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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung vom 30. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 21)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

Vom 30. Dezember 2002

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 38 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung (SächsSozVmDAPVO) vom 15. September 2000 (SächsGVBl. S. 452) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „, Gesundheit, Jugend und Familie“ gestrichen.
2.
In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
3.
§ 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ausbildungsstätte für die fachtheoretische Ausbildung ist das Ausbildungszentrum Bobritzsch.“
4.
In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „, Gesundheit, Jugend und Familie“ gestrichen.
5.
In § 10 Abs. 1 wird die Angabe „Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
6.
§ 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie werden zentral durch das Ausbildungszentrum Bobritzsch durchgeführt.“
7.
§ 19 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Die Nummern 3 und 6 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. Dezember 2002

Die Staatsministerin für Soziales
In Vertretung
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 1, S. 21

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2003