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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

SchulübergangsVO

Vollzitat: SchulübergangsVO vom 12. Dezember 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 24)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
für das Übergangsverfahren von der polytechnischen Oberschule und der Erweiterten Oberschule zu den künftigen Mittelschulen und Gymnasien des Freistaates Sachsen
(SchulübergangsVO)

Vom 12. Dezember 1991

Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 5 und 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

1. Teil:
Übergang zum Gymnasium

§ 1
Bildungsempfehlung

(1) Für alle Schüler der Klassen 4 bis 9 haben die zuständigen Klassenkonferenzen Bildungsempfehlungen zu erstellen. Für Schüler der Klasse 10 wird nur dann eine Bildungsempfehlung zum Gymnasium erstellt, wenn mindestens einen Monat vor Ausgabe des Halbjahreszeugnisses beim Klassenleiter ein dahingehender Antrag gestellt worden ist.

(2) Die Bildungsempfehlungen sind vom Schulleiter gegenzuzeichnen und von den Klassenleitern den Schülern zusammen mit dem Halbjahreszeugnis oder der Halbjahresinformation am 19. 2. 1992 auszuhändigen. Das Nähere über den Inhalt und die Ausgestaltung der Bildungsempfehlung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium ist von den Erziehungsberechtigten bis zum 6. 3. 1992 schriftlich beim jeweiligen Staatlichen Schulamt einzureichen, in dessen Bezirk das gewünschte Gymnasium liegen wird. Das Staatliche Schulamt entscheidet über den eingereichten Antrag unter Berücksichtigung des Zuteilungswunsches und gibt die Zuweisungsentscheidung durch schriftlichen Bescheid bis zum 20. 5. 1992 bekannt. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung kann das Staatliche Schulamt eine oder mehrere Fachkommissionen bilden.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Das Original der Bildungsempfehlung
2.
eine Kopie der Halbjahresinformation oder des Halbjahreszeugnisses 1991/92
3.
eine gesonderte schriftliche Erklärung über das gewünschte Gymnasium
4.
gegebenenfalls eine gesonderte schriftliche Erklärung über das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 1 Abs. 5 Nr. 3

(5) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn eine Bildungsempfehlung zum Gymnasium vorliegt
2.
wenn eine schriftliche Eignungsprüfung bestanden wurde
3.
wenn die Gymnasiumsreife grundsätzlich gegeben ist, das aktuelle Leistungsvermögen aber durch einen besonderen Härtefall vermindert war. Ein solcher Härtefall liegt beispielsweise dann vor, wenn ein naher Verwandter oder Angehöriger des Schülers im Schuljahr 1990/91 oder im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 1991/92 verstorben ist, er Opfer einer schweren Straftat wurde oder wenn die Erziehungsberechtigten in diesem Zeitraum in Scheidung lebten oder geschieden wurden. Der Nachweis der durch den Härtefall bedingten Verminderung des Leistungsvermögens soll durch ein lernpsychologisches oder ärztliches Gutachten erbracht werden, das von dem zuständigen Staatlichen Schulamt in Auftrag zu geben ist.

(6) Das Nähere über Prüfungsinhalt, -zeit und -ort der Eignungsprüfung im Sinne des Absatzes 5 Nr. 2 wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

2. Teil:
Übergang zur Mittelschule

§ 2
Zugangsvoraussetzung

Zum Übergang von einer Polytechnischen Oberschule zu einer Mittelschule bedarf es keiner besonderen Antragstellung. Die Erziehungsberechtigten können bis zum 6. 3. 1992 dem zuständigen Staatlichen Schulamt mitteilen, an welcher Mittelschule sie die Fortsetzung des Bildungsweges ihres Kindes wünschen. Die Schüler werden vom örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt einer Mittelschule zugewiesen. Die Zuteilungsentscheidung wird bis zum 20. 5. 1992 durch schriftlichen Bescheid bekanntgegeben.

§ 3
Grundsätze für die Bildungsempfehlung

Die Bildungsempfehlung zur Mittelschule ab der kommenden Klasse 7 bis 9 kann einen Hinweis auf die zu erwartende Entwicklung des Schülers an der Schule (möglicher Abschluß etc.) enthalten. Zulässig ist auch die Angabe des besonderen Profils, das für den Schüler aufgrund seiner Neigungen und Begabungen in Betracht kommt. Das Nähere über den Inhalt und die Ausgestaltung der Bildungsempfehlung wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

3. Teil:
Schlußvorschriften

§ 4
Altes Recht

Mit der Bekanntgabe der Verordnung tritt entgegenstehendes Recht außer Kraft.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 1991

Die Staatsministerin für Kultus Stefanie Rehm

Bildungsempfehlung

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 2, S. 24

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Dezember 1991

    Fassung gültig bis: 26. Februar 1993