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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und Hauswirtschaft

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und Hauswirtschaft vom 24. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 473), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 189) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Abschlußprüfung in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und Hauswirtschaft

Vom 24. Oktober 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Aufgrund von

1.
§§ 41 Satz 1, 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946),
2.
§ 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 348)

wird entsprechend dem Beschluß des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 1996 verordnet:

Erster Abschnitt
Prüfungsausschuß

§ 1
Geschäftsführung und Befangenheit

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(3) Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer zu Prüfungsteilnehmern in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein derartiger Ausschluß in Betracht, so meldet dies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über den Ausschluß.

§ 2
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Abschlußprüfung

§ 3
Prüfungstermine

(1) Die Abschlußprüfung findet in der Regel zweimal im Jahr statt. Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens drei Monate vorher bekannt.

(2) Die zuständige Stelle legt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß rechtzeitig Prüfungstag, -ort, -ablauf und gegebenenfalls erforderliche Hilfsmittel fest.

(3) Wird die Abschlußprüfung landesweit mit denselben Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage anzusetzen.

§ 4
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Abschlußprüfung hat förmlich und fristgemäß bei der zuständigen Stelle durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden (Prüfungsbewerber) zu erfolgen.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Abschlußprüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen gemäß § 40 BBiG und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Bei der Anmeldung sind beizufügen:

1.
in den Fällen der §§ 39 Abs. 1 und 40 Abs. 1 BBiG
 
a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen,
 
b)
das vorgeschriebene Berichtsheft;
2.
in den Fällen des § 40 Abs. 2 BBiG Tätigkeitsnachweise oder eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten;
3.
in den Fällen des § 40 Abs. 3 BBiG entsprechende Ausbildungsnachweise.

Im Falle einer Wiederholung der Abschlußprüfung gilt Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben sind.

§ 5
Entscheidung über die Zulassung

Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dem zugelassenen Prüfungsbewerber sind der Prüfungstag und -ort einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel rechtzeitig bekanntzugeben.

Dritter Abschnitt
Durchführung der Abschlußprüfung

§ 6
Gliederung der Prüfung

(1) Soweit die Ausbildungsordnung nicht anderes bestimmt, soll sich die Prüfung in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung gliedern. Die Kenntnisprüfung und die Fertigkeitsprüfung können in Prüfungsgebiete, diese können in Prüfungsfächer gegliedert werden.

(2) Die Kenntnisprüfung ist schriftlich durchzuführen. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, soweit die Ausbildungsordnung dies vorschreibt.

(3) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

§ 7
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf Vorschlag der zuständigen Stelle und auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Wird die Kenntnisprüfung landesweit mit denselben Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind die Prüfungsfragen von der zuständigen Stelle festzulegen.

§ 8
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Abschlußprüfungen sind nichtöffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde und der mit dem Vollzug des Berufsbildungsgesetzes in der Land- und Hauswirtschaft befaßten Dienststellen sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gasthörer zulassen. § 2 gilt entsprechend.

(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 9
Leitung und Aufsicht

(1) Die Abschlußprüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Soweit erforderlich, kann die Abschlußprüfung von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BBiG angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, abgenommen werden. § 14 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Bei schriftlichen Abschlußprüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß die Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

(4) Über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der Abschlußprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 10
Ausweispflicht und Hinweise

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder eines Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Vor Beginn der Abschlußprüfung sind ihnen der Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu erläutern.

§ 11
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen, so liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Der Prüfungsteilnehmer setzt bei einer Täuschungshandlung oder einem entsprechenden Verdacht die Abschlußprüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet. In schweren Fällen kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer von der Abschlußprüfung ausschließen. Der Ausschluß gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung.

(4) Stellt sich innerhalb von zwei Jahren nach Aushändigung des Abschlußzeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die zuständige Stelle die Prüfungsentscheidung aufheben und das Zeugnis einziehen.

(5) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Abschlußprüfung so schwer, daß es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Abschlußprüfung ausgeschlossen. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Abschlußprüfung der Aufsichtsführende, bei der mündlichen Abschlußprüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 12
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann bis zum Beginn der Abschlußprüfung durch schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlußprüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Abschlußprüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. Bei Krankheit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlußprüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Abschlußprüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Abschlußprüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

Vierter Abschnitt
Bewertung des Prüfungsergebnisses

§ 13
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertung
Note Note (Zahl) = Leistung
sehr gut
(1,00 bis 1,49 oder
100 bis 92 Punkte)
(1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
(1,50 bis 2,49 oder
91 bis 81 Punkte)
(2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
(2,50 bis 3,49 oder
80 bis 67 Punkte)
(3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
(3,50 bis 4,49 oder
66 bis 50 Punkte)
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
(4,50 bis 5,49 oder
49 bis 30 Punkte)
(5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
ungenügend
(5,50 bis 6,00 oder
29 bis 0 Punkte)
(6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

Bei der Bildung des arithmetischen Mittels sind die Noten auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung auszurechnen.

(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen.

§ 14
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Jede Prüfungsleistung ist von den vom Vorsitzenden dazu bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen, zu bewerten und zu einer ganzen Note zusammenzufassen.

(2) Der Prüfungsausschuß stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen auf Vorschlag der bestimmten Prüfer sowie das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung fest. Soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes festlegt, ist das Gesamtergebnis aus dem Durchschnitt der Noten der Kenntnisprüfung und der Fertigkeitsprüfung zu bilden. Die Noten der Kenntnis- und Fertigkeitsprüfung ergeben sich jeweils aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfungsgebiete oder Prüfungsaufgaben. Die Noten der Prüfungsgebiete ergeben sich aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfungsfächer. Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen.

(3) Sofern die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt, ist die Abschlußprüfung bestanden, wenn in der Fertigkeitsprüfung und in der Kenntnisprüfung mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Die Abschlußprüfung ist nicht bestanden, wenn mindestens ein Prüfungsgebiet, eine Prüfungsaufgabe oder ein Prüfungsfach mit der Note „ungenügend“ oder mindestens zwei Prüfungsgebiete, zwei Prüfungsaufgaben oder mindestens drei Prüfungsfächer mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden sind.

(4) Der Prüfungsausschuß hat dem Prüfungsteilnehmer am Ende der Abschlußprüfung mitzuteiIen, ob er die Abschlußprüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen.

§ 15
Wiederholungsprüfung

Soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt, ist dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag die Wiederholung derjenigen Prüfungsfächer oder Prüfungsgebiete zu erlassen, in denen er mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, sofern er in dem betreffenden Prüfungsteil insgesamt mindestens eine ausreichende Leistung erzielt hat und sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Beendigung der nicht bestandenen Abschlußprüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

§ 16
Prüfungsunterlagen

Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine persönliche Prüfungsakte unter Aufsicht einsehen.

§ 17
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Abschlußprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) Bei nicht bestandener Abschlußprüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer, sein gesetzlicher Vertreter und der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid.

Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 18
aufgehoben 1

§ 19
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 24. Oktober 1996

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 23, S. 473

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2002

    Fassung gültig bis: 31. August 2003