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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 191)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen

Vom 18. Juli 2003

Der Sächsische Landtag hat am 19. Juni 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Einreichung von Wahlvorschlägen“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 6 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 6a Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§ 6b Unterstützungsunterschriften
§ 6c Aufstellung von Bewerbern
§ 6d Änderung von Wahlvorschlägen“.
 
c)
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Zulassung von Wahlvorschlägen“.
 
d)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlberechtigung“.
 
e)
Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 35a Unterstützungsunterschriften“.
 
f)
Die Angaben zu den §§ 58 und 59 werden wie folgt gefasst:
„§ 58 (weggefallen)
§ 59 (weggefallen)“.
 
g)
Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64 Einschränkung von Grundrechten“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „finden“ die Worte „alle fünf Jahre“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 34 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301))“ durch die Angabe „nach § 34 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Worte „Der Bürgermeister“ durch die Worte „Die Gemeinde“ ersetzt.
3.
§ 2 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Wählerverzeichnisse
 

(1) Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. In die Wählerverzeichnisse sind alle am Wahltag Wahlberechtigten einzutragen. Für die Führung des Wählerverzeichnisses dürfen, soweit erforderlich, die Daten des Melderegisters genutzt werden.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.

(3) Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 ihre Berichtigung bei der Gemeinde beantragen. Soweit die in diesem Antrag behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind ihm die erforderlichen Beweismittel beizufügen. Will die Gemeinde einem Antrag gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Gemeinde hat ihre Entscheidung dem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen. Einem auf Eintragung gerichteten Antrag gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie dem Antragsteller die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

(4) Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. Die Gemeinde legt die Beschwerde unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde zu entscheiden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), in der jeweils geltenden Fassung, vor Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde entfällt. Die Klage hat für die Durchführung der Wahl keine aufschiebende Wirkung.“

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „vom Bürgermeister“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde eingelegt werden. § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Fristen nur gelten, wenn die Beschwerde vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.“
6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Einreichung von Wahlvorschlägen
 

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(2) Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 45. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses eingereicht werden.“

7.
Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6d eingefügt:
 
„§ 6a
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
 

(1) Jeder Wahlvorschlag darf in Gemeinden mit einem Wahlkreis höchstens eineinhalbmal soviel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. In den übrigen Gemeinden wird die höchstzulässige Zahl an Bewerbern jedes Wahlvorschlags in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte durch die Zahl der Wahlkreise geteilt und die sich hieraus ergebende Zahl mit der Zahl 1,5 multipliziert wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet.

(2) Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

(3) Wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und sich um einen Sitz im Gemeinderat bewirbt, hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zusätzlich an Eides Statt zu versichern, dass er im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat. Sofern er nach § 17 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89, 92) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung, von der Meldepflicht befreit ist, hat er ferner an Eides Statt zu versichern, seit wann er in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland seine Hauptwohnung hat; bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind deren Anschriften anzugeben. § 6c Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung an Eides Statt nach Satz 1 ist vom Bewerber die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedsstaates zu verlangen, dass er in diesem Mitgliedsstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat oder dass dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(4) Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen zu unterzeichnen, die an der Versammlung nach § 6c Abs. 2 teilgenommen haben.

(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. Vertrauenspersonen können durch Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses abberufen und durch andere ersetzt werden.

 
§ 6b
Unterstützungsunterschriften
 

(1) Jeder Wahlvorschlag muss in Gemeinden mit

Unterstützungsunterschriften
lfd. Nr. bis zu Einwohner
1. bis zu     2 000 Einwohnern von   20,
2. bis zu     5 000 Einwohnern von   40,
3. bis zu   10 000 Einwohnern von   60,
4. bis zu   50 000 Einwohnern von 100,
5. bis zu 100 000 Einwohnern von 160,
6. bis zu 300 000 Einwohnern von 200 und
7. mehr als 300 000 Einwohnern von 240
 
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu leisten. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen.

(2) In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen wird die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften pro Wahlvorschlag für jeden Wahlkreis in der Weise ermittelt, dass die Anzahl der Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 durch die Zahl der Wahlkreise geteilt wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet.

(3) Der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Gemeinderat vertreten war, bedarf abweichend von Absatz 1 und 2 keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

(4) Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

(5) Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen.

 .
§ 6c
Aufstellung von Bewerbern
 

(1) Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet. Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis.

(2) Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.

(3) In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge einer Partei oder Wählervereinigung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet zu bestimmen. Dabei sind für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen.

(4) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

(5) Die Wahl der Bewerber darf frühestens 12 Monate, die Wahl der Vertreter frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Gemeinderatswahl durchzuführen ist, stattfinden.

(6) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

(7) Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

 
§ 6d
Änderung von Wahlvorschlägen
 

(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Wahlvorschlag nur durch gemeinsame Erklärung der Vertrauenspersonen und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber des Wahlvorschlags stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 6c braucht nicht eingehalten zu werden, erneute Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich. Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern.“

8.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Zulassung von Wahlvorschlägen
 

(1) Der Gemeindewahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 40. Tag vor der Wahl. Der Gemeindewahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die

 
1.
verspätet eingereicht worden sind oder
 
2.
den Vorschriften dieses Gesetzes, der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen oder der Kommunalwahlordnung
 
nicht entsprechen; die Bewerbung eines Unionsbürgers ist ferner zurückzuweisen, wenn er die Versicherung an Eides Statt nach § 6a Abs. 3 Satz 1 nicht abgegeben oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach § 6a Abs. 3 Satz 4 nicht vorgelegt hat. Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Bewerber, so sind diese Bewerber aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Bewerber, die mit ihrer Zustimmung in mehrere Wahlvorschläge aufgenommen worden sind, sind in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber als zulässig, so sind die überzähligen Bewerber in der Reihenfolge von hinten zu streichen.

(2) Gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags oder die Streichung eines Bewerbers kann jeder Bewerber und jeder Unterzeichner eines Wahlvorschlags binnen drei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Zugelassene Wahlvorschläge sind von der Gemeinde spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist in gleicher Weise dieser Wahlvorschlag oder die Tatsache, dass kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, öffentlich bekannt zu machen und darauf hinzuweisen, dass eine Mehrheitswahl stattfindet.“

9.
In § 9 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“
10.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „vom Bürgermeister“ werden durch die Worte „durch die Gemeinde“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Worte „der Bürgermeister“ werden durch die Worte „die Gemeinde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen und volljährig sind. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die Datenübermittlung zu unterrichten.“
 
c)
In Absatz 3 werden die Worte „der Bürgermeister“ durch die Worte „die Gemeinde“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 werden die Worte „der Bürgermeister bestimmen“ durch die Worte „bestimmt werden“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“
 
f)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit im Wahlvorstand geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Zahl der Berufungen als Mitglied eines Wahlvorstandes und die dabei ausgeübte Funktion.“
11.
In § 11 Satz 3 werden nach dem Wort „angehören“ ein Komma und die Worte „das für dieselbe Wahl tätig wird“ eingefügt.
12.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte
 
Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Gemeindebediensteten.“
13.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die persönliche Stimmabgabe werden Stimmzettel, bei der Briefwahl ferner Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „in den Wahlumschlag legen“ durch das Wort „zusammenfalten“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt.
14.
§ 16 Satz 2 wird gestrichen.
15.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 1 bis 5.
 
 
cc)
In der neuen Nummer 5 werden die Worte „oder wenn sich in dem Wahlumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Briefwahl ist darüber hinaus ein Stimmzettel ungültig, der
 
 
1.
nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder der in einem für eine andere Wahl bestimmten Wahlumschlag abgegeben worden ist,
 
 
2.
in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, oder
 
 
3.
in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält.
 
 
Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel. Mehrere für denselben Wahlkreis geltende Stimmzettel in einem Wahlumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.“
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
16.
In § 22 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in dem“ durch das Wort „indem“ ersetzt.
17.
In § 24 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „vom Bürgermeister in“ durch das Wort „von“ ersetzt.
18.
In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „schriftlich oder zur Niederschrift“ gestrichen.
19.
In § 31 Satz 2 werden die Worte „Der Bürgermeister“ durch die Worte „Die Gemeinde“ ersetzt.
20.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 35
Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlberechtigung“.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wahlberechtigt ist jeder Bürger der Gemeinde, der seit mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnt. § 15 Abs. 1 SächsGemO gilt entsprechend.“
21.
Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
 
„§ 35a
Unterstützungsunterschriften
 
Jeder Wahlvorschlag muss in Ortschaften mit
Unterstützungsunterschriften
lfd. Nr. bis zu Einwohner
1. bis zu 500 Einwohnern von 10,
2. bis zu 2 000 Einwohnern von 20,
3. mehr als 2 000 Einwohnern von 30 
 
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Ortschaft, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu deren regelmäßigen Öffnungszeiten zu leisten. § 6b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung, die seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten war, keiner Unterstützungsunterschriften.“
22.
In § 36 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 6c“ ersetzt.
23.
In § 38 werden die Worte „sowie des § 6“ gestrichen.
24.
§ 39 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gemeinde hat den Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der Neuwahl soll gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl erfolgen und kann bis zum 15. Tag vor der Wahl nachgeholt werden.“
25.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach den Worten „vor der Wahl“ die Angabe „bis 18.00 Uhr“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Worte „den dritten Tag“ durch die Angabe „18.00 Uhr des dritten Tages“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Über § 6b Abs. 3 hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält.“
 
c)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
 
d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird wir folgt gefasst:
„Ich erkläre, dass ich
 
 
 
a)
nicht zu dem genannten Personenkreis gehöre,
 
 
 
b)
zu dem genannten Personenkreis gehöre, eine Berufung in das Beamtenverhältnis aus folgenden Gründen gleichwohl in Betracht kommt:“
 
 
bb)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Der Bewerber hat in der Erklärung kenntlich zu machen, welche der unter a) und b) genannten Alternativen jeweils für ihn zutrifft; bei Alternative b) hat er jeweils die erforderlichen Gründe zu benennen.“
 
e)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.“
 
 
bb)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
 
f)
Der bisherige Absatz 8 wird aufgehoben.
 
g)
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die Worte „vom Bürgermeister“ werden durch die Worte „von der Gemeinde“ ersetzt.
26.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
 
bb)
Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 1 bis 5.
 
 
dd)
In der neuen Nummer 5 werden die Worte „oder wenn sich in dem Wahlumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet“ gestrichen.
 
 
ee)
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 19 Abs. 2 gilt entsprechend.“
 
b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
27.
§ 48 Satz 2 wird gestrichen.
28.
§ 50 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
29.
In § 52 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“
30.
§ 54 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 54
Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte
 
Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Landrat und die von ihm beauftragten Bediensteten des Landratsamtes. Die örtlichen Geschäfte der Wahl besorgen der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Gemeindebediensteten.“
31.
§ 57 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 7 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.
 
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Findet am gleichen Wahltag mit einer Kommunalwahl die Wahl zum Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder dem Sächsischen Landtag oder ein Volksentscheid statt und werden die Wahlen in der Gemeinde organisatorisch miteinander verbunden, gilt Absatz 1 Nr. 1, 4 und 6 entsprechend.“
32.
Die §§ 58 und 59 werden aufgehoben.
33.
§ 62 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.
 
 
bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
den Nachweis des Wahlrechts, die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluss des Wählerverzeichnisses, die Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,“.
 
 
cc)
In Nummer 18 wird das Wort „Wahlen“ durch das Wort „Kommunalwahlen“ ersetzt.
 
 
dd)
Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 19 und 20 eingefügt:
 
 
 
„19.
das Verfahren bei gleichzeitiger Durchführung von Kommunalwahlen mit anderen Wahlen oder Abstimmungen; dabei kann, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen oder Abstimmungen erforderlich ist, von den Vorschriften der §§ 4 und 10 Abweichendes geregelt werden,
 
 
 
20.
die Besonderheiten bei der Durchführung von Kommunalwahlen in Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden, dabei kann, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlich ist, von den Vorschriften der §§ 9 und 10 Abweichendes geregelt werden,“.
 
 
ee)
Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 21 und wie folgt geändert:
Das Komma nach dem Wort „vorliegen“ wird durch einen Punkt ersetzt.
 
 
ff)
Die bisherige Nummer 20 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
34.
§ 64 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 64
Einschränkung von Grundrechten
 
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt. “

Artikel 2
Übergangsvorschriften

Für Kommunalwahlen gelten die bisherigen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, wenn die Bekanntmachung der Wahl vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgt ist.

Artikel 3
Neufassung des Kommunalwahlgesetzes

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

(1) Artikel 1 Nummer 33 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 18. Juli 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 10, S. 191

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2003