1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erstes Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts

Vollzitat: Erstes Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 189)

Erstes Gesetz
zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts

Vom 18. Juli 2003

Der Sächsische Landtag hat am 20. Juni 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 4 wird die Angabe „§ 4a Mindestschülerzahl, Klassenobergrenzen, Zügigkeit, Schulweg“ eingefügt.
 
b)
Nach der Angabe zu § 16 wird die Angabe „§ 16a Ganztagsangebote“ eingefügt.
 
c)
Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Schulleiter, stellvertretender Schulleiter“.
2.
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt die Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept und plant und gestaltet den Unterricht und seine Organisation auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. Die pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Grundsätze zur Erfüllung des Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest. Auf der Grundlage des Schulprogramms bewerten die Schule und die Schulaufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen das Ergebnis der pädagogischen Arbeit. Die Bewertung ist Bestandteil des Schulporträts.“
3.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
 
„§ 4a
Mindestschülerzahl, Klassenobergrenzen,
Zügigkeit, Schulweg
 
(1) Die Mindestschülerzahlen an allgemeinbildenden Schulen betragen:
 
1.
an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler,
 
2.
an Mittelschulen für die ersten beiden einzurichtenden Klassen je Klassenstufe 20 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 19 Schüler,
 
3.
an Gymnasien 20 Schüler je Klasse.
 

(2) In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Überschreitungen dieser Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz.

(3) Mittelschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt.

(4) In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 zulässig. Dies gilt insbesondere

 
1.
aus landes- und regionalplanerischen Gründen,
 
2.
bei überregionaler Bedeutung der Schule,
 
3.
aus besonderen pädagogischen Gründen,
 
4.
zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchst. c der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen,
 
5.
aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder
 
6.
bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen.“
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „spielerischen“ die Worte „und kreativen“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassenstufen erteilt. Jahrgangsübergreifender Unterricht ist nur zulässig, wenn ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind.“
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Spätestens ab der Klassenstufe 3 wird eine Fremdsprache unterrichtet.“
 
d)
Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Zur Erleichterung der Schuleingangsphase arbeitet die Grundschule mindestens mit den Kindergärten und Horten ihres Schulbezirkes zusammen.“
 
e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
5.
In § 6 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Abschlüsse und Leistungsentwicklung“ durch die Worte „Leistungsentwicklung und Abschlüsse“ ersetzt.
6.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
 
„§ 16a
Ganztagsangebote
 
Mittelschulen und Gymnasien können von der fünften bis zur zehnten Klasse Ganztagsangebote einrichten. Dazu arbeiten die Schulen mit außerschulischen Einrichtungen zusammen.“
7.
§ 22 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Schulträger sind verpflichtet, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere die Einigung über die Bildung von Schulzweckverbänden oder Schulbezirken. Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.“
8.
§ 41 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 41
Schulleiter, stellvertretender Schulleiter
 
(1) Für jede Schule sind ein Schulleiter und ein Stellvertreter, die zugleich Lehrer an der Schule sind, durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zu bestellen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann damit das zuständige Regionalschulamt betrauen.

(2) Der Schulleiter und sein Stellvertreter, ausgenommen solche der medizinischen Berufsfachschulen, werden nach Anhörung der Schulkonferenz bestimmt. An sorbischen Schulen ist auch der Sorbische Schulverein e. V. anzuhören.

(3) Vor der Bestimmung des Schulleiters, ausgenommen solche der medizinischen Berufsfachsschulen, wird der Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen unterrichtet. Der Schulträger ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen eigene Besetzungsvorschläge zu machen. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber soll dem Bewerber der Vorzug gegeben werden, der der Schule nicht angehört. Kommt eine Einigung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Auf Verlangen eines der Beteiligten findet zuvor eine mündliche Erörterung statt.“

9.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Er entscheidet im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrages und der ihm frei zur Verfügung stehenden Mittel über das zusätzliche pädagogische Angebot der Schule.“
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Er wird bei Personalentscheidungen für die Schule beteiligt.“
10.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. Schule und Eltern unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung.“
 
b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 4 Buchst. c zum 1. August 2003 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 4 Buchst. c tritt am 1. August 2004 in Kraft.

(3) Die Klassenobergrenze gemäß § 4a Abs. 2 in Artikel 1 Nr. 3 wird schrittweise über die Eingangsklassen der jeweiligen Schulart dauerhaft eingeführt. Eingangsklassen sind die Klassenstufen 1 und 5 der allgemeinbildenden Schulen und die jeweils erste Klassenstufe der berufsbildenden Schulen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 18. Juli 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 10, S. 189

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2003