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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbandes auf die Sachsen-Finanzgruppe

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbandes auf die Sachsen-Finanzgruppe vom 26. August 2003 (SächsGVBl. S. 309)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbandes auf die Sachsen-Finanzgruppe

Vom 26. August 2003

Aufgrund von Artikel 9 § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 351) wird verordnet:

§ 1
Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands
auf die Sachsen-Finanzgruppe

(1) 1Der Sachsen-Finanzverband wird zum 31. August 2003, 24.00 Uhr (dinglicher Verschmelzungszeitpunkt), auf die Sachsen-Finanzgruppe verschmolzen. 2Mit der Verschmelzung geht das Vermögen des Sachsen-Finanzverbandes einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Sachsen-Finanzgruppe über.

(2) Die Anteilseigner des Sachsen-Finanzverbandes werden mit der Verschmelzung Beteiligte am Stammkapital der Sachsen-Finanzgruppe nach Maßgabe der Verschmelzungsvereinbarungen.

(3) 1Der Sachsen-Finanzverband hat auf den Schluss des Tages, der dem in den Verschmelzungsvereinbarungen festgelegten schuldrechtlichen Verschmelzungszeitpunkt gemäß § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Gründung der Sachsen-Finanzgruppe vom 22. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 198) vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen, die der Übertragung des Vermögens handels- und steuerrechtlich zu Grunde gelegt wird. 2Die Bilanz darf nur auf einen höchstens acht Monate vor dem dinglichen Verschmelzungszeitpunkt liegenden Stichtag aufgestellt werden.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. August 2003

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 11, S. 309
    Fsn-Nr.: 62-8.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. August 2003