1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Vollzitat: Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 22. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 238)

Gesetz
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und zur
Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Vom 22. Juni 2000

Der Sächsische Landtag hat am 25. Mai 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
[Zustimmung]

Artikel 2
Änderung
des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
2.
§ 4 Satz 2 wird gestrichen.
3.
In § 6 Abs. 1 wird nach der Zahl „3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
4.
In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird nach der Zahl „2“ der Buchstabe „a“ eingefügt.
5.
In § 6 Abs. 5 wird nach der Angabe „Artikel 12 Abs.“ die Angabe „1 Satz 1 Nr.“ eingefügt.
6.
§ 9 Satz 2 wird gestrichen.
7.
In § 10 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „sowie für Dienste und Leistungen nach Artikel 23 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der dem Wehrdienst entsprechenden Dienste nach Buchstaben b bis d der Bekanntmachung über den Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 268)“ gestrichen.
8.
In § 10 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „oder“ die Angabe „aus der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts oder“ eingefügt.
9.
Nach § 12 wird angefügt:

„Dritter Abschnitt
Verfahrensregelungen

§ 13
Vorverfahren

Gegen Bescheide über die Studienplatzvergabe nach diesem Gesetz findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.“

Artikel 3
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 dieses Gesetzes findet erstmals Anwendung auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2000/2001.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 21 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 22. Juni 2000

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 8, S. 238

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2000