Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Jagdbeiräte
(JagdbeiräteVO)
Vom 28. März 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2003
Aufgrund von § 52 Abs. 6 Satz 6 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen verordnet:
§ 1
Bestellung der Mitglieder
(1) Die oberste Jagdbehörde bestellt die Vertreter der Jagdgenossenschaften und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der höheren Jagdbehörde, die übrigen Mitglieder des Jagdbeirats und ihre Stellvertreter auf Vorschlag des jeweiligen Fachverbandes. Verfolgen mehrere Fachverbände nach ihrer Satzung im wesentlichen denselben Zweck, kann der Vorschlag von diesen nur gemeinsam eingereicht werden. Solange ein Fachverband nicht besteht oder wenn kein Vorschlag eingeht, werden die Mitglieder von der obersten Jagdbehörde entsprechend § 52 Abs. 4 SächsLJagdG ausgewählt. Unter den Vertretern der Jäger sollen keine Forstbedienstete des Freistaates, jedoch mindestens ein Inhaber eines Eigenjagdbezirkes sein.
(2) Die höhere und die untere Jagdbehörde bestellen die Vertreter der Jagdgenossenschaften und ihre Stellvertreter aus den von den Kreistagen, in Kreisfreien Städten von den Gemeinderäten vorgeschlagenen Personen. Im übrigen findet Absatz 1 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß im Falle des Satzes 3 die Auswahl entsprechend § 52 Abs. 2 und 3 SächsLJagdG erfolgt. 1
§ 2
Sitzung des Jagdbeirates
(1) Sitzungen des Jagdbeirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mehr als einem Drittel seiner Mitglieder einberufen. Sofern Jagdberater bestellt sind, sind diese zu den Sitzungen zu laden. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Jagdbeirat faßt seine Empfehlungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Jagdbehörde zu verwahren ist.
§ 3
Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Jagdbeirates erhalten als Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen Reisekosten (Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenersatz) nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 im Freistaat Sachsen geltenden Vorschriften. Die Reisekosten werden von der Jagdbehörde festgesetzt und gezahlt, bei der der Jagdbeirat gebildet ist.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 28. März 1994
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten>
Dr. Rolf Jähnichen