Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien im Freistaat Sachsen und der Verordnung über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Kollegs im Freistaat Sachsen
Vom 9. Januar 2004
Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien im Freistaat Sachsen
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien im Freistaat Sachsen (AGyVO) vom 5. März 1996 (SächsGVBl. S. 109) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 29 folgende Fassung:
„§ 29 Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II und Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen“. - 2.
- § 29 erhält folgende Fassung:
- „§ 29
Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II und Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen - Spätestens vier Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 28 Abs. 3 sind den Prüfungsteilnehmern das Kurshalbjahreszeugnis für das Kurshalbjahr 12/II auszuhändigen und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen mitzuteilen. Mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen endet der Unterricht der Jahrgangsstufe 12.“
- 3.
- In § 30 wird die Zahl „39“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Kollegs im Freistaat Sachsen
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Kollegs im Freistaat Sachsen (KoVO) vom 5. März 1996 (SächsGVBl. S. 114) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 30 folgende Fassung:
„§ 30 Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II und Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen“. - 2.
- § 30 erhält folgende Fassung:
- „§ 30
Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II und Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen - Spätestens vier Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 28 Abs. 4 sind den Prüfungsteilnehmern das Kurshalbjahreszeugnis für das Kurshalbjahr 12/II auszuhändigen und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen mitzuteilen. Mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen endet der Unterricht der Jahrgangsstufe 12.“
- 3.
- In § 31 wird die Zahl „39“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.
Dresden, den 9. Januar 2004
Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld