1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz vom 23. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 510), die durch die Verordnung vom 5. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 248) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz

Vom 23. Juli 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2000

Aufgrund von § 3a der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz – Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne, Buchweizen und Senfsamen vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1459) wird verordnet:

§ 1

Die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 543), zusammengefaßt werden können, werden ergänzt um:

  1. Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung;
  2. Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung;
  3. Sojabohnen;
  4. Sonnenblumenkerne;
  5. Buchweizen;
  6. Senfsamen,
  7. Hanfsamen, 1

§ 2

Die jährliche Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) für Erzeugnisse nach § 1 Nr. 1 bis 6 wird wie folgt festgesetzt:

  1. bei Dinkel auf 300 t;
  2. bei Qualitätskörnermais auf 400 t;
  3. bei Sojabohnen auf 300 t;
  4. bei Sonnenblumenkernen auf 400 t;
  5. bei Buchweizen auf 300 t;
  6. bei Senfsamen auf 100 t,
  7. bei Hanfsamen auf 100 t, 2

§ 3

(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich jeweils 50 vom Hundert der in § 2 bezeichneten Mengen. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmengen nach Satz 1 als ein Liefervertrag.

(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. Juli 1997

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 16, S. 510
    Fsn-Nr.: 630-7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2000

    Fassung gültig bis: 25. Mai 2018