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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei und der Sächsischen Staatsministerien zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei und der Sächsischen Staatsministerien zur Führung und Verwaltung von Personalakten für Angestellte, Arbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei und der Sächsischen Staatsministerien zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei und der Sächsischen Staatsministerien zur Führung und Verwaltung von Personalakten für Angestellte, Arbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen vom 20. Juli 1999 (SächsABl. S. 866)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei
und der Sächsischen Staatsministerien
zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei und der Sächsischen Staatsministerien zur Führung und Verwaltung von Personalakten für Angestellte, Arbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen vom 3. Dezember 1996
(VwV Personalakten)

Vom 20. Juli 1999

1.
Änderung der VwV Personalakten
 
Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei und der Sächsischen Staatsministerien zur Führung und Verwaltung von Personalakten für Angestellte, Arbeiter und die zur ihrer Ausbildung Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen (VwV Personalakten) vom 3. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 145) wird wie folgt geändert.
Punkt 2.1 erhält folgende Fassung:
 
„Die für die Beamten des Freistaates jeweils geltenden Bestimmungen zur Führung und Verwaltung von Personalakten finden für Angestellte, Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sinngemäß Anwendung, soweit die tariflichen Vorschriften keine eigenständigen Regelungen enthalten und im Folgenden nicht anderes festgelegt ist.“
2.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 20. Juli 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
der Sächsischen Staatskanzlei
Günter Meyer

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 42, S. 866

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Oktober 1999