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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Innovationsassistentenförderung

Vollzitat: Innovationsassistentenförderung vom 4. April 2005 (SächsABl. S. 335), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschäftigung von Innovationsassistenten im Freistaat Sachsen
(Innovationsassistentenförderung)

Vom 4. April 2005

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Im Rahmen des Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2000–2006 (Operationelles Programm) gewährt der Freistaat Sachsen nach §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsischen Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), in der jeweils gültigen Fassung, sowie dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für die Beschäftigung von Innovationsassistenten.
1.2
Zweck der Förderung ist die Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer sowie mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft durch die Übernahme hochqualifizierten Personals aus Universitäten, Fachhochschulen, technischen Fachschulen und Forschungseinrichtungen, um auf diese Weise das bei Forschung und Entwicklung auftretende überdurchschnittlich hohe technische Risiko und das damit einhergehende finanzielle Risiko zu mindern.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert wird die Beschäftigung von hochqualifizierten Absolventen und Wissenschaftlern aus Universitäten, Fachhochschulen, technischen Fachschulen oder Forschungseinrichtungen in kleinen und mittleren sowie mittelständischen Unternehmen zur Bearbeitung von innovativen, technologieorientierten Projekten mit innovativem, technologieorientierten Inhalt auf dem Gebiet der Zukunftstechnologien. Entsprechend dem Operationellen Programm gehören zu diesen Zukunftstechnologien:
  • Materialwissenschaften,
  • Physikalische und Chemische Technologien,
  • Biologische Forschung und Technologie,
  • Mikrosystemtechnik,
  • Informationstechnik,
  • Fertigungstechnik,
  • Energietechnik,
  • Umwelttechnik,
  • Medizintechnik.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) und mittelständische Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben.
3.2
Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht. 2
3.3
Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen mit nicht mehr als 500 Beschäftigten. Zur Überprüfung, ob dieser Schwellenwert eingehalten ist, sind die in Nummer 3.2 genannten Kriterien entsprechend heranzuziehen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger bislang kein oder nur in geringem Umfang eigenes Personal für Forschung und Entwicklung beschäftigt hat. Darüber hinaus muss die Verwirklichung des Projektes im beantragten Umfang ohne die Zuwendung durch die in Nummer 1.2. genannten Risiken gefährdet sein.
4.2
Zuwendungsfähig als Innovationsassistent im Sinne dieser Förderrichtlinie sind insbesondere Beschäftigungsverhältnisse, die
  • auf Grund der Stellenanforderung den Einsatz hochqualifizierten Personals notwendig machen,
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bestehen oder eingegangen wurden,
  • einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Innovationskraft sowie der Marktchancen des Unternehmens erwarten lassen.
4.3
Die Beschäftigungsdauer muss mindestens zwölf Monate betragen. Die Vereinbarung einer branchenüblichen Probezeit ist möglich. Der Arbeitsplatz des Innovationsassistenten muss sich im Freistaat Sachsen befinden.
4.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind
  • Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die im Antrag stellenden Unternehmen schon länger als zwölf Monate bestehen,
  • Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die gleichzeitig Anteilseigner am Unternehmen sind beziehungsweise bei denen ein Verwandter ersten Grades Anteilseigner ist,
  • Leih- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse,
  • Beschäftigungsverhältnisse freier Mitarbeiter.
4.5
Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von den Nummern 4.2 bis 4.4 zustimmen.
4.6
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
4.7
Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.8
Eine Förderung entfällt, wenn für das gleiche Beschäftigungsverhältnis vom Antragsteller öffentliche Mittel aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch genommen werden.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Die Zuwendung erfolgt nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar. Der Zuwendungsgeber kann sich eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Projektes bis zur Höhe der Zuwendung vorbehalten. Die entsprechenden Bedingungen werden jeweils einzelfallbezogen im Zuwendungsbescheid festgelegt.
5.3
Im Unternehmen kann die Beschäftigung von bis zu zwei Innovationsassistenten für je 24 Monate gefördert werden. Im Ausnahmefall kann die Beschäftigung weiterer Innovationsassistenten gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • es können maximal zwei Innovationsassistenten gleichzeitig gefördert werden,
  • bereits geförderte Innovationsassistenten müssen in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen worden sein,
  • im Unternehmen müssen nachweislich mindestens zwei weitere Arbeitsplätze im produktiven Bereich je geförderten Innovationsassistenten entstanden sein,
  • der Anteil des FuE-Personals darf 30 vom Hundert der Gesamtzahl der Mitarbeiter nicht übersteigen (ohne den jeweils geförderten Innovationsassistenten).
5.4
Gefördert werden die Personalkosten des Innovationsassistenten. Die Zuwendung kann bis zu 50 vom Hundert eines Bruttomonatsgehaltes (einschließlich Arbeitgeberanteil) höchstens gemäß Bundesangestelltentarif-Tarif-Ost Vergütungsgruppe IIa betragen.
5.5
Die jeweilige Zuwendung gilt für das Haushaltsjahr. Bei länger laufenden Beschäftigungsverhältnissen muss eine jährliche Aufgliederung erfolgen, die entsprechend den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten im Zuwendungsbescheid berücksichtigt wird.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
      Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
      Abteilung Technologieförderung
      01054 Dresden
      Hausadresse: Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden
6.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
In-Kraft-Treten
 
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Dresden, den 4. April 2005

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

2
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie gilt die Empfehlung der Kommission 2003/361/EC vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003). Danach sind KMU insbesondere Unternehmen, die
  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR haben.
Bei der Berechnung dieser Schwellenwerte sind die entsprechenden Werte
  • von Partnerunternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Definition) sowie
  • von verbundenen Unternehmen (gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Definition) hinzuzurechnen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 17, S. 335

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006