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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Markscheidergesetz

Vollzitat: Sächsisches Markscheidergesetz vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) geändert worden ist

Gesetz
über die Anerkennung als Markscheider
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Markscheidergesetz – SächsMarkG)

erlassen als Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Dienstleistungsrichtliniengesetz – SächsDRG)

Vom 13. August 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2013

§ 1
Anerkennung

(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2852), oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch das Sächsische Oberbergamt als Markscheider anerkannt ist.

(2) Eine bestätigte Zulassung nach § 7 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz – MarkG) vom 6. Dezember 1996 (SächsGVBl S. 493), das durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl S. 426, 430) geändert worden ist, in der bis zum 27. Dezember 2009 geltenden Fassung steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.

(3) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 2
Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, zu erteilen, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen.

(2) 1Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben. 2Darüber hinaus findet § 16 SächsBQFG entsprechende Anwendung.

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

1.
das 70. Lebensjahr vollendet hat,
2.
die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
3.
infolge einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist.1

§ 3
Antrag

(1) 1Die Anerkennung als Markscheider wird auf Antrag erteilt. 2Der Antrag ist schriftlich beim Sächsischen Oberbergamt zu stellen. 3Das Anerkennungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. 4§ 42a VwVfG findet Anwendung.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf,
2.
der Nachweis über die Befähigung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2,
3.
ein amtsärztliches Zeugnis; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers,
4.
eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist,
5.
eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.

(3) Das Sächsische Oberbergamt kann den Antragsteller von der Vorlage von Unterlagen gemäß Absatz 2 teilweise oder ganz befreien.2

§ 4
Anerkennung und Urkunde

Die Anerkennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde, soweit sie nicht nach § 42a Abs. 1 VwVfG als erteilt gilt.

§ 5
Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung

(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 BBergG nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Sächsischen Oberbergamtes ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Sächsischen Oberbergamt einreicht.

(2) Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn

1.
der Markscheider das 70. Lebensjahr vollendet,
2.
der Markscheider gegenüber dem Sächsischen Oberbergamt auf die Anerkennung verzichtet.

(3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider im Freistaat Sachsen nicht vorliegen, kann das Sächsische Oberbergamt

1.
die Anerkennung eines im Freistaat Sachsen anerkannten Markscheiders beschränken,
2.
einem in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Markscheider oder einem anderen Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit im Freistaat Sachsen beschränken oder verbieten.

§ 6
Verzeichnis der anerkannten Markscheider

Das Sächsische Oberbergamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheider.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Abs. 1 BBergG wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, ist das Sächsische Oberbergamt.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 11, S. 438, 439
    Fsn-Nr.: 610-8/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2013

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    16. August 2024