Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung
(VwV-ÄndDKfz)
Az.:13b - H 4221/4 - 2/50 - 9925
Vom 24. Mai 1996
- 1
- Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung (VwV-DKfz) vom 2. April 1992 (SächsABl. S. 479) wird wie folgt geändert:
- 1.1
-
Abschnitt I Nr. 10.3 erhält folgende Fassung:
„Die unter Nummer 6 genannten Berechtigten dürfen das Dienstkraftfahrzeug auch für eigene Privatfahrten nach Maßgabe der Nummer 10.4 bis 10.7 benutzen, und zwar - –
- die Mitglieder der Staatsregierung und die Staatssekretäre innerhalb Deutschlands,
- –
- alle übrigen innerhalb des Freistaates Sachsen.“
- 1.2
- Abschnitt I Nr. 10.5 wird gestrichen.
- 2
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Dresden, den 24. Mai 1996
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär