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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Pauschalförderungsverordnung

Vollzitat: Pauschalförderungsverordnung vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 732) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Pauschalförderung der Krankenhäuser
(Pauschalförderungsverordnung – PauschVO)

Vom 15. Juli 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Auf Grund von § 11 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 1998 im Freistaat Sachsen vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673, 675), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Krankenhausplanungsausschuß verordnet:

§ 1
Bildung der Jahrespauschale

Die Jahrespauschale nach § 11 Abs. 1 SächsKHG setzt sich bei den nach § 7 Abs. 1 SächsKHG in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommenen Krankenhäusern zusammen aus

1.
einem Sockelbetrag nach § 3,
2.
einer Fachrichtungspauschale nach § 4,
3.
einer Fallzahlpauschale nach § 5,
4.
einem Zuschlag für Ausbildungsplätze nach § 6.

§ 2
Aufteilung des Gesamtfördermittelvolumens

1Das jährlich zur Verfügung stehende Pauschalfördermittelvolumen ist um den Betrag für die Zuschläge für Ausbildungsplätze zu kürzen. 2Vom Rest sind zwei Anteile von jeweils 30 vom Hundert für Sockelbeträge und für Fachrichtungspauschalen sowie ein Anteil von 40 vom Hundert für Fallzahlpauschalen zu bilden. 3Diese Anteile verringern sich, wenn und soweit die Mittel zur Aufstockung von Jahrespauschalen bis zum Mindestbetrag nach § 11 Abs. 5 Satz 3 SächsKHG benötigt werden.

§ 3
Sockelbetrag

(1) Der Sockelbetrag für das einzelne Krankenhaus ist das Produkt aus dem Sockelwert, dem Sockelwertfaktor sowie der Anzahl der Planbetten und tagesklinischen Plätze.

(2) 1Zur Ermittlung des Sockelwertes ist der Anteil für Sockelbeträge nach § 2 durch die Gesamtsumme der mit dem entsprechenden Sockelwertfaktor gewichteten Planbetten und tagesklinischen Plätze aller Krankenhäuser zu teilen. 2Der Sockelwertfaktor beträgt bei Planbetten 1,0 und bei tagesklinischen Plätzen 0,5.

(3) Als Anzahl der Planbetten und tagesklinischen Plätze sind die Festlegungen im Krankenhausplan des Freistaates Sachsen vom 19. Dezember 1995 (SächsABl. 1996 Sonderdruck Nr. 1 S. 1) und die gemäß den Bescheiden nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsKHG am 1. März 1997 geltenden Feststellungen zugrunde zu legen.

§ 4
Fachrichtungspauschale

(1) 1Die Fachrichtungspauschale für das einzelne Krankenhaus ist das Produkt aus dem Fachrichtungswert, dem Fachrichtungsfaktor und der Anzahl der vorgehaltenen Fachrichtungen. 2Hat ein Krankenhaus Fachrichtungen mit unterschiedlichen Fachrichtungsfaktoren, wird der Fachrichtungswert mit der Summe der mit dem entsprechenden Fachrichtungsfaktor gewichteten Fachrichtungen multipliziert.

(2) 1Zur Ermittlung des Fachrichtungswertes ist der Anteil für Fachrichtungspauschalen nach § 2 durch die Gesamtsumme der mit einem Fachrichtungsfaktor gewichteten Fachrichtungen aller Krankenhäuser zu teilen. 2Der Fachrichtungsfaktor beträgt 1,0, wenn eine Fachrichtung nicht als Belegabteilung geführt wird. 3Bei Belegabteilungen, die zehn oder mehr Betten vorhalten, beträgt der Fachrichtungsfaktor 0,5. 4Belegabteilungen, die weniger als zehn Betten vorhalten, bleiben unberücksichtigt.

(3) Als Anzahl der vorgehaltenen Fachrichtungen sind die gemäß den Bescheiden nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsKHG am 1. Januar des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, geltenden Feststellungen zugrunde zu legen.

§ 5
Fallzahlpauschale

(1) 1Die Fallzahlpauschale für das einzelne Krankenhaus ist das Produkt aus dem Fallwert, dem Fallwertfaktor und der Fallzahl. 2Hat ein Krankenhaus stationäre und teilstationäre Fälle, wird der Fallwert mit der Summe der mit dem entsprechenden Fallwertfaktor gewichteten stationären und teilstationären Fälle multipliziert.

(2) Zur Ermittlung des Fallwertes ist der Anteil für Fallzahlpauschalen nach § 2 durch die Gesamtsumme der mit einem Fallwertfaktor gewichteten stationären und teilstationären Fallzahlen aller Krankenhäuser zu teilen. Der Fallwertfaktor beträgt für vollstationäre Fälle der

Fallwertfaktoren
leer Versorgung Faktor
1. Krankenhäuser der Regelversorgung 1,0,
2. Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung 1,5,
3. Krankenhäuser der Maximalversorgung 1,5.
Unabhängig von der Versorgungsstufe beträgt der Fallwertfaktor für vollstationäre Fälle der Fachkrankenhäuser 1,5. Für teilstationäre Fälle beträgt der Fallwertfaktor 0,5.

(3) 1Als Fälle des einzelnen Krankenhauses sollen die stationären und teilstationären Fälle des Vorvorjahres zugrunde gelegt werden. 2Maßgebend soll dabei die Fallzahl sein, die bei der Pflegesatzvereinbarung oder Pflegesatzfestsetzung für das Krankenhaus als Kalkulationsgrundlage verwendet wurde; interne Verlegungen bleiben unberücksichtigt.

§ 6
Ausbildungsplätze

Der Zuschlag zur Jahrespauschale nach § 11 Abs. 6 SächsKHG beträgt 51,13 EUR für jeden Ausbildungsplatz.1

§ 7
Sonderfestlegungen

(1) 1Abweichend von §§ 1 bis 6 kann ein anderer Betrag als Jahrespauschale festgelegt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Feststellungsbescheid nach § 7 Abs. 1 SächsKHG bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist. 2§ 11 Abs. 5 Satz 3 SächsKHG bleibt unberührt.

(2) 1Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen, erfolgt die Berechnung der Fallzahlpauschale nach § 5 in den ersten beiden Jahren auf der Grundlage der vorauskalkulierten Fallzahl für das erste Jahr. 2Liegen diese Daten für das erste Jahr noch nicht vor, werden die Daten vergleichbarer Krankenhäuser zugrunde gelegt.

§ 8
Bekanntgabe der Berechnungswerte

Der Sockelwert nach § 3 Abs. 2 Satz 1, der Fachrichtungswert nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und der Fallwert nach § 5 Abs. 2 Satz 1 werden jährlich im Sächsischen Amtsblatt2 veröffentlicht.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

Dresden, den 15. Juli 1998

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 17, S. 480
    Fsn-Nr.: 252-2.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022