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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Dienstzimmerentschädigung

Vollzitat: VwV Dienstzimmerentschädigung vom 31. August 2011 (SächsABl. S. 1443), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Bereitstellung eines Dienstzimmers durch Beschäftigte des Staatsbetriebs Sachsenforst
(VwV Dienstzimmerentschädigung – VwV DienstzE)

Vom 31. August 2011

Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird Folgendes bestimmt:

I.
Allgemeines

1.
Beamte und Tarifbeschäftigte des Staatsbetriebs Sachsenforst, die in ihren Wohnungen einen Raum zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benutzen müssen, weil ihnen vom Freistaat Sachsen ein notwendiges Dienstzimmer nicht gestellt werden kann, erhalten nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie setzt sich aus dem Grundbetrag und dem Mietausgleich zusammen.
2.
Das Dienstzimmer steht zur Erledigung schriftlicher Arbeiten, Aufbewahrung von Akten und Abwicklung des Parteienverkehrs sowie für Ausbildungszwecke zur Verfügung. Es soll 18 m² groß sein und möglichst ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden. Private Mitbenutzung ist anzeigepflichtig.

II.
Anspruch und Höhe

1.
Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung entsteht mit dem ersten Tag des Vorliegens der Voraussetzungen nach Ziffer I Nr. 1 und endet mit dem letzten Tag des Vorliegens dieser Voraussetzungen.
2.
Für Reinigung, Beleuchtung, Heizung und Abnutzung des Raumes und seiner Einrichtungsgegenstände wird ein Grundbetrag von 40,00 EUR, bei Ausbildungsrevieren von 47,00 EUR gewährt. Für den Raum wird ein Mietausgleich von 68,00 EUR gezahlt. Dienstwohnungsinhaber haben keinen Anspruch auf den Mietausgleich.
3.
Bei privater Mitbenutzung wird die Aufwandsentschädigung um 50 Prozent gekürzt.

III.
Zahlungsweise

1.
Die Aufwandsentschädigung ist auch bei Dienstverhinderung der Beamten und Tarifbeschäftigten (zum Beispiel bei Krankheit und Urlaub) zu zahlen.
2.
Steht die Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist sie für jeden Arbeitstag, für den kein Anspruch besteht, um ein Zwanzigstel bis höchstens zum Betrag der monatlichen Aufwandsentschädigung zu kürzen.
3.
Die Aufwandsentschädigung wird monatlich zusammen mit den Bezügen gezahlt und bei Kapitel 0923 Titel 681 60 (Zuführung sonstiger Aufwendungen) verbucht. Sie ist nach § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetz ( EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126, 1167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, steuerfrei.

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2011 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Bereitstellung eines Dienstzimmers durch Beschäftigte der unteren Forstbehörden des Freistaates Sachsen (VwV Dienstzimmerentschädigung – VwV DienstzE) vom 23. Juni 1995 (SächsABl. S. 982), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2001 (SächsABl. S. 1286), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), außer Kraft.

Dresden, den 31. August 2011

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 42, S. 1443
    Fsn-Nr.: 242-V11.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015