1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Ehrentitel

Vollzitat: VwV-Ehrentitel vom 22. Juni 1998 (SächsABl. S. 552), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Verleihung der Ehrentitel Kammersängerin/Kammersänger, Kammermusikerin/Kammermusiker und Kammervirtuosin/Kammervirtuose
(VwV-Ehrentitel)

Vom 22. Juni 1998

1.
Ehrentitel
 
Für die Mitglieder der Ensembles der Sächsischen Staatsoper Dresden und der Landesbühnen Sachsen werden folgende Ehrentitel eingeführt:
 
a)
Kammersängerin/Kammersänger
 
b)
Kammermusikerin/Kammermusiker
 
c)
Kammervirtuosin/Kammervirtuose
2.
Höchstzahl der zu vergebenden Ehrentitel
 
a)
Um einer Entwertung der Ehrentitel vorzubeugen, ist von einer Antragstellung und Verleihung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen.
 
b)
Es können jährlich an der Sächsischen Staatsoper Dresden höchstens drei und an den Landesbühnen Sachsen höchstens ein Ehrentitel vergeben werden.
3.
Voraussetzung für die Verleihung
 
a)
Voraussetzung für die Verleihung des Ehrentitels Kammersängerin/Kammersänger sind neben führenden künstlerischen Leistungen eine kontinuierliche, regelmäßige und erfolgreiche Mitwirkung in den Inszenierungen der Sächsischen Staatsoper Dresden bzw. der Landesbühnen Sachsen.
 
b)
Voraussetzung für die Verleihung des Ehrentitels Kammermusikerin/Kammermusiker sind außer hervorragenden künstlerischen Leistungen an der Sächsischen Staatsoper Dresden eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Zugehörigkeit zum Ensemble und an den Landesbühnen Sachsen eine mindestens achtjährige ununterbrochene Zugehörigkeit zum Ensemble.
 
c)
Voraussetzung für die Verleihung des Ehrentitels Kammervirtuosin/Kammervirtuose sind außer hervorragenden künstlerischen Leistungen und der Ausübung einer solistischen Funktion im jeweiligen Orchester an der Sächsischen Staatsoper Dresden eine mindestens achtjährige ununterbrochene Zugehörigkeit zum Ensemble und an den Landesbühnen Sachsen eine mindestens fünfzehnjährige ununterbrochene Zugehörigkeit zum Ensemble.
 
d)
Die Verleihung eines Ehrentitels ist insbesondere ausgeschlossen bei Eignungsmängeln nach Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen.
4.
Zuständigkeit und Verfahren für die Verleihung
 
a)
Über die Verleihung der Ehrentitel an Künstlerinnen und Künstler der Sächsischen Staatsoper Dresden und der Landesbühnen Sachsen entscheidet der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Intendanten der Sächsischen Staatsoper Dresden oder der Landesbühnen Sachsen.
 
b)
Dem Vorschlag sind der Lebenslauf sowie Unterlagen über die bisherige künstlerische Entwicklung und die künstlerischen Leistungen der/des Vorgeschlagenen beizufügen.
 
c)
Die Intendanten werden über die vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst getroffene Entscheidung unterrichtet. Bei Ablehnung eines Vorschlages auf Verleihung des Ehrentitels werden die dafür ausschlaggebenden Gründe mitgeteilt.
5.
Verleihungsurkunde
 
a)
Über die Verleihung des Ehrentitels wird eine vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst unterzeichnete Urkunde ausgestellt. Ein allgemein bekannter Künstlername wird auf Wunsch auf der Verleihungsurkunde ausgewiesen.
 
b)
Die Verleihungsurkunde wird der zu ehrenden Künstlerin/dem zu ehrenden Künstler vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst in Anwesenheit des Intendanten überreicht.
6.
Initiativverleihungen von Ehrentiteln
 
Inititativverleihungen von Ehrentiteln durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst zum Beispiel an freischaffende Künstlerinnen und Künstler bleiben von dieser Regelung unberührt.
7.
Entzug von Ehrentiteln
 
Ein Ehrentitel kann entzogen werden, wenn nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten oder die Inhaberin/der Inhaber eines Ehrentitels wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Über den Entzug eines Ehrentitels entscheidet der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst.
8.
Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ziffer 2 Buchstabe b) tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 22. 06. 1998

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 29, S. 552
    Fsn-Nr.: 70-V98.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Juli 1998