Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung einer Zuwendung für besondere Maßnahmen zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen
Az.: 33-6411.70/228
Vom 18. Februar 2003
[Geändert durch Bekanntmachung vom 29. April 2003 (SächsABl, S. 535)]
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- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- Der Freistaat Sachsen gewährt für die Förderung von besonderen Maßnahmen zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen Zuwendungen an Schulträger.
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und nach §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) geändert worden sind, verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233) gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Ist für ein Haushaltsjahr eine Zuwendung bewilligt worden, wird dadurch für die Folgejahre weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch auf Zuwendung begründet.
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- Gegenstand der Förderung
- Gegenstand der Förderung sind:
- a)
- Schaffung der Voraussetzungen für integrative Unterrichtung;
- b)
- Schaffung der Voraussetzungen für Kooperationsmaßnahmen im außerunterrichtlichen Bereich.
- Der Gegenstand der Förderung muss im Einzelfall aus Sicht der Bewilligungsbehörde pädagogisch besonders förderungswürdig sein.
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- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungen können folgende Träger öffentlicher Schulen, die Ausgaben von Maßnahmen nach Nummer 2 tragen, erhalten:
- a)
- Gemeinden;
- b)
- Landkreise;
- c)
- Kreisfreie Städte.
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- Zuwendungsvoraussetzungen
- Maßnahmen nach Nummer 2 werden nur gefördert, wenn eine Förderung nach § 35a des Gesetzes zur Neuregelung des Kinder- Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1775) geändert worden ist, und nach § 39 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, und nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ausgeschlossen und die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist. Eine Zuwendung kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht mit der Ausführung begonnen worden ist.
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- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
- 5.2
- Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung und kann bis zu 65 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
- 5.3
- Die Zuwendung erfolgt als nichtrückzahlbarer Zuschuss.
- 5.4
- Zuwendungsfähige Ausgaben von Maßnahmen gemäß Nummer 2 sind:
- a)
- Personalausgaben für fachlich qualifizierte Integrationshelfer;
- b)
- Sachkosten zur Finanzierung einer behindertengerechten Ausstattung einschließlich der erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel;
- c)
- Sachausgaben für die Schaffung der behindertengerechten baulichen und räumlichen Bedingungen.
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- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Bei der Vergabe der Fördermittel ist die Schulnetzplanung des Freistaates Sachsen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt. Die Förderung der Fortsetzungsmaßnahme ist durch den Schulträger jährlich neu zu beantragen.
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- Verfahren
- 7.1
- Der Antrag ist zu begründen (Finanzierungsplan) und schriftlich bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. März des laufenden Haushaltsjahres für zukünftige Maßnahmen einzureichen. Bei der Bewilligungsbehörde ist eine verlängerte Antragstellung bis zum 31. Juli 2003 möglich. Erstreckt sich eine Maßnahme über mehrere Jahre, so ist dies im Finanzierungsplan darzustellen.
- 7.2
- Bewilligungsbehörden sind die Regionalschulämter.
- 7.3
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Hinweise zu den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 SäHO – Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309, S 310), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (SächsABl. S. 125) geändert worden sind, soweit in dieser Förderrichtlinie keine Abweichungen zugelassen worden sind.
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- In-Kraft-Treten
- Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Dresden, den 18. Februar 2003
Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld