Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Wildschäden
(WildschadensVO)
Vom 14. März 1995
Aufgrund von § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:
§ 1
Schutzvorrichtungen zur Verhinderung
von übermäßigen Wildschäden
Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind wilddichte Zäune folgender Mindesthöhen anzusehen:
Mindesthöhen | ||
---|---|---|
1. | zum Schutz gegen Rot-, Dam- und Muffelwild | 1,80 m; |
2. | zum Schutz gegen Reh- und Schwarzwild | 1,30 m; |
3. | zum Schutz gegen Wildkaninchen | 1,00 m über und 0,30 m unter der Erde. |
§ 2
Erhebung von Daten über die Wildschadenssituation
Die Bediensteten der mit der Erstellung der Gutachten über den Vegetationszustand befaßten unteren Forstbehörden sind befugt, fremde Grundstücke unangemeldet zu betreten und die zur Erfassung der Wildschadenssituation notwendigen Erhebungen und Markierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 14. März 1995
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen