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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333)

Gesetz
über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen
im Freistaat Sachsen

Vom 13. Dezember 2002

Der Sächsische Landtag hat am 15. November 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute
im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe

Artikel 2
Abschaffung der Gewährträgerhaftung,
Ersetzung der Anstaltslast

Das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333) wird wie folgt geändert:

1.
die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 Haftung“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.“
3.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36
Haftung

(1) Die Sachsen LB haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Anteilseigner ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.
(2) Die Anteilseigner unterstützen die Sachsen LB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sachsen LB gegen die Anteilseigner oder eine sonstige Verpflichtung der Anteilseigner, der Sachsen LB Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.“

4.
§ 52 wird wie folgt gefasst:

„§ 52
Haftung

(1) Die Finanzgruppe haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung ihrer Anteilseigner ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.
(2) Die Anteilseigner unterstützen die Finanzgruppe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Finanzgruppe gegen die Anteilseigner oder eine sonstige Verpflichtung der Anteilseigner, der Finanzgruppe Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.“


Artikel 3
Änderung des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen

Das Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 70), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3    Haftung, Kapitalbeschaffung“
 
b)
Die Überschrift des § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6    Zuständigkeiten der Vertretung des Trägers“
 
c)
Nach § 32 wird folgender § 33 angefügt:
„§ 33    Haftung ab dem 19. Juli 2005“
2.
In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „können“ die Worte „als Träger“ eingefügt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3
Haftung, Kapitalbeschaffung“

 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Träger unterstützt die Sparkassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.“
4.
In § 4 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7 und Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 5 Satz 2 sowie in der Überschrift des § 6 wird jeweils das Wort „Gewährträgers“ durch das Wort „Trägers“ ersetzt.
5.
In § 11 Abs. 1 Satz 5, § 26 Abs. 3 Satz 6, § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 28 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Gewährträger“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.
6.
In § 27 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Gewährträgern“ durch das Wort „Trägern“ ersetzt.
7.
In § 12 Abs. 1 Nr. 3 und § 28 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Gewährträgerschaft“ durch das Wort „Trägerschaft“ ersetzt.
8.
In § 29 Abs. 4 wird das Wort „Gewährträgergebiet“ durch das Wort „Trägergebiet“ ersetzt.
9.
Nach § 32 wird folgender § 33 eingefügt:

„§ 33
Haftung ab dem 19. Juli 2005

(1) Der Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
(2) Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können.
(3) Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage oder durch eine Mitgliedschaft im Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne des Absatzes 1 im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
(4) Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, bei Zweckverbandssparkassen im Innenverhältnis gemäß der Regelung in der Satzung des Zweckverbands.“


Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Landesbank Sachsen Girozentrale

Das Gesetz über die Landesbank Sachsen Girozentrale (LandesbankG) vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 70, 77), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4
Haftung

(1) Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der nach Maßgabe des § 5 am Stammkapital Beteiligten ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.
(2) Die Anteilseigner unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen die Anteilseigner oder eine sonstige Verpflichtung der Anteilseigner, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.“

2.
In § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Gewährträger“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.
3.
In § 5 Abs. 3 Satz 3, § 7 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, Satz 1 Nr. 9 und Satz 2, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und in der Überschrift des § 8 wird jeweils das Wort „Gewährträgerversammlung“ durch das Wort „Anteilseignerversammlung“ ersetzt.
4.
In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Gewährträgerschaft“ durch das Wort „Trägerschaft“ ersetzt.
5.
Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

„§ 18
Haftung ab dem 19. Juli 2005

(1) Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
(2) Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen nicht befriedigt werden können.
(3) Verpflichtungen der Bank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne des Absatzes 1 im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
(4) Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.“


Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Erhaltung der kommunal verankerten Sparkassen im Freistaat Sachsen

(1) Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Erhaltung der kommunal verankerten Sparkassen im Freistaat Sachsen vom 6. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 70) wird wie folgt gefasst:

„(2) Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Absatz 1 sind Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank GmbH vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190) sowie die folgenden Gesetze für diejenigen Körperschaften, die bis zum In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes Träger des Sachsen-Finanzverbandes geworden sind, weiter anwendbar:

1.
Das Gesetz über den Sachsen-Finanzverband vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190), in der bis zum 15. Februar 2002 geltenden Fassung, mit folgenden Maßgaben:
Für die Haftung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten des Verbands gelten ab dem 19. Juli 2005 folgende Regelungen:
 
a)
Die Träger des Verbands am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten des Verbands. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
 
b)
Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Verbands nicht befriedigt werden können.
 
