Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher
(JagdDienstabzVO)
Vom 28. November 1994
Aufgrund von § 43 Abs. 6 Satz 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:
§ 1
Dienstabzeichen
(1) Das Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher besteht aus einem nach dem Muster der Anlage gestalteten Metallschild mit eingeprägter Kontrollnummer. Die Kontrollnummer ist in den Ausweis des Jagdaufsehers über seine Bestätigung einzutragen.
(2) Das Dienstabzeichen wird dem bestätigten Jagdaufseher für die Dauer der Jagdschutzberechtigung durch die für den Betreffenden Jagdbezirk örtlich zuständige untere Jagdbehörde ausgehändigt. Der Verlust des Dienstabzeichens ist der ausgebenden Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für bestätigte Jagdaufseher, denen gleichzeitig die Ausübung des Forstschutzes obliegt, gilt das für Forstschutzbeauftragte vorgesehene Ärmelabzeichen als Dienstabzeichen im Sinne des § 43 Abs. 6 Satz 2 SächsLJagdG
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 28. November 1994
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen
Anlage
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)
Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher
Das Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher ist ein schildförmiges Abzeichen aus Metall. Seine obere Breite beträgt 43 mm, die Länge einschließlich der 20 mm hohen Abrundung 55 mm. Die Grundfarbe des Abzeichens ist silbergrau. Das Abzeichen wird begrenzt von einer 1 mm breiten dunkelgrünen Rand. In der Mitte ist ein Hirschgeweih mit dunkelbraunen Stangen, weißmelierten Enden und weißem Schädel eingeprägt. Am oberen Rand ist ein 14 mm breiter Raum abgetrennt, er trägt die 4 mm hohe Inschrift „Jagdschutz Sachsen“. Die eingeprägte Kontrollzahl in der Mitte des Abzeichens ist gleichfalls 4 mm hoch.