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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die pauschale zweckgebundene Zuweisung von Fördermitteln für investive Maßnahmen des Schulbaus an Schulen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die pauschale zweckgebundene Zuweisung von Fördermitteln für investive Maßnahmen des Schulbaus an Schulen vom 21. März 2003 (SächsABl. S. 410), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die pauschale zweckgebundene Zuweisung von Fördermitteln für investive Maßnahmen des Schulbaus an Schulen

Vom 21. März 2003

Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 6), nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und nach § 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie den dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften für die Förderung von investiven Maßnahmen im Bereich des Schulbaus an allgemeinbildenden Schulen und Förderschulen mit Wirkung vom 1. Januar 2003 zweckgebundene Zuweisungen in Form einer Pauschale.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Mittel besteht nicht.

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist es, die Schulträger im Freistaat Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Errichtung und Unterhaltung der Schulgebäude und Schulräume nach § 23 Abs. 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, zu unterstützen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind der Neubau, die bauliche Erweiterung, der Umbau und die Sanierung von Schulbauten einschließlich Schulsporthallen und der Schulaußenanlagen von allgemeinbildenden Schulen und Förderschulen.

III.
Verteilung der Mittel/Zuwendungsempfänger

Zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben weist der Freistaat Sachsen den Regierungspräsidien auf der Grundlage der Schülerzahlen an den allgemeinbildenden Schulen und den Förderschulen je Landkreis und Kreisfreier Stadt die im Einzelplan 15 Kapitel 30 des Haushaltsplanes veranschlagten Mittel anteilig zu. Grundlage für die Ermittlung der maßgeblichen Schülerzahlen ist die zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres aktuelle amtliche Schulstatistik.
Die Regierungspräsidien teilen den Landkreisen und Kreisfreien Städten mit, über welches Mittelvolumen sie im jeweiligen Haushaltsjahr verfügen können.
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse und Zweckverbände für Schulen gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SchulG, die sich in kommunaler Trägerschaft befinden.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn auf Grund einer durchgeführten Bedarfsermittlung belegt werden kann, dass der Bestand des zu fördernden Objektes langfristig sichergestellt ist. Maßgeblich sind die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus genehmigten Schulnetzpläne.
2.
Bei Zuwendungen ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Diese beträgt bei Neubau und Generalsanierungen von Gebäuden und Gebäudeteilen 25 Jahre. In den übrigen Fällen beträgt sie 15 Jahre.
3.
Träger von Baumaßnahmen, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, können Zuwendungen nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer mindestens der Zweckbindung entspricht.
4.
Die Allgemeinen Schulbauempfehlungen für den Freistaat Sachsen vom 15. Dezember 1993 (SächsABl. 1994, S. 60, 64) und die Raumprogrammempfehlungen für Schulen des Freistaates Sachsen (SächsABl. 1994, S. 60, 68) in ihrer jeweiligen Fassung sind zu beachten.
5.
Der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, die Vorschriften zum barrierefreien Bauen im öffentlichen Bereich gemäß § 53 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724) geändert worden ist, einzuhalten.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Als Bemessungsgrundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben dient der angemeldete Bauaufwand, soweit dieser im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung entsteht. Er ist als Kostenberechnung entsprechend DIN 276 zu ermitteln.
2.
Nicht zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für:
 
a)
Behelfsbauten,
 
b)
Räume, die nicht überwiegend für schulische Zwecke genutzt werden,
 
c)
den Grundstückserwerb,
 
d)
Kfz-Stellplätze,
 
e)
einzelne Baumaßnahmen mit einem zuwendungsfähigen Bauaufwand von jeweils unter 10 000 EUR.
3.
Die Zuwendung wird als projektgebundene Anteilfinanzierung gewährt. Der Fördersatz beträgt 75 %.
VI.
Antrags-, Bewilligungsverfahren

Die Landkreise beziehungsweise die Kreisfreien Städte erstellen jährlich Vorhabenslisten. Die Landkreise erarbeiten diese Vorhabenslisten im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Die Verteilung der Mittel soll die jeweilige Schulträgerschaft beim Landkreis beziehungsweise den kreisangehörigen Gemeinden angemessen berücksichtigen.
Auf der Grundlage der Vorhabenslisten erfolgt die Mittelzuweisung auf Antrag des Zuwendungsempfängers durch das Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde.
Die antragsberechtigten Schulträger erstellen ihre Anträge in einfacher Ausfertigung.
Dem Antrag sind beizufügen:

  • Projektplanung mit Kostenberechnung,
  • eine Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
  • Bestätigung des Regionalschulamtes über die Einhaltung der Allgemeinen Schulbauempfehlungen, der Raumprogrammempfehlungen sowie der Standortsicherheit der Schule,
  • ab einer beantragten Fördermittelhöhe von 1 500 000 EUR eine baufachliche Stellungnahme der Zentrale der Sächsischen Immobilien- und Baumanagement (hierfür benötigte Unterlagen vergleiche Anlage 1),
  • bei Zuwendungen für Ersatz- oder Neubauten ist vom Antragsteller ab einem Gesamtwertumfang von 2 500 000 EUR spätestens mit der Antragstellung eine landesplanerische Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde einzuholen. Ist innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung die landesplanerische Stellungnahme nicht erfolgt, ist von einer Zustimmung zu dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
VII.
Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
1.
Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie vom Zuwendungsempfänger voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
2.
Der Auszahlungsantrag ist vom Zuwendungsempfänger beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Bei kreisangehörigen Gemeinden erhält der Landkreis nachrichtlich eine Mehrfertigung des Auszahlungsantrages.
3.
Der Zuwendungsempfänger hat die Verwendung der Zuwendung innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks dem zuständigen Regierungspräsidium nachzuweisen. Das Regierungspräsidium prüft die zweckentsprechende Verwendung in eigener Zuständigkeit. Bei Zuwendungen über 1,5 Mio. EUR ist die Oberfinanzdirektion Chemnitz zu beteiligen.
4.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erstellen zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung der mit Landesmitteln finanzierten Vorhaben. Der Bericht muss in tabellarischer Form die begünstigten Maßnahmeträger, Art und Umfang sowie die Kosten der einzelnen Maßnahmen mit den Finanzierungsanteilen von Freistaat und Kommune enthalten (Anlage 2). Die Berichte sind auf dem Dienstweg dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus bis zum 1. Februar des Folgejahres vorzulegen.
5.
Die Regierungspräsidien entscheiden über die Verwendung zurückgeforderter Mittel. Diese Mittel sind vorrangig innerhalb des betroffenen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift zweckentsprechend zu verwenden.
6.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Pauschalen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung von Bewilligungsbescheiden sowie die Rückforderung der gewährten Mittel gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit sich nicht aus dieser Verwaltungsvorschrift etwas anderes ergibt.
VIII.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Die „Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus (Förderrichtlinie Schulhausbau –  Föri SHB –)“ vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1235) ist nur noch für solche Projekte anzuwenden, die aus Mitteln des Einzelplanes 05 des Haushaltsplanes gefördert werden.

Dresden, den 21. März 2003

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Anlage:

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 17, S. 410
    Fsn-Nr.: 5572-V03.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2012