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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie zur Verlängerung der Geltungsdauer der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 26. Juni 1997 für die Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie zur Verlängerung der Geltungsdauer der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 26. Juni 1997 für die Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Freistaat Sachsen vom 9. Januar 2002 (SächsABl. S. 344)

Richtlinie
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
vom 26. Juni 1997 für die Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Freistaat Sachsen

Vom 9. Januar 2002

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung (Vorl. VwV zu § 44 SäHO) in der Fassung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 310, S 316) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen in den Bereichen:
 
Biotop- und Landschaftspflege,
 
Artenschutz,
 
Biotopsicherung, -entwicklung und -gestaltung sowie Biotopverbund,
 
projektbezogener Grunderwerb, investive Maßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit.
1.2
Insbesondere sollen Vorhaben gefördert werden, die
 
der Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen und Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten sowie
 
der Sicherung der Landschaft und ihrer Vielfalt und ihrem Erholungswert dienen
 
und die ohne Zuwendung nicht oder nicht in notwendigem Umfang realisiert werden können.
1.3
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.
1.4
Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) behält sich vor, im Rahmen der grundsätzlich förderfähigen Maßnahmen bestimmte Prioritäten hinsichtlich der Dringlichkeit und Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen festzulegen.
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Gegenstand der Förderung
2.1
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden vorrangig gefördert
 
im Nationalpark Sächsische Schweiz,
 
im Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft,
 
in bestehenden und einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen sowie deren Randzonen,
 
in nach § 26 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 723) geändert worden ist, geschützten Biotopen sowie deren Randzonen,
 
in geschützten Landschaftsbestandteilen sowie deren Randzonen,
 
in Lebensräumen und -stätten gefährdeter Arten,
 
beim Aufbau von Biotopverbundsystemen,
 
bei der Umsetzung von Artenschutzprogrammen,
 
in Vorranggebieten Naturschutz des Regionalplanes.
 
Außerhalb von Schutzgebieten ist die Förderung von Maßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nur im Benehmen mit den zuständigen Landwirtschaftsbehörden zulässig.
2.2
Biotop- und Landschaftspflege
Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die
 
a)
zur Erhaltung und Sicherung von Lebensräumen der freilebenden Tier- und Pflanzenarten beitragen oder
 
b)
der Erhaltung von Einzelobjekten dienen, soweit es sich um Naturdenkmale handelt.
2.3
Biotopgestaltung/Biotopverbund
Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen zur
 
a)
Verbesserung der Wiederherstellung bestehender landschaftstypischer Biotope,
 
b)
Entwicklung oder Sicherung eines Biotopverbundes,
 
c)
Neuanlage landschaftstypischer Biotope.
2.4
Artenschutz
Förderfähig sind insbesondere alle Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung landesweiter Artenschutzprogramme und regionaler Artenschutzprojekte sowie zur Erhaltung und Sicherung oder Wiederherstellung von Lebensstätten/Beständen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
2.5
Grunderwerb, investive Maßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit
Förderfähig sind insbesondere Grunderwerbsmaßnahmen, investive Maßnahmen und die öffentlichkeitswirksame Begleitung von Projekten, soweit sie zur Realisierung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei den Vorhaben nach Nummer 2.1 bis 2.4 notwendig sind.
2.6
Förderfähig ist außerdem die Vorbereitung, Koordination, Organisation und Betreuung von Maßnahmen der Landschaftspflege, der Biotopgestaltung und des Artenschutzes. Dafür können bis zu 15 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben abgerechnet werden, wenn dadurch der Aufwand der Bewilligungs- und Fachbehörden in erheblichem Maße gesenkt werden kann.
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Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
 
kommunale Träger (Stadt- und Landkreise, Gemeinden und Zweckverbände),
 
Verbände und Vereine,
 
private Grundstückseigentümer oder -besitzer,
 
Naturschutzstationen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung ist beschränkt auf Vorhaben innerhalb des Freistaates Sachsen und grenzüberschreitende Projekte.
4.2
Die Verwendung der Fördermittel hat nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu erfolgen. Insbesondere sind die Bestimmungen der VOB und VOL über die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden.
4.3
Vorhaben nach Nummer 2.2 sowie 2.3 werden vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen nur gefördert, wenn sie auf das durch eine Behandlungsrichtlinie beziehungsweise einen Pflege- und Entwicklungsplan definierte oder durch die zuständige Naturschutzfachbehörde bestimmte Schutzziel gerichtet sind. Vorhaben nach Nummer 2.4 und 2.5 werden vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen nur gefördert, wenn das Förderziel durch die zuständigen Naturschutzfachbehörden geprüft und für förderwürdig erachtet wurde.
4.4
Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als begonnen gelten auch Vorhaben, wenn hinsichtlich der Ausführung Verträgen abgeschlossen worden sind, die kein Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung von Zuwendungen enthalten.
4.5
Die Empfänger von Fördermitteln des Landes sind nach §§ 1 und 7 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes ( SächsABG) in der Neufassung und Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 262), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, durch die Bewilligungsbehörde zur vorbildhaften Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele und der Ziele des Bodenschutzes zu verpflichten.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungen werden in der Regel als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. In Fällen, in denen das aus sachlichen Gründen nicht angebracht ist, kann eine Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
Eine Förderung ist in der Regel nur bei angemessener Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers möglich (Ausnahmen hiervon nur bei besonderem Landesinteresse gemäß Nummer 5.7).
5.2
Zuwendungen werden in der Regel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.3
Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind. Es dürfen nur die durch das Vorhaben verursachten und nachzuweisenden Ausgaben berechnet werden, die im Bewilligungszeitraum entstanden sind.
Insbesondere zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben die Ausgaben für Material, Personal und Fremdleistungen.
5.4
Für die Ermittlung und Abrechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben können auch die Pflegesätze gemäß Anlage 1 herangezogen werden, sofern diese nicht durch Einzelabrechnungen nachgewiesen werden.
5.5
Bei investiven Vorhaben sind Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen für die Planung nach HOAI höchstens bis zu 10 vom Hundert der Ausgaben nach Nummer 5.3 zuwendungsfähig.
5.6
Die Zuwendung wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und der Finanzkraft des Vorhabensträgers festgelegt. Sie beträgt im Regelfall bei Maßnahmen der Biotopgestaltung bis zu 70 vom Hundert, bei Projekten von Verbänden, Vereinen und Naturschutzstationen sowie Privatpersonen bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Maßnahmen der Landschaftspflege und des Artenschutzes beträgt die Zuwendung im Regelfall bis zu 80 vom Hundert, bei Projekten von Verbänden, Vereinen und Naturschutzstationen sowie Privatpersonen bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.7
In besonderen Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des SMUL die Förderung nach Nummer 5.6 um bis zu 10 vom Hundert auf maximal 90 vom Hundert, bei Artenschutzprojekten von Privatpersonen und Verbänden/Vereinen auf bis zu 100 vom Hundert erhöht werden, soweit dies aufgrund des besonderen Landesinteresses an der Durchführung der Maßnahmen geboten ist. Besondere Ausnahmefälle können gegeben sein bei
 
von Privatpersonen durchgeführten Artenschutzprojekten,
 
Maßnahmen im Nationalpark, Biosphärenreservat Zone 1 und 2 und Naturschutzgebieten,
 
Landesschwerpunktprojekten,
 
vom SMUL und Landesamt für Umwelt und Geologie bestätigten landesweiten oder regionalen Arten- und Biotopschutzprogrammen.
 
In diesen Fällen entscheidet die Bewilligungsbehörde eigenverantwortlich über die Festsetzung des Fördersatzes.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Pflege- und Gestaltungsabschnitte, die in sich abgeschlossen sind, können wie eine selbstständige Maßnahme gefördert werden, wenn die Finanzierung für die Gesamtmaßnahme gesichert ist.
6.2
Eine Bewilligung von Fördermitteln zur Finanzierung von Vorhaben ohne gesicherte Gesamtfinanzierung ist unzulässig.
6.3
Mit der Durchführung von Vorhaben können vom Zuwendungsempfänger Dritte, insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues, beauftragt werden.
7
Verfahren
7.1
Anträge zur Gewährung von Zuwendungen nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie sind bis spätestens 30. April des Jahres, alle übrigen bis 30. Juni des Jahres in zweifacher Ausfertigung nach Anlage 2 zu beantragen.
7.2
Antragstelle ist die untere Naturschutzbehörde beziehungsweise, soweit Kreisfreie Städte und Landkreise Vorhabensträger sind, das Regierungspräsidium. Die untere Naturschutzbehörde leitet den Antrag mit einem Sichtvermerk an das Regierungspräsidium weiter. Das Regierungspräsidium holt eine Stellungnahme des Staatlichen Umweltfachamtes ein.
7.3
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
Antragsformblatt,
 
eine Beschreibung mit Angaben zur Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens,
 
eine detaillierte Ermittlung der voraussichtlichen Ausgaben einschließlich Kostenvoranschlag/Kostenangebote,
 
die Angabe des Durchführungszeitraumes (Zeitplan),
 
ein Nachweis zur Gesamtfinanzierung (Darstellung der finanziellen und materiellen Eigenleistungen),
 
erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse (zum Beispiel wasserrechtliche Genehmigung). Bei Fremdgrundstücken sollte auch die Zustimmung des/der Eigentümer eingeholt werden. Sollte dies bei Landschaftspflegemaßnahmen im Einzelfall nicht möglich sein, ist nachzuweisen, dass der Eigentümer rechtzeitig über die Durchführung der Pflegemaßnahmen in Kenntnis gesetzt wurde.
7.4
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft entscheidet jährlich über die Förderschwerpunkte nach Maßgabe dieser Richtlinie.
7.5
Bewilligungsbehörde für Zuwendungen bei Vorhaben aus dem Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist in der Regel das zuständige Regierungspräsidium, in begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel Projekte von landesweiter Bedeutung) das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
7.6
Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Antragsteller. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen werden kann, erhalten einen schriftlichen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe. Mehrfertigungen des Zuwendungsbescheides erhalten das Staatliche Umweltfachamt sowie die Untere Naturschutzbehörde.
7.7
Mittel aus Zuwendungen werden auf Anforderung des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsstelle ausgezahlt und dürfen nur für die im Zuwendungsbescheid genannte Maßnahme verwendet werden.
7.8
Die Anforderungsvoraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung ergeben sich aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften (ANBest-K).
7.9
Die Bewilligungsstelle behält sich vor, im Einzelfall für die Projektbegleitung die zuständige Naturschutzfachbehörde gemäß § 40 Abs. 3 SächsNatSchG oder Dritte einzusetzen.
7.10
Über die Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger ein Nachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung beziehungsweise Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften zu erstellen.
Der Verwendungsnachweis ist bei der Antragstelle einzureichen und durch diese mit einem Sichtvermerk an die Bewilligungsstelle weiterzuleiten.
8
Schlussbestimmungen/In-Kraft-Treten
In Fällen, die durch diese Richtlinie nicht erfasst werden, kann eine Einzelfallregelung im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen getroffen werden.
Die Geltungsdauer dieser Richtlinie wird bis zum 31. Dezember 2002 verlängert, sofern sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 9. Januar 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 10, S. 344

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. März 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002