Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit einer amtlich anerkannten Stelle nach dem Weingesetz
Vom 26. August 1994
Aufgrund von § 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) wird verordnet:
§ 1
Der Weinbauverband Sachsen e.V. ist amtlich anerkannte Stelle im Sinne von § 6 Abs. 1 der Verordnung über Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1993 (BGBl. I S. 1538).
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 26. August 1994
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
In Vertretung
Arnold Vaatz
Der Staatsminister für Umwelt
und Landesentwicklung