Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung
Vom 10. Dezember 1996
Aufgrund von § 9 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Aussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Aussiedlereingliederungsgesetz – SächsAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten (Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung – EglZuVO) vom 13. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 913), geändert durch Verordnung vom 2. November 1994 (SächsGVBl. S. 1624), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 erhält folgende Fassung
„die Entscheidung und Gewährung von Eingliederungsshilfen nach § 9 Abs. 2 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993,“ - b)
- Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7.
- c)
- In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- d)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt
„die Entscheidung und Gewährung von Mitteln des Freistaates Sachsen zur Förderung der Eingliederung der Aussiedler und Spätaussiedler.“ - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.;
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Dresden, den 10. Dezember 1996
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht