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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Hegerichtlinie

Vollzitat: Hegerichtlinie vom 27. März 2003 (SächsABl. S. 440), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Hege und Bejagung des Schalenwildes
(Hegerichtlinie)

Vom 27. März 2003

1
Zweck, Geltungsbereich
 
Diese Richtlinie gilt für alle Jagdbezirke im Freistaat Sachsen (§ 33 Abs. 8 Sächsisches Landesjagdgesetz [SächsLJagdG] vom 8. Mai 1991 [SächsGVBl. S. 67], das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 [SächsGVBl. S. 312, 315] geändert worden ist). Sie dient insbesondere der Sicherung einer den natürlichen Verhältnissen entsprechenden Altersstruktur der Schalenwildbestände. Der notwendige Abschuss des Schalenwildes erfolgt anteilig nach Altersklassen.
2
Geschlechterverhältnis, Altersklassenaufbau
2.1
Bei der Bejagung des Schalenwildes ist ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis im Bestand anzustreben. In der Natur treten hohe Abgänge in den Altersklassen 0 und 1 und nur geringe Abgänge in den mittleren Altersklassen auf. Der hieraus resultierenden Altersstruktur der Bestände ist bei der Bejagung Rechnung zu tragen.
2.2
Die Schalenwildbestände werden in folgende Altersklassen gegliedert:
Schalenwildbestände
Wildart AK 0 1 2 3 4
Wildart AK 0 1 2 3 4
Rotwild Kälber Schmalspießer/
Schmaltiere
2- bis
4-jährig
5- bis
9-jährig
ab
10-jährig
Damwild Kälber Schmalspießer/
Schmaltiere
2- bis
4-jährig
5- bis
7-jährig
ab
8-jährig
Muffelwild Lämmer Jährlinge/
Schmalschafe
2- bis
4-jährig
ab
5-jährig
 
Rehwild Kitze Jährlinge/
Schmalrehe
2-jährig und älter    
Schwarz-
wild
Frisch-
linge
Überläufer 2-jährig und älter    
2.3
Abschuss nach Altersklassen
Dem Abschussplan sind für die einzelnen Schalenwildarten folgende Anteile an den Altersklassen zugrunde zu legen:
2.3.1
Rotwild
Rotwild
Untergliederung a männlich Untergliederung b weiblich
a) männlich b) weiblich
  AK 0 = 40 %   AK 0 = 40 %
    1 = 25 %     1 = 15 %
    2 = 20 %     2 bis 4 = 45 %
    3 =  5 %        
    4 = 10 %        
2.3.2
Damwild
Damwild
Untergliederung a männlich Untergliederung b weiblich
a) männlich b) weiblich
  AK 0 = 40 %   AK 0 = 40 %
    1 = 25 %     1 = 15 %
    2 = 20 %     2 bis 4 = 45 %
    3 =  5 %        
    4 = 10 %        
2.3.3
Muffelwild
Muffelwild
Untergliederung a männlich Untergliederung b weiblich
a) männlich b) weiblich
  AK 0 = 40 %   AK 0 = 40 %
    1 = 25 %     1 = 15 %
    2 = 20 %     2 und 3 = 45 %
    3 = 15 %        
2.3.4
Rehwild
Rehwild
Untergliederung a männlich Untergliederung b weiblich
a) männlich b) weiblich
  AK 0 = 40 %   AK 0 = 40 %
    1 = 25 %     1 = 15 %
    2 = 35 %     2 = 45 %
2.4
Schwarzwild
Beim Abschuss sind 60 % Frischlinge, 15 % Überläufer, 20 % Bachen und 5 % Keiler anzustreben.
3
Abschussplan, Anrechnung in anderen Altersklassen
 
a)
Bei der Abschussplanung sind Abweichungen von den Maßgaben der Nummer 2 möglich, wenn dies im Einzelfall zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist.
 
b)
Für die Abschusserfüllung der genannten Wildarten außer Schwarzwild gilt, dass
 
 
aa)
anstelle eines nicht erlegten Stückes männlichen Wildes der Altersklassen 2 bis 4 ein weibliches Stück oder ein Stück Wild in den Altersklassen 0 oder 1 erlegt werden darf,
 
 
bb)
anstelle eines nicht erlegten Stückes weiblichen Wildes der Altersklassen 0 und 1 unter Beachtung des § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013) geändert worden ist, ein Stück weiblichen Wildes in der Alterklasse 2 und älter erlegt werden darf,
 
 
ungeachtet des Erfüllungsstandes des Abschussplanes in diesen Altersklassen.
4
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt am 1. April 2003 in Kraft.

 

Dresden, den 27. März 2003

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 18, S. 440
    Fsn-Nr.: 651-V03.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2003

    Fassung gültig bis: 31. März 2013