1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung medienpädagogischer Innovationen im Unterricht und in der außerunterrichtlichen Arbeit an sächsischen Schulen

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung medienpädagogischer Innovationen im Unterricht und in der außerunterrichtlichen Arbeit an sächsischen Schulen vom 4. Mai 1998 (SächsABl. S. 382), die zuletzt durch Ziffer XIV der Richtlinie vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238) geändert worden ist

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung medienpädagogischer Innovationen im Unterricht und in der außerunterrichtlichen Arbeit an sächsischen Schulen

(AZ. 21-6534/405)

Vom 4. Mai 1998

[Geändert durch RL vom 25. Februar 1999 (SächsABl. S. 236) und durch Ziffer XIV der VwV vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238)]

1
Zuwendungszweck
 
Der Freistaat Sachsen fördert die konzeptionelle Gestaltung medienpädagogischer Tätigkeit im Unterricht und in der außerunterrichtlichen Arbeit durch Zuwendungen für den Aufbau der erforderlichen materiell-technischen Basis an den Schulen auf der Grundlage innovativer Konzepte. Das Förderprogramm konzentriert sich dabei auf die Aufgabe der Befähigung aller Schülerinnen und Schüler zur effektiven Arbeit mit den Informations- und Kommunikationstechnologien als einem wesentlichen Bestandteil von Medienkompetenz.
Das Förderprogramm soll insbesondere die Realisierung überregional bedeutsamer Referenzlösungen hinsichtlich der konzeptionellen Gestaltung von Medienpädagogik mit besonderer Integration der Informations- und Kommunikationstechnologien in den Unterricht und in die außerunterrichtliche Arbeit an den Schulen aller Schularten ermöglichen. Die Ergebnisse der geförderten Projekte mit der Spezifik der Verbindung inhaltlich-konzeptioneller Gestaltung mit ausstattungsseitigen Komponenten sind durch die geförderten Schulen zu dokumentieren.
2
Rechtsgrundlage
 
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und der dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Ist für ein Haushaltsjahr eine Zuwendung bewilligt worden, wird dadurch für die Folgejahre weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch auf Zuwendung begründet. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3
Gegenstand der Förderung und Kriterien für die Auswahl
3.1
Zuwendungen können gewährt werden für medienpädagogische Projekte:
3.1.1
Zur konzeptionellen Planung und Durchführung von Unterrichtsprojekten und Projekten der außerunterrichtlichen Arbeit zur verstärkten fächerübergreifenden, pädagogischen Arbeit mit neuen Medien,
3.1.2
zur stärkeren Integration softwareunterstützter Arbeit mit dem Computer im Unterricht und in der außerunterrichtlichen Arbeit,
3.1.3
zur Realisierung der im Zusammenhang mit Punkt 3.1.1 und 3.1.2 erforderlichen technischen Infrastruktur an den Schulen. Dabei können die Zuwendungen insbesondere für Hard- und Software, für Installationsarbeiten und für einmalige Anschlußgebühren gewährt werden. Gefördert werden insbesondere Vorhaben, die die Nutzung der neuen Technik über eine Schule hinaus in regionalen Konsultations- und Arbeitszentren ermöglichen.
Im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Förderung wird darauf hingewiesen, daß die Ausstattung der Schulen zu den Aufgaben der Schulträger gehört (§23 Abs. 2 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen [SchulG]). Das Förderprogramm zielt auf die Entwicklung beispielhafter Konzepte im Zusammenhang mit der Realisierung der dazu notwendigen modernen Ausstattung.
3.2
Förderung von Maßnahmen zur Schaffung übergeordneter Voraussetzungen zur Gestaltung medienpädagogischer Innovationen
 
durch Aktivierung der medienpädagogischen Arbeit kommunaler Medienstellen im Freistaat Sachsen.
3.3
Kriterien für die Auswahl der zu fördernden Projekte
 
Qualität des pädagogischen Konzeptes:
 
 
Klarheit der Zielstellung,
 
 
Erprobung neuer didaktischer und methodischer Ansätze im Zusammenhang mit dem Einsatz der neuen Medien im Unterricht,
 
 
Integration fächerübergreifender Ansätze zur Bearbeitung medienpädagogischer Aufgabenstellungen,
 
 
Überregionale Bedeutung des Projektes (Nachnutzungsmöglichkeiten).
 
Möglichkeiten der Nutzung der geförderten Infrastruktur im außerunterrichtlichen Bereich
 
Angemessenheit der beantragten Mittel
 
Realisierung einer modernen Infrastruktur für die Projektarbeit
 
Erschließung von Möglichkeiten der Kooperation mit außer-schulischen Partnern
 
Verwirklichung neuer Finanzierungsmodelle für die Gestaltung der technischen Infrastruktur
4
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungen können erhalten:
 
Schulträger öffentlicher Schulen und staatlich genehmigter Ersatzschulen im Freistaat Sachsen.
 
Städte und Landkreise in ihrer Eigenschaft als Träger von Medienstellen.
5
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Projekte werden nur gefördert, wenn Mittel des Bundes und/oder anderer nicht ausreichend zur Verfügung stehen (Subsidiarität).
Wird die Förderung einer Maßnahme gleichzeitig bei mehreren Stellen beantragt, so ist dies im Antrag auszuweisen.
Eine Zuwendung für ein Vorhaben kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht mit der Ausführung begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages. Planungen und Ausschreibungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt. Eine Förderung von Fortsetzungsmaßnahmen ist jährlich neu zu beantragen.
6
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
 
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung.
6.2
Zuwendungshöhe
 
Eine Förderung aus Mitteln des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus kann bis zur Höhe von 75% der gemäß Punkt 6.4 dieser Richtlinie als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben erfolgen, in besonders zu begründenden Ausnahmefällen auch bis zu 90%.
Dabei wird eine Überschreitung des Basisfördersatzes von 75% insbesondere dann anerkannt, wenn die Projekte über den Rahmen einer Schule hinaus Bedeutung haben, die besondere Bedeutung für die außerunterrichtliche Jugendarbeit an der Schule bzw. an den Schulen der Region nachgewiesen wird oder die Förderung die Voraussetzung für die Erprobung landesweiter Konzepte für die Neugestaltung des Lehr- und Lernprozesses ist.
6.3
Form der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt.
6.4
Bemessungsgrundlage
6.4.1
Honorare
Honorare, als Vergütung frei- oder nebenberuflicher wissenschaftlicher oder vergleichbarer ähnlicher Tätigkeit zur Vorbereitung und Begleitung von Projekten nach Punkt 3.1 bis maximal 17,90 EUR je Stunde.
6.4.2
Reisekosten
entsprechend §§ 5 und 6 SächsRKG , ohne § 6 Abs. 2 SächsRKG
6.4.3
Sachkosten
Geräte, Ausstattungsgegenstände und Materialien für Aufgaben nach Punkt 3
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
 
Der Antrag des Schulträgers muß im Einvernehmen mit der Schulleitung der jeweiligen Schule gestellt werden.
Der Träger einer Medienstelle stellt den Antrag im Einvernehmen mit dem pädagogischen Leiter der Medienstelle (Lehrer im Dienst des Freistaates Sachsen).
Der Antrag ist an das
Sächsische Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung
– Comenius-Institut –
Dresdner Straße 78 c
01445 Radebeul
zu richten. Der Antrag ist auf den dieser Förderrichtlinie beigefügten Formblättern einzureichen. Anträge für eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie sind spätestens bis zum 31. Juli des beteffenden Haushaltsjahres zu stellen.
Der Antrag des Trägers der Schule bzw. der Medienstelle muß enthalten:
 
Name und Anschrift der Schule/Medienstelle,
 
inhaltlich aussagefähige Konzeption bzw. Projektbeschreibung der Schulleitung bzw. des Leiters der Medienstelle,
 
Kosten- und Finanzierungsplan,
 
gegebenenfalls vorgesehene Partner.
 
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, vom Antragsteller die Überlassung weiterer Unterlagen zu verlangen und zusätzliche Auskünfte einzuholen, soweit dies geboten erscheint.
7.2
Bewilligungsverfahren
 
Die Bewilligung der Mittel erfolgt durch das Sächsische Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung -Comenius-Institut-. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Bewilligungsbehörde bewilligt mit schriftlichem Zuwendungsbescheid an den Zuwendungsempfänger.
7.3
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zu § 44 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften , soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
8
Inkrafttreten
 
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Dresden, den 4.5.1998

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Bemerkung:

Die Formblätter werden im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zusammen mit der Förderrichtlinie veröffentlicht.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 22, S. 382

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004