Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung
Vom 26. September 2002
Es wird verordnet auf Grund von § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 409 Satz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3327) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281):
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) vom 18. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 78), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
- „7.
- Lohnsteuer-Außenprüfung für Betriebe mit 100 oder mehr Arbeitnehmern
Sie umfasst, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer und vom Zuständigkeitsbereich des für die Lohnsteuer-Außenprüfungen jeweils zentral zuständigen Finanzamtes, auch Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Arbeitgebern, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind.“ - 2.
- Abschnitt I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Spalte 3 wird die Angabe „Chemnitz-Land“ durch die Angabe „Chemnitz-Mitte“ ersetzt.
- b)
- Nummer 9 Buchst. a) erhält folgende Fassung:
„a) für Betriebe mit 100 oder mehr Arbeitnehmern“ - 3.
- Abschnitt II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spalte 2 werden bei den zum Finanzamt Chemnitz-Land gehörenden Angaben die Worte „Von der Kreisfreien Stadt Chemnitz die Stadtteile Grüna Mittelbach Röhrsdorf Wittgensdorf“ gestrichen.
- b)
- In Spalte 2 werden bei den zum Finanzamt Chemnitz-Mitte gehörenden Angaben nach der Angabe „Glösa-Draisdorf“ das Wort „Grüna“, nach dem Wort „Kaßberg“ das Wort „Mittelbach“, nach dem Wort „Reichenbrand“ das Wort „Röhrsdorf" und nach dem Wort „Stelzendorf“ das Wort „Wittgensdorf“ eingefügt.
- c)
- In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Dresden II gehörenden Angaben der Gemeinden des Landkreises Kamenz die Angabe „Arnsdorf b. Dresden“ durch das Wort „Arnsdorf“ ersetzt.
- d)
- In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Freiberg gehörenden Angaben das Wort „Langenau“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft.
Dresden, den 26. September 2002
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz