Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im Freistaat Sachsen
Vollzitat: Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im Freistaat Sachsen vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97)
Eingangsformel
Artikel 1 Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG)
Artikel 1
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen
(Landeseisenbahngesetz – LEisenbG )
Artikel 2 Gesetz über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG)
Artikel 2
Gesetz über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen
(Landesseilbahngesetz – LSeilbG )
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Recht der Deutschen Demokratischen Republik
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
von Recht der Deutschen Demokratischen Republik
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
- die Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht – Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) vom 22. Januar 1976 (GBl. I Nr. 3 S. 33),
- die Arbeitsschutzanordnung 352/1 – Bahnen, die nicht von der Deutschen Reichsbahn verwaltet werden – vom 6. Januar 1965 (GBl. II Nr. 15 S. 108).
Die Anordnung über den Bau und den Betrieb von Anschlußbahnen – Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) vom 13. Mai 1982 (GBl. I Sonderdruck Nr. 1080) und die Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (MBl. SB Sonderdruck Nr. 1) gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen und solange und soweit sie nicht durch Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 17 Abs. 1 Nr. 1 geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 12. März 1998
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer