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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder in den Justizvollzugsanstalten

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder in den Justizvollzugsanstalten vom 3. Dezember 1998 (SächsJMBl. S. 151), die durch Ziffer IX der Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2001 (SächsJMBl. S. 157) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder in den Justizvollzugsanstalten
(VwV-AufwEntschBeirJVollz)

Vom 3. Dezember 1998

[Geändert durch Ziffer IX der VwV vom 15. November 2001 (SächsJMBl. S. 157, 158]

I.
Aufwandsentschädigung

Nach Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung (VwV-Beiratsentschädigung) vom 14. März 1997 (SächsABl. S. 417) und Nummer 6 SVV zu § 162 StVollzG vom 9. Januar 1998 (nicht veröffentlicht) wird für die Entschädigung der Mitglieder des Beirates der Justizvollzugsanstalt bestimmt:

1.
Die jährliche Aufwandsentschädigung beträgt
 
a)
für den Vorsitzenden des Beirates 102,26 EUR und
 
b)
für die anderen Mitglieder des Beirates jeweils 76,69 EUR.
 
Die jährliche Aufwandsentschädigung wird nur dann gewährt, wenn die Mitglieder des Beirats an mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr teilgenommen haben.
2.
Bei einer Teilnahme an weniger als sechs Sitzungen wird eine Aufwandsentschädigung je Sitzungsteilnahme gewährt. Sie beträgt
 
a)
für den Vorsitzenden des Beirates 17,90 EUR und
 
b)
für die anderen Mitglieder des Beirates jeweils 12,78 EUR.

II.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Regelung über die „Bildung von Anstaltsbeiräten bei Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen, hier: Entschädigung für die Aufwendungen der Beiratsmitglieder, Verwaltungsvorschrift zu Nr. 7 SVV zu § 162 StVollzG“ gemäß Justizministerialschreiben vom 14. April 1993 (nicht veröffentlicht), geändert durch Justizministerialschreiben vom 16. August 1995 (nicht veröffentlicht) und durch Justizministerialschreiben vom 1. Februar 1996 (nicht veröffentlicht) außer Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 1998

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1998 Nr. 12, S. 151
    Fsn-Nr.: 242-V98.15

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002