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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung vom 24. Mai 1996 (SächsABl. S. 653)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung
(VwV-ÄndDKfz)

Az.:13b - H 4221/4 - 2/50 - 9925

Vom 24. Mai 1996

1
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung (VwV-DKfz) vom 2. April 1992 (SächsABl. S. 479) wird wie folgt geändert:
1.1
Abschnitt I Nr. 10.3 erhält folgende Fassung:
„Die unter Nummer 6 genannten Berechtigten dürfen das Dienstkraftfahrzeug auch für eigene Privatfahrten nach Maßgabe der Nummer 10.4 bis 10.7 benutzen, und zwar
 
die Mitglieder der Staatsregierung und die Staatssekretäre innerhalb Deutschlands,
 
alle übrigen innerhalb des Freistaates Sachsen.“
1.2
Abschnitt I Nr. 10.5 wird gestrichen.
2
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

Dresden, den 24. Mai 1996

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1996 Nr. 28, S. 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1996