c)
Verpflichtungen des Verbands auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Buchstaben a und b im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
 
d)
Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.
2.
Das Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 195), in der bis zum 15. Februar 2002 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
Für die Haftung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten Sparkasse gelten ab dem 19. Juli 2005 folgende Regelungen:
 
a)
Der Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
 
b)
Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können.
 
c)
Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage oder durch eine Mitgliedschaft im Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Buchstaben a und b im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
 
d)
Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, bei Zweckverbandssparkassen im Innenverhältnis gemäß der Regelung in der Satzung des Zweckverbands.
3.
Das Gesetz über die Landesbank Sachsen Girozentrale (LandesbankG) vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), in der bis zum 15. Februar 2002 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
Für die Haftung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Bank gelten ab dem 19. Juli 2005 folgende Regelungen:
 
a)
Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
 
b)
Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können.
 
c)
Verpflichtungen der Bank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Buchstaben a und b im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
 
d)
Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.“

(2) Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Erhaltung der kommunal verankerten Sparkassen im Freistaat Sachsen vom 6. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 70), geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 349) wird wie folgt gefasst:

„(2) Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Absatz 1 sind Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank GmbH vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190) sowie die folgenden Gesetze für diejenigen Körperschaften, die bis zum In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes Träger des Sachsen-Finanzverbandes geworden sind, weiter anwendbar:

1.
Das Gesetz über den Sachsen-Finanzverband vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190), in der bis zum 15. Februar 2002 geltenden Fassung, mit folgenden Maßgaben:
 
a)
Anstelle von § 3 sind folgende Regelungen anzuwenden:
 
 
aa)
Der Verband haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. Die Haftung der Anteilseigner ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.
 
 
bb)
Die Anteilseigner unterstützen den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch des Verbands gegen die Anteilseigner oder eine sonstige Verpflichtung der Anteilseigner, dem Verband Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
 
b)
In § 16 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt anstelle des Wortes ,Gewährträger‘ jeweils das Wort ,Träger‘.
 
c)
Für die Haftung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten des Verbands gelten ab dem 19. Juli 2005 folgende Regelungen:
 
 
aa)
Die Träger des Verbands am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten des Verbands. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
 
 
bb)
Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Verbands nicht befriedigt werden können.
 
 
cc)
Verpflichtungen des Verbands auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Doppelbuchstaben aa und bb im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
 
 
dd)
Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.
2.
Das Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 195), in der bis zum 15. Februar 2002 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
 
a)
In der Inhaltsübersicht gilt bei § 3 in der Überschrift anstelle des Wortes „Gewährträgerhaftung“ das Wort „Haftung“. Das Wort „Anstaltslast“ entfällt.
 
b)
In der Überschrift von § 3 gilt anstelle des Wortes ,Gewährträgerhaftung‘ das Wort ,Haftung‘. Das Wort ,Anstaltslast‘ entfällt.
 
c)
Anstelle von § 3 Abs. 1 sind folgende Regelungen anzuwenden:
Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
 
d)
In § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt anstelle des Wortes ,Gewährträger‘ das Wort ,Träger‘.
 
e)
Anstelle von § 3 Abs. 3 sind folgende Regelungen anzuwenden:
Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
 
f)
Für die Haftung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Sparkasse gelten ab dem 19. Juli 2005 folgende Regelungen:
 
 
aa)
Der Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
 
 
bb)
Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können.
 
 
cc)
Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage oder durch eine Mitgliedschaft im Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Doppelbuchstaben aa und bb im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
 
 
dd)
Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, bei Zweckverbandssparkassen im Innenverhältnis gemäß der Regelung in der Satzung des Zweckverbands.
3.
Das Gesetz über die Landesbank Sachsen Girozentrale (LandesbankG) vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), in der bis zum 15. Februar 2002 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
 
a)
Anstelle von § 4 gelten folgende Regelungen:
 
 
aa)
Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der nach Maßgabe des § 5 am Stammkapital Beteiligten ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.
 
 
bb)
Die Anteilseigner unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sachsen LB gegen die Anteilseigner oder eine sonstige Verpflichtung der Anteilseigner, der Sachsen LB Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
 
b)
In § 5 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2b Satz 6 gilt anstelle des Wortes ,Gewährträger‘ jeweils das Wort ,Träger‘.
 
c)
In § 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2, § 7 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 und Satz 2, § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 sowie der Überschrift in § 8 gilt anstelle des Wortes ,Gewährträgerversammlung‘ jeweils das Wort ,Anteilseignerversammlung‘.
 
d)
In § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt anstelle des Wortes ,Gewährträgerschaft‘ das Wort ,Trägerschaft‘.
 
e)
Für die Haftung der am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Bank gelten ab dem 19. Juli 2005 folgende Regelungen:
 
 
aa)
Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
 
 
bb)
Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können.
 
 
cc)
Verpflichtungen der Bank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder einer vergleichbaren Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Doppelbuchstaben aa und bb im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
 
 
dd)
Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.“

Artikel 6
Insolvenzfähigkeit

§ 19 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind insolvenzfähig die Sparkassen, die Landesbank Sachsen Girozentrale, der Sachsen-Finanzverband und die Sachsen-Finanzgruppe.“
2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

In § 97 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sparkassenwesen“ die Worte „und eine Beteiligung an der Sachsen-Finanzgruppe“ eingefügt.

Artikel 8
Besonderer Kündigungsschutz

(1) Die Kreissparkasse Annaberg, die Kreissparkasse Aue-Schwarzenberg, die Stadtsparkasse Dresden, die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, die Kreissparkasse Mittweida und die Sparkasse Westlausitz sind als frühere vom Sachsen-Finanzverband getragene Sparkassen dazu verpflichtet, bis zum 30. September 2003 von der Befugnis des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852, 1864) in der jeweils geltenden Fassung, ein Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse zu kündigen, keinen Gebrauch zu machen. Entsprechendes gilt für die Sparkasse Freital-Pirna mit der Maßgabe, dass die Schutzfrist bis zum 31. Dezember 2003 gilt.

(2) Kündigungen, die der Verpflichtung des Arbeitgebers aus Absatz 1 widersprechen, gelten als sozial ungerechtfertigt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor eine vergleichbare Beschäftigung angeboten und der Personalrat oder eine andere nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), geändert durch Gesetz vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber beiden Parteien des Arbeitsverhältnisses dieses Angebot schriftlich als sozial angemessen bezeichnet hatte. Durch Satz 1 wird ein unmittelbarer Anspruch für jeden Arbeitnehmer der jeweiligen Sparkasse begründet. Im Übrigen ist das Kündigungsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Andere Rechte des Arbeitnehmers gegenüber einer aus betrieblichen Erfordernissen begründeten Kündigung bleiben unberührt.

Artikel 9
Gründung der Sachsen-Finanzgruppe und Auflösung des Sachsen-Finanzverbands durch Verschmelzung

§ 1
Gründung der Sachsen-Finanzgruppe

(1) Der Sachsen-Finanzverband kann auf der Grundlage eines Beschlusses seiner Anteilseignerversammlung auf die Sachsen-Finanzgruppe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in der Anteilseignerversammlung des Sachsen-Finanzverbands.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen

1.
die Einzelheiten der Gründung der Sachsen-Finanzgruppe, vor allem deren Gründungszeitpunkt und die Einzelheiten der Verschmelzung, insbesondere die Trägerschaft, die Beteiligung am Stammkapital der Sachsen-Finanzgruppe und den Übergang des Vermögens des Sachsen-Finanzverbands auf die Sachsen-Finanzgruppe zu bestimmen;
2.
den Verschmelzungszeitpunkt zu bestimmen, sobald die Verschmelzungsvereinbarungen abgeschlossen sind.

§ 2
Auflösung des Sachsen-Finanzverbands

Der Sachsen-Finanzverband ist mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung aufgelöst.

§ 3
Gründungsvertreter

(1) Das Staatsministerium der Finanzen ernennt für die Gründung der Sachsen-Finanzgruppe bis zu zwei Gründungsvertreter. Sie haben die Befugnis, die für die Gründung der Sachsen-Finanzgruppe und die für die Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Sachsen-Finanzgruppe notwendigen Geschäfte abzuschließen sowie die Aufgaben des Vorstands bis zu seiner Bestellung durch die Anteilseignerversammlung wahrzunehmen. Den Gründungsvertretern obliegt insbesondere der Abschluss der Verschmelzungsvereinbarungen, der Verträge über die Übertragung der kommunalen Trägerschaft an Sparkassen oder von Anteilen an der Sachsen LB und sonstiger Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung der Trägerschaft und von Anteilen an der Sachsen LB auf die Sachsen-Finanzgruppe in deren Namen abzuschließen sind. Artikel 1 § 56 Abs. 2 Nr. 13 findet keine Anwendung.

