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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Architektengesetz

Vollzitat: Sächsisches Architektengesetz vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist

Sächsisches Architektengesetz
(SächsArchG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zum Neuerlass des Sächsischen Architektengesetzes und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes 1

Vom 28. Juni 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 2014

Abschnitt 1
Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1
Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe des Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen.

(3) Berufsaufgabe des Garten- und Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Gärten, Parks, Landschaften und Freianlagen.

(4) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung, vor allem die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 Genannten gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen, insbesondere die Überwachung der Ausführung sowie die Beratung zur effizienten und nachhaltigen Bauweise. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung.

(6) Zu den Berufsaufgaben der Architekten, der Garten- und Landschaftsarchitekten und der Stadtplaner gehört auch die Ausarbeitung von Plänen und Gutachten zu baulichen Anlagen im Rahmen der städtebaulichen Planung, der Landes- und Regionalentwicklung sowie von Umweltverträglichkeitsstudien.

§ 2
Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer

1.
unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer Sachsen geführte Architektenliste in der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist oder
2.
aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
3.
zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.

(2) Wer nach der Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Freier“ führt, muss seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben und unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sein. Eigenverantwortlich ist, wer seine berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Büros unmittelbar selbständig oder in einer Personengesellschaft ausübt. Unabhängig ist, wer bei der Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt sind.

(4) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(5) Soweit in diesem Gesetz der Begriff „Architekt“ verwandt wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung auch für die Innen- sowie die Garten- und Landschaftsarchitekten. 3

§ 3
Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder (§ 12 Abs. 1) sowie die Dienstleister nach § 8 sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, sich dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen würdig zu erweisen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

(2) Sie sind ferner verpflichtet,

1.
sich beruflich fortzubilden und jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen,
2.
sich im Falle eigenverantwortlicher Tätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,
3.
irreführende, herabsetzende, verunglimpfende, unsachliche und aufdringliche Werbung zu unterlassen sowie
4.
sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober und Teilnehmern Rechnung getragen wird.

(3) Ein Verhalten, welches außerhalb des Berufes liegt, stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutenden Weise zu beeinträchtigen. Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Architektenkammer Sachsen.

(4) Die Absätze 1 und 2 Nr. 3 und 4 finden für die Gesellschaften nach § 9 entsprechende Anwendung. 4

§ 4
Listen und Verzeichnisse, Auskünfte

(1) Die Architekten- und die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner sowie das Gesellschaftsverzeichnis werden von der Architektenkammer Sachsen geführt.

(2) In der Architekten- und der Stadtplanerliste sind Zeitpunkt der Eintragung, Mitgliedsnummer, Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Fachrichtung, Art und Weise der Berufsausübung (§ 2 Abs. 2), akademische Grade sowie Anschrift der Hauptwohnung und der Hauptniederlassung zu vermerken. Mit Einwilligung des Betroffenen sind die Eigenschaft als Sachverständiger und die Anschrift des Dienst- und Beschäftigungsortes in die Listen aufzunehmen. Eine Änderung dieser Daten hat der Architekt oder der Stadtplaner der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner entsprechend.

(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, Auskunft aus den Listen oder dem Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschrift der Hauptniederlassung oder des Dienst- und Beschäftigungsortes, Fachrichtungen sowie Art und Weise der Berufsausübung (§ 2 Abs. 2) zu verlangen. Diese Angaben dürfen veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung weitergeleitet werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht.

(4) Die Architektenkammer Sachsen erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(5) Die in der Architekten- und der Stadtplanerliste Eingetragenen erhalten eine Urkunde über die Eintragung mit ihrer Mitgliedsnummer.

(6) Auswärtigen Architekten und auswärtigen Stadtplanern wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis gemäß Absatz 1 sowie über ihre Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit oder ohne den Zusatz „Freier“ ausgestellt.

(7) In das Gesellschaftsverzeichnis werden Daten über die Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidatoren oder Abwickler von Gesellschaften aufgenommen. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Der Gesellschaft wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ausgestellt.

(8) Die Gültigkeit der Urkunden nach Absatz 5 und der Bescheinigungen nach den Absätzen 6 und 7 ist auf fünf Jahre befristet. Sie sind auf Antrag jeweils um fünf Jahre zu verlängern. Die Gültigkeitsdauer ist in der Urkunde und auf der Bescheinigung zu vermerken.

(9) Durch Maßnahmen auf Grund der Absätze 2, 3, 4 und 7 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. 5

§ 5
Voraussetzungen für die Eintragung

(1) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung und die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer

1.
seine Wohnung oder seine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat,
2.
a)
soweit er als Architekt eingetragen werden soll, einen erfolgreichen Abschluss eines mindestens acht Semester Regelstudienzeit umfassenden Studiums in seiner Fachrichtung an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen deutschen Lehranstalt nachweist, das für alle Fachrichtungen ein technisches Grundstudium einschließen muss, oder
 
b)
soweit er als Stadtplaner eingetragen werden soll, in den unter Buchstabe a genannten Lehranstalten den erfolgreichen Abschluss eines eigenständigen, mindestens acht Semester Regelstudienzeit umfassenden Studiums der Stadtplanung, eines Studiums der Architektur oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder eines anderen gleichwertigen Studiums mit Schwerpunkt im Städtebau nachweist,
3.
nach Abschluss seiner Ausbildung eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat und
4.
nachweist, dass er nach Abschluss seines Studiums innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens fünf Weiterbildungsveranstaltungen in seiner Fachrichtung besucht hat.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt. Das Eintragungsverfahren muss innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden.

