Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Durchführung des amtlichen Eutergesundheitsdienstes im Freistaat Sachsen
Vom 10. Juli 1992
Der amtliche Eutergesundheitsdienst (EGD) ist ein Tiergesundheitsdienst nach § 23 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz. Er nimmt die hoheitlichen Aufgaben nach Punkt 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Milchverordnung (BAnz. Nr. 129 vom 14. Juli 1989) wahr. Der EGD dient der Sicherung lebensmittelhygienischer Normen im Rahmen des Verbraucherschutzes im nationalen wie innergemeinschaftlichen Verkehr, der Sicherung des Tierseuchenschutzes sowie der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Milchviehbestände. Die Milcherzeugerbetriebe des Freistaates Sachsen unterliegen den Kontrollen des amtlichen Eutergesundheitsdienstes. Die im EGD tätigen Tierärzte sind amtliche Tierärzte nach § 2 Nr. 10 der Milchverordnung und arbeiten im übrigen im Auftrag der Tierseuchenkasse.
1. Organisation des Eutergesundheitsdienstes (EGD)
Die Organisation des EGD obliegt der Tierseuchenkasse in Zusammenarbeit mit der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA)
- für den Bereich des Regierungsbezirkes Chemnitz mit dem Institut Chemnitz,
- für den Bereich des Regierungsbezirkes Dresden mit dem Institut Dresden,
- für den Bereich des Regierungsbezirkes Leipzig mit dem Institut Leipzig.
2. Arbeitsweise des Eutergesundheitsdienstes
2.1 Überwachungsverfahren
2.1.1 Die Überwachung der Eutergesundheit durch den EGD erfolgt auf der Grundlage von regelmäßigen Zellgehaltsuntersuchungen der Anlieferungsmilch gemäß Milchgüte-VO im Zentrallabor des Sächsischen Landeskontrollverbandes e. V. Chemnitz. Die vom Zentrallabor ermittelten Grenzwertüberschreitungen werden den zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern (LÜVA) und Instituten der LUA mitgeteilt.
2.1.2 Die Kontrolle der Eutergesundheit erfolgt darüber hinaus durch die monatlichen Zellgehaltsuntersuchungen von Einzelgemelken im Rahmen der Milchleistungsprüfung. Dazu teilt der Sächsische Landeskontrollverband e. V. Chemnitz auf freiwilliger Basis monatlich die Ergebnisse dem Eutergesundheitsdienst mit. Die Tierseuchenkasse beschließt auf dieser Grundlage ein Programm zur Förderung der Eutergesundheit.
2.2 Verfahren bei Normabweichungen
2.2.1 Übersteigt in der Anlieferungsmilch bei zwei aufeinander folgenden Untersuchungen der Gehalt an somatischen Zellen je cm 3 bis zum 31. Dezember 1992 500 000, danach 400 000, veranlasst das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt im Benehmen mit dem EGD unverzüglich den Erzeugerbetrieb, ein Sanierungsverfahren unter Einbeziehung eines vom Erzeugerbetrieb beauftragten Tierarztes einzuleiten. Das Sanierungsverfahren ist ebenso einzuleiten, wenn der Gehalt an somatischen Zellen im Mittelwert von drei Untersuchungen bis 31. Dezember 1992 500 000 und mehr, danach 400 000 und mehr je cm 3 betragen hat und im Folgemonat die genannten Grenzwerte erneut überschreitet.
2.2.2 Wird bei der Güteuntersuchung der Anlieferungsmilch festgestellt, dass die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 der MVO an Keimzahl, Gefrierpunkt oder Hemmstoffen nicht erfüllt sind, so sind durch das Zentrallabor ebenfalls das zuständige LÜVA und das Institut der LUA zu informieren.
2.2.3 Treten bei zytologischen Kontrolluntersuchungen gemäß Punkt 2.1.2 Grenzüberschreitungen auf, wird der EGD ebenfalls tätig.
2.2.4 Beratungstätigkeit des EGD. Werden Grenzwertüberschreitungen gemäß Punkt 2.2 festgestellt, beauftragt das LÜVA den Eutergesundheitsdienst und andere Beratungsdienste mit den Untersuchungen zur Tiergesundheit und zur Hygiene der Milchgewinnung.
2.2.5 Im Ergebnis der Beratung wird ein Programm zur Verbesserung der Rohmilchqualität sowie der Wiederherstellung der Eutergesundheit erarbeitet. Über die Beratung fertigt der EGD ein Protokoll an. Davon erhalten der Erzeugerbetrieb, der von diesem beauftragte Tierarzt und das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt je eine Ausfertigung. Der Erzeugerbetrieb hat die bei der Beratung festgestellten Fehler und Mängel im Interesse des Verbraucherschutzes abzustellen bzw. beheben zu lassen.
2.2.6 Erforderliche Verfolgsproben werden im zuständigen Institut der LUA zytologisch und bakteriologisch untersucht und nachgewiesene Mastitiserreger erforderlichenfalls einem Resistenztest unterzogen. Die Untersuchungsergebnisse erhalten die unter Punkt 2.2.5 Genannten.
2.2.7 Weitere Maßnahmen bleiben dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt nach Lage des jeweiligen Falles vorbehalten.
3. Kosten
Die Kosten für die zytologisch-bakteriologischen Milchprobenuntersuchungen, die als Folge von Grenzwertüberschreitungen notwendig werden, trägt der Tierhalter, sofern durch die Tierseuchenkasse nichts anderes geregelt wird.
Dresden, den 10. Juli 1992
Sächsisches Staatsministerium
für soziales, Gesundheit und Familie
i. V. Dr. Albin Nees
Staatssekretär