Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gestaltung von Kurzinformation, Schulbericht, Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis, Zeugnis zur Schulentlassung, Abgangszeugnis und Abschlusszeugnissen der Förderschule
Az.: 31- 6610.40/3
Vom 14. März 1997
[Geä. durch VwV vom 9. Oktober 1999 (MBl.SMK S. 421)]
1 Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Förderschulen im Freistaat Sachsen.
2 Kurzinformation
außer Kraft
3 Kurzinformation für geistig Behinderte
außer Kraft
4 Schulbericht
außer Kraft
5 Schulbericht für geistig Behinderte
außer Kraft
6 Halbjahresinformation in den Klassen 3 und 4
außer Kraft
7 Zeugnis für die Klasse 4
außer Kraft
8 Halbjahresinformation/Jahreszeugnis
außer Kraft
9 Halbjahreszeugnis
außer Kraft
10 Zeugnis zur Schulentlassung
Zur Dokumentation der Erfüllung der Schulpflicht ist im Abgangsjahr an den Förderschulen für geistig Behinderte und für geistig behinderte Schüler an anderen Förderschultypen das als Anlage 9 beigefügt Formular „Zeugnis zur Schulentlassung“ im Format DIN A4 zweiseitig zu verwenden.
11 Abgangszeugnis
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstands des Schülers im Abgangsjahr ist an allen Förderschulen außer den Förderschulen für geistig Behinderte und für geistig behinderte Schüler an anderen Förderschultypen das als Anlage 10 beigefügte Formular „Abgangszeugnis“ im Format DIN A4 vierseitig zu verwenden.
12 Abschlußzeugnisse
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstands des Schülers am Ende des Abschlussjahres sowie des erreichten Schulabschlusses sind an allen Förderschulen außer den Förderschulen für geistig Behinderte und für geistig behinderte Schüler an anderen Förderschultypen die als Anlage 11 (Hauptschulabschluß), Anlage 12 (qualifizierender Hauptschulabschluß) und Anlage 13 (Realschulabschluß) beigefügten Formulare „Abschlußzeugnis“ im Format DIN A4 vierseitig entsprechend zu verwenden.
13 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gestaltung von Kurzinformation, Schulbericht, Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis, Zeugnis zur Schulentlassung, Abgangszeugnis und Abschlusszeugnissen vom 17. September 1996 (Amtsblatt SMK S. 393) außer Kraft.
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler