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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 13)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vom 9. Januar 2001

Es wird verordnet auf Grund von

1.
§ 19 Abs. 5 Satz 1, § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 409 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433, 1460) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung–  ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281);
2.
§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601, 2621) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZustÜVFv;
3.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 (KraftStG 1994) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601, 2621) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 ZustÜVFv:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) vom 18. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 375), wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 8 Buchst. a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Bautzen gehörenden Worten das Wort „Zittau“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 8 Buchst. b Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Bautzen gehörenden Worten das Wort „Zittau“ gestrichen.
 
c)
Der Nummer 8 wird in Spalte 2 folgender Buchstabe f angefügt:
f)  Versicherungsteuer  Dresden II  Freistaat Sachsen“.
 
d)
In Nummer 9 Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Bautzen gehörenden Worten das Wort „Zittau“ gestrichen.
2.
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
 
a)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Löbau gehörenden Angaben einschließlich der Worte „Vom Landkreis Löbau-Zittau“ bis einschließlich des Wortes „Strahwalde“ insgesamt durch die Worte „Landkreis Löbau-Zittau“ ersetzt.
 
b)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Mittweida gehörenden Angaben das Wort „Auerswalde“ gestrichen. Nach dem Wort „Langensteinbach“ wird das Wort „Lichtenau“ eingefügt.
 
c)
In Spalte 1 wird das Wort „Zittau“ und in Spalte 2 werden die zum Finanzamt Zittau gehörenden Angaben insgesamt gestrichen.
3.
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
 
a)
In Spalte 1 wird nach dem Wort „Bautzen“ das Wort „Borna“ eingefügt. In Spalte 2 werden nach den Worten „Landkreis Bautzen“ die Worte „Landkreis Leipziger Land“ eingefügt.
 
b)
In Spalte 1 wird die Angabe „Leipzig I“ durch die Angabe „Leipzig III“ ersetzt. In Spalte 2 werden die Worte „und Landkreis Leipziger Land“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

Dresden, den 9. Januar 2001

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 1, S. 13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2001