(2) Die Gründungsvertreter berufen nach Vollzug der genannten Verträge unverzüglich die konstituierende Anteilseignerversammlung ein, die insbesondere über die Satzung beschließt. In der konstituierenden Anteilseignerversammlung sind die öffentlich-rechtlichen Körperschaften vertreten, die im Zeitpunkt der Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Sachsen-Finanzgruppe Anteilseigner des Sachsen-Finanzverbands gewesen sind und nach Maßgabe des Artikel 1 §§ 61 bis 64 Übertragungen auf die Sachsen-Finanzgruppe vollzogen haben. Die Gründungsvertreter sind der Anteilseignerversammlung gegenüber berichtspflichtig. Mit der Bestellung des Vorstands durch die Anteilseignerversammlung erlöschen die Befugnisse der Gründungsvertreter. Die Anteilseignerversammlung entscheidet über die Entlastung der Gründungsvertreter.

§ 4
Austrittsrecht

(1) Den kommunalen Anteilseignern des Sachsen-Finanzverbands steht nach dem Beschluss der Anteilseignerversammlung des Sachsen-Finanzverbands nach § 1 Abs. 1 das Recht zu, vor der Verschmelzung auf die Sachsen-Finanzgruppe aus dem Sachsen-Finanzverband auszuscheiden. Der ausscheidende Anteilseigner erhält die unmittelbare Trägerschaft an seiner früheren Sparkasse zurück. Voraussetzung für die Übertragung gemäß Satz 2 ist, dass der kommunale Anteilseigner durch Vereinbarung mit dem Sachsen-Finanzverband den Vertrag über ein längerfristiges nachrangiges Darlehen und den Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft sowie etwaige Ansprüche aus diesen Verträgen aufhebt. § 19 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband findet keine Anwendung. Der Anteilseigner hat die mit seinem Ausscheiden entstehenden öffentlichen Abgaben zu tragen.

(2) Für den Fall des Ausscheidens eines kommunalen Anteilseigners nach Absatz 1 steht dem Freistaat Sachsen das Recht zu, die jeweiligen Anteile an der Sachsen LB im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband gegen eine angemessene Gegenleistung auf die jeweilige Sparkasse zurückzuübertragen. Für den Fall einer Nichteinigung binnen einer Frist von sechs Monaten ist vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Sachsen-Finanzverbands ein unabhängiger Sachverständiger als Schiedsgutachter zu benennen. Zeitgleich überträgt die Sparkasse die Anteile auf den Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen. Die Sparkasse und ihr kommunaler Träger werden wieder Mitglied im Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen.

Artikel 10
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

§ 112 Abs. 1 Nr. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) wird wie folgt gefasst:

„1.
unter das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe fallenden Sparkassen,“.

 

Artikel 11
Neufassung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe (Artikel 1 dieses Gesetzes) in der vom 19. Juli 2005 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 12
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschrift

(1) Artikel 1 §§ 49, 61 bis 64 sowie die Artikel 9 und 12 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Artikel 3 Nr. 1c und Nr. 9, Artikel 4 Nr. 5 und Artikel 5 Abs. 1 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im Übrigen treten die Artikel 3 bis 5 am 19. Juli 2005 in Kraft, wenn nicht bis zu diesem Tag die Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Sachsen-Finanzgruppe erfolgt ist; maßgeblich ist der in der Rechtsverordnung nach Artikel 9 § 1 Abs. 2 bestimmte Verschmelzungszeitpunkt.

(3) Mit dem in der Rechtsverordnung nach Artikel 9 § 1 Abs. 2 bestimmten Verschmelzungszeitpunkt treten Artikel 1 §§ 1 bis 48, 50 bis 60, 65 bis 67 sowie die Artikel 7, 8, 10 und 11 in Kraft. 1 Gleichzeitig treten folgende Gesetze außer Kraft:

1.
das Gesetz über die Landesbank Sachsen Girozentrale (LandesbankG) vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 348),
2.
das Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 348),
3.
das Gesetz zur Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190),
4.
das Gesetz zur Erhaltung der kommunal verankerten Sparkassen im Freistaat Sachsen vom 6. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 349).

Die durch das In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten erforderliche Wahl des neuen weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats der Verbundsparkassen nach Artikel 1 § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikels 1 § 11 Abs. 1 Satz 7.

(4) Artikel 2 und 6 treten am 19. Juli 2005 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 13. Dezember 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 14, S. 333
    Fsn-Nr.: 62-8A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2002