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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Landesbildungsratsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Landesbildungsratsverordnung vom 4. August 2004 (SächsGVBl. S. 352)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Landesbildungsratsverordnung

Vom 4. August 2004

Aufgrund von § 63 Abs. 5 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG ) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitgliedschaft, Zuständigkeit und Geschäftsordnung des Landesbildungsrates (Landesbildungsratsverordnung ) vom 3. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 427) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Vorschlagsrecht steht zu:

  1. dem Deutschen Gewerkschaftsbund und dem Deutschen Beamtenbund gemeinsam für die Vertreter der Lehrer;
  2. dem Landeselternrat für die Vertreter der Eltern;
  3. dem Landesschülerrat für die Vertreter der Schüler;
  4. dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die Vertreter der Hochschullehrer;
  5. der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer für den Vertreter der jeweiligen Kammer; den übrigen Stellen, die für die Berufsbildung zuständig sind, für den weiteren Vertreter;
  6. dem Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Deutschen Beamtenbund und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft für ihren jeweiligen Vertreter;
  7. der evangelischen Landeskirche, der katholischen Kirche, dem Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden und der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen für ihren jeweiligen Vertreter;
  8. dem Landkreistag Sachsen und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag für jeweils einen Vertreter der kommunalen Landesverbände;
  9. dem Sorbischen Schulverein e.V. für den Vertreter der Sorben;
  10. dem Bundesverband deutscher Privatschulen und der Arbeitsgemeinschaft sächsischer Schulen in freier Trägerschaft gemeinsam für den Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft;
  11. dem Staatsministerium für Soziales für dessen Vertreter.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.

Dresden, den 4. August 2004

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 10, S. 352

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2004