Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur weiteren Gültigkeit der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit
(VwV Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit)
Vom 7. Januar 2000
I.
Allgemeines
Auf Grund einer Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien wurden die Aufgabenbereiche Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2000 dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie übertragen.
Die genannten Aufgabenbereiche wurden auf der Grundlage folgender Förderrichtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus gefördert:
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm zur Verbesserung der Struktur der Jugendarbeit im Freistaat Sachsen sowie zur Fachkraftförderung in der Jugendarbeit gemäß §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) vom 28. Mai 1997 (Sächsisches Amtsblatt Sonderdruck Nr. 7 vom 29. Juli 1997)
- Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit gemäß §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) vom 28. Mai 1997 (Sächsisches Amtsblatt Sonderdruck Nr. 7 vom 29. Juli 1997)
- Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich präventiver Jugendarbeit im Freistaat Sachsen vom 5. Dezember 1996 (Sächsisches Amtsblatt Nr. 4 vom 23. Januar 1997)
II.
Gültigkeit der Förderrichtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
Die oben genannten Richtlinien gelten bis zum vorgesehenen Erlass überarbeiteter Richtlinien als Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie mit der Maßgabe weiter, dass alle darin genannten Funktionen und Aufgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus ab dem 1. Januar 2000 durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie wahrgenommen werden.
III.
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Dresden, den 7. Januar 2000
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
In Vertretung
Dr. Albin Nees
Staatssekretär