(2) Ein Antragsteller, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllt, ist in die Liste einzutragen, wenn er

1.
a)
durch Vorlage eigener Planungsunterlagen und Arbeitsbescheinigungen nachweist, dass er in einer der Architekturfachrichtungen oder der Stadtplanung bei einem Architekten oder Stadtplaner eine mindestens zehnjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat, und
 
b)
die erforderlichen beruflichen Kenntnisse nachweist, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entsprechen, oder
2.
sich durch besonders herausragende Leistungen auf dem Gebiet der Architektur ausgezeichnet hat.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann der Eintragungsausschuss verlangen, dass der Antragsteller die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung vor dem Eintragungsausschuss nachweist.

(3) Ist die Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer in einem Lande im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Lande aufgegeben wurde, ist ein Antragsteller innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 in die Liste seiner Fachrichtung einzutragen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird. 6

§ 5a
Voraussetzungen für die Eintragung eines Antragstellers mit ausländischer Berufsqualifikation

(1) Für einen Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation, der die Eintragung in eine Liste nach § 5 Abs. 1 Satz 1 begehrt, finden die Vorschriften des Sächsischen Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches BerufsqualifikationsfeststellungsgesetzSächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug. Es findet Anwendung auf Personen, die unter § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fallen. § 10 BVFG bleibt unberührt. Für die Begriffe „Ausbildungsnachweis“, „reglementierter Beruf“ und „reglementierte Ausbildung“ gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10. 2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(2) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b erfüllt ein Antragsteller für die jeweilige Fachrichtung auch, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt und dieser den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig ist. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt § 9 SächsBQFG entsprechend; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch einschlägige Berufserfahrung ist nicht möglich.

(3) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erfüllt ein Antragsteller auch, wenn er eine erfolgreiche Abschlussprüfung nach den Artikeln 21, 46 und 47 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 oder nach den Artikeln 23 und 49 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2005/36/EG nachweist.

(4) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 gelten für einen Antragsteller als gleichwertig erfüllt, wenn er als Unionsbürger zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Unionsbürgern zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. In den Fällen des Artikels 10 Buchst. b, c, d oder g der Richtlinie 2005/36/EG gilt Absatz 5 entsprechend.

(5) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b gelten für einen Antragssteller für die jeweilige Fachrichtung auch als gleichwertig erfüllt, wenn er

1.
einen Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und der erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und der
 
a)
mindestens dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
 
b)
den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, oder
2.
nachweist, dass er diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitbeschäftigt zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die zweijährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Ausbildungsgänge oder -nachweise nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach Satz 1 gleichgestellt.

(6) Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsmitgliedstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen. 7

§ 5b
Verfahren in den Fällen des § 5a

(1) Für die Antragstellung gilt § 19 Abs. 8 entsprechend. Ergänzend zu den Regelungen des § 19 Abs. 8 haben Antragsteller nach § 5a Abs. 2 Unterlagen nach § 12 Abs. 1 des SächsBQFG vorzulegen. Antragsteller nach § 5a Abs. 3 bis 5 haben Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Von Antragstellern nach § 5a Abs. 3 kann darüber hinaus eine Bescheinigung nach Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Für alle Unterlagen findet § 5 Abs. 2 bis 6 SächsBQFG entsprechende Anwendung. Darüber hinaus finden § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 SächsBQFG entsprechend Anwendung.

(2) Personen, die unter die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, können das Eintragungsverfahren auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einleiten.

(3) § 16 SächsBQFG findet entsprechende Anwendung. 7

§ 5c
(aufgehoben) 8

§ 6
Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste oder in das Gesellschaftsverzeichnis ist einem Antragsteller trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die für den Beruf des Architekten oder Stadtplaners erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt ihm insbesondere,

1.
solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches (StGB) oder nach § 132a der Strafprozessordnung (StPO) die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten verboten oder vorläufig verboten ist;
2.
wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist;
3.
solange er wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung einzelne Angelegenheiten, die die Berufsausübung betreffen, ganz oder teilweise nicht besorgen kann oder
4.
wenn im berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung seiner Eintragung erkannt und die vom Berufsgericht bestimmte Frist (§ 22 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 2 Satz 1) nicht abgelaufen ist.

(2) Die Eintragung kann einem Antragsteller versagt werden, wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat, ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. 9

§ 7
Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

1.
der Eingetragene verstorben ist;
2.
der Eingetragene dies schriftlich beantragt;
3.
nach der Eintragung Tatsachen des § 6 Abs. 1 eingetreten oder bekannt geworden sind;
4.
der Eingetragene im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung aufgegeben hat;
5.
in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in den Listen nach § 4 Abs. 1 oder in dem Verzeichnis nach § 8a Abs. 3 Satz 1 erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nachträglich Tatsachen gemäß § 6 Abs. 2 bekannt geworden sind.

(3) Die Eintragung als „Freier Architekt“ oder „Freier Stadtplaner“ ist zu löschen, wenn der Eingetragene die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 nicht mehr erfüllt.

(4) Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde nach § 4 Abs. 5 zurückzugeben. Für die Bescheinigungen nach § 4 Abs. 6 und 7 gilt Satz 1 entsprechend. 10

§ 8
Führung von geschützten Berufsbezeichnungen ohne Listeneintragung durch auswärtige Dienstleister

(1) Ein Dienstleister, der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat (auswärtiger Architekt und Stadtplaner), darf die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ohne Eintragung in die Liste seiner Fachrichtung nur führen, wenn er

1.
diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung seines Herkunftsstaates führen darf oder
2.
die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 5a Abs. 2 bis 5 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfüllt und sein Herkunftsstaat eine dem § 2 Abs. 1 vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt.

(2) Ein Dienstleister, der zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen (Niederlassungsstaat) ist, darf die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ohne Eintragung in die Liste seiner Fachrichtung führen, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist und er sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes (Dienstleistung) in den Freistaat Sachsen begibt. Sind weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn er diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt. § 2 Abs. 3 und § 5a Abs. 6 finden entsprechend Anwendung.

(3) Den in § 2 Abs. 2 genannten Zusatz dürfen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen führen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend für einen Dienstleister, der in einem Drittstaat (nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union) niedergelassen ist, soweit sich hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union oder darauf beruhendem innerstaatlichen Recht eine Gleichstellung ergibt.

(5) Ein Dienstleister, der nicht unter Absatz 2 oder Absatz 4 fällt und der nicht über einen Ausbildungsnachweis auf dem Gebiet seiner Fachrichtung nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, darf die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsnachweises mit den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen festgestellt worden ist. § 5a Abs. 2 und Abs. 6 gilt entsprechend. 11

§ 8a
Verfahren in den Fällen des § 8

(1) Ein Dienstleister nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 hat das erstmalige Erbringen der Dienstleistung zuvor der Architektenkammer Sachsen oder der einheitlichen Stelle nach § 5b Abs. 2 schriftlich anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige hat er folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
einen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
2.
eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3.
in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass er die betreffende Tätigkeit während der vergangenen zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, und
4.
einen Nachweis der Berufsqualifikation.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen. Wesentliche Änderungen gegenüber der in den vorgenannten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleister der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Dienstleister nach Absatz 1 sind von der Architektenkammer Sachsen in dem Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner zu führen. Diese Eintragung darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Die §§ 6 und 7 gelten entsprechend. Abweichend von § 4 Abs. 8 ist die Gültigkeit der Bescheinigung auf ein Jahr befristet und die Bescheinigung auf Antrag jeweils um ein Jahr zu verlängern.

(4) Der Anzeige nach Absatz 1 und der Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits über eine seiner Fachrichtung entsprechende Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügt.

(5) Ein Dienstleister nach § 8 Abs. 5 hat bei der Architektenkammer Sachsen schriftlich einen entsprechenden Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen. Absatz 2, Absatz 3 mit Ausnahme des Satzes 2, § 5b Abs. 1 Satz 1, 2, 5 und 6 sowie Abs. 3 gelten entsprechend. 12

§ 8b
(aufgehoben) 13

§ 9
Gesellschaften

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 10 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer Sachsen.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren gemäß Absatz 3 nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

1.
a)
die Berufsangehörigen nach § 2 die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Gesellschaftszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, oder
 
b)
die Berufsangehörigen nach § 2 und Beratende Ingenieure jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben,
2.
a)
im Falle von Nummer 1 Buchst. a die Gesellschaft ausschließlich durch Berufsangehörige nach § 2 vertreten wird, oder
 
b)
im Falle von Nummer 1 Buchst. b die Gesellschaft gemeinschaftlich durch Berufsangehörige nach § 2 und Beratende Ingenieure vertreten wird,
3.
a)
im Falle von Nummer 1 Buchst. a Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Garten- und Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung ist, oder
 
b)
im Falle von Nummer 1 Buchst. b ein wesentlicher Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur, Innenarchitektur, Garten- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung ist,
4.
Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
5.
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
6.
die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und
7.
die für die Berufsangehörigen nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen EUR für Personenschäden und 250 000 EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Die Architektenkammer Sachsen überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1548) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter, der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Architektenkammer Sachsen von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn

1.
die Gesellschaft aufgelöst ist,
2.
die Gesellschaft dies schriftlich beantragt hat,
3.
die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,
4.
die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
5.
die Gesellschaft droht zahlungsunfähig zu werden, zahlungsunfähig oder überschuldet ist, oder
6.
in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder herzustellen sind; im Falle des Todes eines Gesellschafters beträgt die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(6) Den Bestimmungen dieses Gesetzes steht es nicht entgegen, dass eine Gesellschaft, die nicht in das Verzeichnis nach Absatz 1 eingetragen oder nach § 10 zum Führen der geschützten Berufsbezeichnungen berechtigt ist, im Geschäftsverkehr darauf hinweist, dass ein wesentlicher Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Garten- und Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung ist und dass sie sich bei dieser Tätigkeit Berufsangehöriger nach §§ 2 oder 8 (als Angestellter oder als Gesellschafter) bedient. 14

§ 10
Auswärtige Gesellschaften

(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die in § 2 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen.

(2) Die auswärtigen Gesellschaften haben die erstmalige Erbringung von Leistungen im Freistaat Sachsen zuvor der Architektenkammer Sachsen anzuzeigen. Die Architektenkammer Sachsen untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

1.
sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
2.
sie ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung aber die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 erfüllt.
Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(3) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten gemäß § 3 Abs. 4 zu beachten. 15

§ 11
Partnerschaftsgesellschaften

Auf Partnerschaften findet § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 keine Anwendung. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, den einfachen der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken. Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren. § 3 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.

Abschnitt 2
Architektenkammer Sachsen

§ 12
Architektenkammer Sachsen

(1) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragenen Architekten und Stadtplaner bilden die Architektenkammer Sachsen.

(2) Die Architektenkammer Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung „Architektenkammer Sachsen“ und ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen.

(3) Sitz der Architektenkammer Sachsen ist Dresden.

(4) Die Architektenkammer Sachsen kann Untergliederungen bilden.

(5) Die Mitgliedschaft in anderen Architektenkammern ist möglich.

§ 13
Aufgaben der Architektenkammer Sachsen

(1) Aufgabe der Architektenkammer Sachsen ist es,

1.
das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, die Baukunst, den Städtebau und die Landschaftsgestaltung zu pflegen und zu fördern,
2.
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
3.
die Erfüllung der Berufspflichten gemäß § 3 bei ihren Mitgliedern, den auswärtigen Architekten und Stadtplanern, den im Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften und den auswärtigen Gesellschaften zu überwachen,
4.
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden, Hochschulen und Weiterbildungseinrichtungen zu unterstützen und die Architekten und Stadtplaner, die Gesellschaften, die auswärtigen Architekten und Stadtplaner sowie die auswärtigen Gesellschaften in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
5.
die Architekten- und die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner sowie das Gesellschaftsverzeichnis zu führen,
6.
die für die Ausübung des Berufs des Architekten oder Stadtplaners erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen auszustellen,
7.
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten, auswärtigen Stadtplanern, Gesellschaften, auswärtigen Gesellschaften und Dritten ergeben, hinzuwirken,
8.
in Angelegenheiten des Bauwesens und der Architektur gegenüber Behörden und Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu unterbreiten und Gutachten zu erstellen,
9.
bei der Bestellung von Sachverständigen für das Bauwesen mitzuwirken sowie
10.
die Durchführung von Wettbewerben zu fördern und bei deren Regelung mitzuwirken.

(2) Soweit die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für das Bauwesen zuständig sind, erfolgt die Bestellung und Vereidigung im Einvernehmen mit der Architektenkammer Sachsen. Die Kammern regeln das Nähere in einer Verwaltungsvereinbarung.

§ 14
Satzungen, Hauptsatzung

(1) Die Architektenkammer Sachsen kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie regelt durch Satzungen

1.
die Hauptsatzung,
2.
die Wahlordnung,
3.
die Beitragsordnung,
4.
die Gebührenordnung,
5.
die Haushalts- und Kassenordnung,
6.
die Schlichtungsordnung und
7.
die Entschädigungsordnung.

(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

1.
die Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft zur Architektenkammer Sachsen ergeben,
2.
die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer Sachsen,
3.
die Untergliederungen der Architektenkammer Sachsen,
4.
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Architektenkammer Sachsen,
5.
die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer Sachsen,
6.
die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl von deren Mitgliedern und
7.
die Form und die Art der Bekanntmachungen.

§ 15
Organe der Architektenkammer Sachsen, Ausschüsse

(1) Organe der Architektenkammer Sachsen sind

1.
die Vertreterversammlung (§ 16),
2.
der Vorstand (§ 18) und
3.
der Eintragungsausschuss (§ 19).

(2) Den Organen der Architektenkammer Sachsen können nur Kammermitglieder angehören. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses sowie dessen Vertreter. Die in die Organe der Architektenkammer Sachsen berufenen Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Auf Antrag des berufenen Mitglieds entscheidet der Vorstand, ob ein wichtiger Grund der Annahme und Ausübung des Amtes entgegensteht. Die Pflicht zur Amtsausübung dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer Sachsen befasst sind, können nicht Mitglieder der Organe der Architektenkammer Sachsen sein.

(3) Scheidet ein Mitglied eines Kammerorgans während seiner Amtszeit aus der Architektenkammer Sachsen aus, erlischt gleichzeitig auch sein Amt. Wird ein Mitglied eines Kammerorgans nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 in das jeweils andere Organ gewählt, scheidet es aus seinem ersten Amt aus. Für den Rest seiner Amtszeit wird von der Vertreterversammlung ein Nachfolger gewählt.

(4) Neben den in diesem Gesetz festgelegten Organen und Ausschüssen kann die Architektenkammer Sachsen aus dem Kreis ihrer Mitglieder in der Hauptsatzung die Bildung weiterer Ausschüsse bestimmen, die der Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer dienen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sollen der Vertreterversammlung angehören.

(5) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit. Die Tätigkeit des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seines Stellvertreters ist zu vergüten. Die Höhe der Entschädigung und der Vergütung wird durch die Entschädigungsordnung bestimmt.

(6) Mitglied des Vorstandes, eines Ausschusses oder sonstiger Mitarbeiter der Architektenkammer Sachsen darf nicht sein, wer

1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war und dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.
Die Architektenkammer Sachsen veranlasst für alle in Satz 1 genannten Personen eine Überprüfung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, stellt der Vorstand die Beendigung des Kammeramtes ohne die Möglichkeit der Wiederwahl oder erneuten Bestellung fest. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des ihn vertretenden Vizepräsidenten. Bei Mitgliedern des Vorstandes entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandes. Stellt der Vorstand die Beendigung des Kammeramtes bei einem Mitglied eines Ausschusses fest, findet § 20 Abs. 3 Satz 2 entsprechende Anwendung. Die Architektenkammer Sachsen hat die Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.

§ 16
Vertreterversammlung, Wahlordnung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung von den Mitgliedern der Kammer gewählt.

(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts und die Durchführung der Wahl.

(3) Die Wahlordnung muss Bestimmungen über die Wahl für die Vertreterversammlung enthalten. Insbesondere regelt sie

1.
für wie viele Mitglieder der Kammer je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist,
2.
wie viel Mitglieder jeder Fachrichtung der Vertreterversammlung mindestens angehören müssen,
3.
die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung,
4.
die Wahl und Abwahl der Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen.

(4) Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies unter Angabe des Besprechungsgegenstandes schriftlich beantragt.

(5) Die vom 3. bis 5. März 1991, vom 15. bis 26. März 1993, am 30. Januar 1997 und am 1. Februar 2001 gewählten Vertreterversammlungen gelten als wirksam zustande gekommen.

§ 17
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung entscheidet über die Angelegenheiten der Architektenkammer Sachsen, sofern sie nicht vom Vorstand oder vom Eintragungsausschuss wahrgenommen werden. Sie beschließt insbesondere über

1.
den Erlass und die Änderung der Satzungen,
2.
die Wahl, die Entlastung und die Abwahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschussvorsitzenden und -mitglieder,
3.
die Bildung von Ausschüssen,
4.
den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung,
5.
die Wahl der Rechnungsprüfer,
6.
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
7.
die Aufnahme von Darlehen sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
8.
die Wahl der Personen, die zu ehrenamtlichen Richtern der Berufsgerichte bestellt werden sollen und
9.
die Bildung eines Versorgungswerkes.

(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über den Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. In der Ladung zur Sitzung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 sowie die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.

(5) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 sind durch den Präsidenten auszufertigen und in dem von der Hauptsatzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen.

(6) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1, die die Hauptsatzung und deren Änderung betreffen, bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Im Übrigen sind der Aufsichtsbehörde Beschlüsse nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen. Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen bleiben unberührt.

§ 18
Vorstand

(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und mindestens sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer Sachsen. Er hat hierzu einen Geschäftsführer zu bestellen. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.

(4) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der von ihm bestimmte Vizepräsident, vertritt die Architektenkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Vorstandssitzung und die Vertreterversammlung ein. Er führt den Vorsitz in der Vorstandssitzung und der Vertreterversammlung.

(5) Erklärungen, welche die Architektenkammer Sachsen vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind neben dem Präsidenten von einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

§ 19
Eintragungsausschuss

(1) Die Architektenkammer Sachsen bildet einen Eintragungsausschuss. Dieser entscheidet über die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste, die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner nach § 8a Abs. 3 und über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 Abs. 1 sowie über die Löschung von Eintragungen. Er stellt ferner fest, ob die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Satz 3 vorliegen.

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern. Die Namen aller Beisitzer und ihrer Fachrichtungen werden in einer Liste erfasst. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung angehören müssen, für die der Antragsteller die Eintragung beantragt hat. Einer der Beisitzer aus der beantragten Fachrichtung soll die gleiche Ausbildung wie der Antragsteller abgeschlossen haben. Die Auswahl der Beisitzer regelt die Hauptsatzung.

(3) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des Verfahrens gewonnenen Überzeugung mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Stimmenthaltung nicht zulässig ist.

(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjurist haben.

(5) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht dem Vorstand der Kammer oder dem Schlichtungsausschuss oder den Berufsgerichten angehören oder Angestellte der Kammer sein.

(6) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vertreterversammlung hat für den Fall, dass ein Mitglied vorzeitig aus dem Eintragungsausschuss ausscheidet, einen Nachfolger zu wählen. Die Amtszeit des Nachfolgers endet mit Ablauf der Wahlperiode des Eintragungsausschusses.

(7) Die §§ 41 bis 44, 46 Abs. 1, §§ 47 und 48 der Zivilprozessordnung gelten für die Mitglieder des Eintragungsausschusses entsprechend. Ob ein Ausschlussgrund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Eintragungsausschusses.

(8) Der Antrag auf Eintragung in die in Absatz 1 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnisse bedarf der Schriftform. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Identitätsnachweis und Ausbildungsnachweise sollen als Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Weiteren Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, die von einem öffentlich bestellten oder allgemein beeidigten Dolmetscher erstellt worden ist. Die Architektenkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen um einen Monat verlängert werden. Der Betroffene hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen. Bescheide über die Versagung der Eintragung, die nur teilweise Ablehnung eines Antrages oder die Löschung sind schriftlich zu begründen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(9) Wird eine Entscheidung des Eintragungsausschusses angefochten, wird die Architektenkammer Sachsen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten. 16

§ 20
Schlichtungsausschuss

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten, auswärtigen Stadtplanern, Gesellschaften, auswärtigen Gesellschaften und Dritten ergeben, wird bei der Architektenkammer Sachsen ein Schlichtungsausschuss gebildet.

(2) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit drei Mitgliedern, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.

(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihre Vertreter werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(4) Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag eines Beteiligten oder des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

Abschnitt 3
Rügeverfahren und Berufsgerichtsbarkeit

§ 21
Rügeverfahren, Berufsgerichtliches Verfahren

(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, Dienstleister nach § 8 und die Gesellschaften nach §§ 9 bis 11 haben sich wegen eines Verhaltens, durch das sie die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzen, in einem Rügeverfahren oder einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen oder Stellungnahmen zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein.

(2) Das berufsgerichtliche Verfahren wird vor dem Berufsgericht für Architekten (Berufsgericht) als erster Instanz und vor dem Landesberufsgericht für Architekten (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren wird auf Antrag des Vorstandes, der Aufsichtsbehörde, eines Mitglieds gegen sich selbst, eines in das Verzeichnis nach § 8a Abs. 3 Eingetragenen gegen sich selbst, einer Gesellschaft gegen sich selbst oder einer auswärtigen Gesellschaft gegen sich selbst eingeleitet.

(4) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266), finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit sich aus den §§ 21 bis 24 nichts Abweichendes ergibt.

(5) § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 3, § 65 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SächsHKaG finden keine Anwendung. § 65 Abs. 3 Nr. 1 SächsHKaG gilt mit der Maßgabe, dass zu einem ehrenamtlichen Richter nicht bestellt werden darf, wer einem Organ der Architektenkammer Sachsen angehört. Die dem Staatsministerium der Justiz nach §§ 64 und 65 SächsHKaG übertragenen Aufgaben werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts wahrgenommen.

(6) § 58 SächsHKaG gilt mit der Maßgabe, dass gegen ein Urteil des Berufsgerichts die Revision an das Landesberufsgericht zulässig ist. Im Verfahren vor dem Landesberufsgericht finden §§ 47, 52, § 58 Abs. 4 bis 6 und § 72 SächsHKaG keine Anwendung.

(7) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Berufsgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
bei dem Urteil ein Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
bei dem Urteil ein Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt oder das Ablehnungsgesuch entweder für begründet oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat;
5.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
das Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind;
7.
das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält;
8.
die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(8) Die §§ 343 bis 346, § 349 Abs. 1, 4 und 5, §§ 352 und 353 der Strafprozessordnung finden sinngemäße Anwendung.

(9) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Landesberufsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern weitere tatsächliche Erörterungen nicht notwendig sind. In anderen Fällen ist die Sache an das Berufsgericht zurückzuverweisen.

(10) Für die Vollstreckung berufsgerichtlicher Entscheidungen findet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Vollstreckungsbehörde die Architektenkammer Sachsen ist und §§ 459a bis 459c der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung finden. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht. 17

§ 22
Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren
gegen Mitglieder der Architektenkammer Sachsen
sowie auswärtige Architekten und Stadtplaner

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

1.
Verweis,
2.
Verwarnungsgeld bis 25 000 EUR,
3.
Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der
Architektenkammer Sachsen,
4.
Aberkennung des Wahlrechts oder der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer Sachsen bis zur Dauer von vier Jahren,
5.
Löschung aus der Architekten- und Stadtplanerliste und
6.
Löschung in dem Verzeichnis nach § 8a Abs. 3 und Verbot, im Freistaat Sachsen die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 zu führen.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 darf nur erkannt werden, wenn die Berufspflichten gröblich und wiederholt verletzt wurden. Wird auf eine Löschung erkannt, bestimmt das Berufsgericht oder Landesberufsgericht zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre.

(4) Eintragungen über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in den bei der Architektenkammer Sachsen über den Betroffenen geführten Akten bleiben nach Ablauf von acht Jahren bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen unberücksichtigt; er gilt als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen den Betroffenen ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Verwarnungsgeld lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist. Bei Rügen beträgt die Frist drei Jahre; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Der Verweis gilt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung als erteilt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 wirksam.

(6) Verwarnungsgelder fließen der Architektenkammer Sachsen zu. 18

§ 23
Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren
gegenüber Gesellschaften

(1) Gegenüber einer Gesellschaft und einer auswärtigen Gesellschaft kann erkannt werden auf

1.
Verweis,
2.
Verwarnungsgeld bis 25 000 EUR,
3.
Löschung der Eintragung der Gesellschaft aus dem Verzeichnis nach § 9 Abs. 1 und
4.
Verbot gegenüber der auswärtigen Gesellschaft, im Freistaat Sachsen die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 zu führen.

(2) § 22 Abs. 2 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 und nach dieser Vorschrift können nebeneinander verhängt werden.

(3) Die Gesellschaft oder auswärtige Gesellschaft kann im berufsgerichtlichen Verfahren nur durch denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist. Weitere Partner oder Gesellschafter können als Betroffene an diesem Verfahren teilnehmen.

§ 24
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
der Präsident des Landgerichts über das Berufsgericht;
2.
der Präsident des Oberlandesgerichts über den Präsidenten des Landgerichts, das Berufsgericht und das Landesberufsgericht;
3.
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über den Präsidenten des Landgerichts, das Berufsgericht, den Präsidenten des Oberlandesgerichts und das Landesberufsgericht.

Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften

§ 25
Finanzwesen der Architektenkammer Sachsen

(1) Die Architektenkammer Sachsen erhebt zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von den Mitgliedern. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

(2) Der Vorstand der Architektenkammer Sachsen stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Das Nähere regelt die Haushalts- und Kassenordnung.

(3) Die Architektenkammer Sachsen erhebt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, für die Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere für das Eintragungs- und Schlichtungsverfahren sowie für Veranstaltungen der Fortbildung, Gebühren und Auslagen. Das Nähere regelt die Gebührenordnung. Für besondere Leistungen, die nicht unter Satz 1 fallen, verlangt die Architektenkammer Sachsen eine angemessene Gegenleistung.

§ 26
Versorgungswerk

(1) Die Architektenkammer Sachsen errichtet durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familien ein Versorgungswerk und verpflichtet ihre Mitglieder, dort Mitglied zu werden. Mitglieder, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres Mitglied der Kammer werden, nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben oder zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen berufsunfähig sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Abweichend von Satz 2 kann die Satzung ein Höchsteintrittsalter vorsehen. Dem Versorgungswerk können für die Dauer von längstens fünf Jahren auf Antrag auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, erfüllen.

(2) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung eines satzungsgemäßen und durch Bescheid festzusetzenden monatlichen Beitrags verpflichtet. Der Beitrag beträgt mindestens zehn Prozent, höchstens 25 Prozent der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (Pflichtbeitrag). Er soll mit dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der angestellten Mitglieder übereinstimmen. Freiberuflich tätige Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen den Beitrag nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, mindestens aber 25 Prozent des Pflichtbeitrags.

(3) Organe des Versorgungswerkes sind die Vertreterversammlung und der Verwaltungsausschuss. Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer Sachsen sind. Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.

(4) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag an seine Mitglieder und deren Familien folgende Leistungen:

1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Kindergeld,
4.
Hinterbliebenenrente,
5.
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten und für hinterbliebene Lebenspartner bei Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft.
Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen. Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.

(5) Die Satzung des Versorgungswerkes muss Bestimmungen enthalten über

1.
die Berechnung der Beiträge und Versorgungsleistungen,
2.
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
3.
die Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht,
4.
die Übertragung von unverzinsten Beiträgen auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung), mit dem das Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat,
5.
die Beitreibung rückständiger Abgaben, Kosten und Säumniszuschläge,
6.
die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939, 1940), in der jeweils geltenden Fassung,
7.
den Versorgungsausgleich bei Ehescheidung und bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
8.
die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes sowie
9.
die Überschussverwendung und Verlustrücklage.

Die Satzung kann Regelungen zur Erstattung von Beiträgen oder Kapitalabfindungen vorsehen.

(6) Die Satzung wird nach den Vorschriften des § 17 Abs. 4 durch die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes erlassen und geändert. Die Satzung, ihre Änderung und der Beschluss nach Absatz 7 Satz 2 müssen von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 2 genehmigt werden.

(7) Die Architektenkammer Sachsen kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann sich einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Ein Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung oder der Zusammenschluss mit einer solchen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes.

(8) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten.

(9) Das Versorgungswerk darf zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sowie für die Höhe der Beitragspflicht und des Leistungsanspruchs von den Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten die hierfür erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Die Mitglieder und die sonstigen Leistungsberechtigten sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und die angeforderten Nachweise vorzulegen. Sie sind weiterhin verpflichtet, jede Änderung der für die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch maßgeblichen Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. Die Architektenkammer Sachsen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Eintragung und die Löschung der Eintragung eines Architekten oder Stadtplaners mitzuteilen sowie alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(10) Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie Leistungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen wird durch Bekanntgabe eines die vorgenannten Ansprüche festsetzenden Bescheides, die Verjährung des Leistungsanspruches wird durch den Zugang der schriftlichen Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk gehemmt. Die Hemmung der Verjährung bei Leistungsansprüchen dauert bis zur Bestandskraft des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerkes an das Mitglied oder den sonstigen Leistungsberechtigten. Die §§ 203 bis 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. 19

§ 27
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer Sachsen und die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz.

(2) Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches VersicherungsaufsichtsgesetzSächsVAG) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Den Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen.

(4) §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 425) und durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. 20

§ 28
Schweigepflicht

Die Mitglieder der Kammerorgane, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten sowie alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten

§ 29
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen,
2.
entgegen § 2 Abs. 3 eine Wortverbindung mit den Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und 2 oder eine ähnliche Bezeichnung führt,
3.
als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft das unbefugte Führen einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 oder einer Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft zulässt,
4.
als Dienstleister im Sinne von § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 den Verpflichtungen nach § 8a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt oder
5.
eine Dienstleistung erbringt, obwohl die Voraussetzungen nach § 8 ganz oder zum Teil nicht vorliegen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 25 000 EUR geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Architektenkammer Sachsen. 21

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30
Ausführungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen

1.
über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in eine Liste oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
2.
über weitere von der Architektenkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben; die Aufgabenübertragung erfolgt im Benehmen mit der Architektenkammer Sachsen sowie
3.
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG,
4.
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG und
5.
zur Umsetzung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, insbesondere zur Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen und dem diesbezüglichen Verfahren vor dem Eintragungsausschuss. 22

§ 31
Übergangsvorschriften

(1) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften erfolgten Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste und das damit verbundene Recht der Titelführung einschließlich des Zusatzes „Freier“ zur Berufsbezeichnung behalten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für andere Angaben zur Berufsausübung.

(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungsausschuss werden nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen.

(3) Gesellschaften, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach § 2 geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, können diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Berufsbezeichnung nur noch nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes führen.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 dürfen Gesellschaften bis zum Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach § 2 geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Architekt und zur Vorbereitung der Errichtung von Architektenkammer Sachsen in den künftigen Ländern der Deutschen Demokratischen Republik – Architektengesetz – vom 19. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 921)

1.
ihr Gesellschaftsvertrag oder ihre Satzung notariell beurkundet wurde,
2.
ihr Gesellschaftsvertrag zu diesem Zeitpunkt das Führen einer Berufsbezeichnung entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 oder einer Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 vorsah,
3.
die Gesellschaft mit dieser Berufsbezeichnung in das Handelsregister eingetragen wurde und
4.
die geschützte Berufsbezeichnung von der Gesellschaft tatsächlich im Rechtsverkehr geführt wurde.
Änderungen des Namens oder der Firma der Gesellschaft, die nach § 2 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 geschützte Berufsbezeichnungen oder den Zusatz nach § 2 Abs. 2 betreffen, sind nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig. Unberührt bleiben Vorschriften, aus denen sich im Übrigen die Unzulässigkeit des Führens einer der nach § 2 geschützten Berufsbezeichnungen im Namen oder der Firma der Gesellschaft ergibt. Bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes müssen die Gesellschaften nach Satz 1 gegenüber dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Sachsen die Voraussetzungen nach Satz 1 und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 9 Abs. 3 nachweisen. Auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts findet Satz 1 Nr. 1 und 3 keine Anwendung.

(5) Für Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 beantragen, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht. Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eine praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 aufgenommen haben, müssen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 für die Eintragung den Besuch von zwei Weiterbildungsveranstaltungen in ihrer Fachrichtung nachweisen.

(6) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften ausgestellten Urkunden über die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste behalten bis zum Ablauf von sieben Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.

(7) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften erfolgte Bestellung der Mitglieder des Eintragungsausschusses erlischt drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(8) Ehrenverfahren, die bis zum 31. Dezember 2002 eingeleitet worden sind, werden nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen.

(9) Ein Antragsteller, der den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in seiner Fachrichtung an einer Ingenieurschule oder Werkkunstschule in der Bundesrepublik Deutschland mit Prüfungszeugnis vor dem 1. Januar 1973 oder einer Fachschule in dem in Kapitel II Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 890) genannten Gebiet nachweist, das für alle Fachrichtungen ein technisches Grundstudium einschließen muss, wird abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a als Architekt eingetragen, wenn er die übrigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.

§ 32
Übergangsvorschrift (zu §§ 21 bis 23)

Bis einschließlich 31. Dezember 2002 gelten an Stelle der §§ 21 bis 23 die §§ 20 bis 22 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 765), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663).

§ 33
Übergangsvorschrift (zu § 26)

(1) Mitglieder der Architektenkammer, die am 25. November 2007 bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Mitglieder, die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. November 2007 das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft nicht ausgeschlossen, wenn sie die Aufnahme in das Versorgungswerk innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze beantragen. Berufsangehörige, die anlässlich der Gründung des Versorgungswerkes von der Pflichtmitgliedschaft befreit waren oder auf Antrag befreit wurden, sowie solche, die wegen der Teilnahme in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit wurden, bleiben von der Pflichtteilnahme ausgenommen.

(2) Die Satzung des Versorgungswerkes kann für die bis 31. Dezember 2004 in das Versorgungswerk eingezahlten Beiträge Bestimmungen über die Erstattung an Personen, die keine Familienangehörigen sind, vorsehen. 23

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 10, S. 207
    Fsn-Nr.: 604-3/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2014

    Fassung gültig bis: 30. April 2014