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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung vom 24. März 1997 (SächsGVBl. S. 361)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Vom 24. März 1997

Aufgrund von § 12 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634) wird wie folgt geändert:

  1. § 11 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Berechtigte nach § 3, die im bisherigen Bundesgebiet in den Ruhestand versetzt wurden oder in den Ruhestand getreten sind und im Freistaat Sachsen wiederernannt wurden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 und 3. Als Reisebehilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet. Benötigt der Berechtigte bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (Land-/Wasserfahrzeuge) für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte mehr als sechs Stunden, werden bei Benutzung eines Flugzeuges die entstandenen notwendigen Flugkosten von dem zum Dienstort im Freistaat Sachsen nächstliegenden Flughafen bis zu dem dem Wohnort nächstliegenden Flughafen und zurück erstattet. Für die Fahrten zum und vom jeweiligen Flughafen gilt Satz 2 entsprechend. Die Erstattung darf innerhalb eines Kalendermonats, in dem Anspruch auf vier Reisebeihilfen besteht, einen Höchstbetrag von 2 200 DM nicht überschreiten. Hat der Berechtigte Anspruch auf fünf Reisebeihilfen im Kalendermonat, erhöht sich der Höchstbetrag auf 2 750 DM.“

  2. § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) § 11 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

Dresden, den 24. März 1997

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 9, S. 361

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997