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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zulassung von Externen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte(r) für Bürokommunikation

Vollzitat: Richtlinie des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zulassung von Externen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte(r) für Bürokommunikation vom 16. Februar 1998 (SächsABl. S. 302)

Richtlinie
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Zulassung von Externen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte(r) für Bürokommunikation

Vom 16. Februar 1998

§ 1
Zulassung aufgrund praktischer berufsspezifischerTätigkeit
nach § 40 Abs. 2 Satz 1l BBiG

Grundsätzlich muss für die Zulassung zur Abschlussprüfung mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, an Tätigkeit in dem Beruf nachgewiesen werden, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Erforderlich ist eine sechsjährige praktische berufsspezifische Tätigkeit in der Kommunalverwaltung oder in der Landesverwaltung.
Die praktische berufsspezifische Tätigkeit kann nachgewiesen werden, wenn sie in mindestens einem der in der Ausbildungsverordnung für Fachangestellte für Bürokommunikation aus-gewiesenen Gebiete ausgeübt worden ist und darin den Erwerb vertiefter Verwaltungskenntnisse ermöglicht hat.
Zeiten des Besuchs einer Schule, die nach Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst zur Kürzung der Ausbildungszeit führen würden, werden entsprechend berücksichtigt.
Empfehlenswert ist der Nachweis, dass der Bewerber an einem Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat, dem ein vom Regierungspräsidium Leipzig erlassener Lehrplan zugrunde gelegt wurde.

§ 2
Zulassung aufgrund besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten
gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 BBiG

Abweichend von § 1 sind die Zulassungsvoraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung Kenntnisse in Stenographie und Maschinenschreiben nachweisen kann und eine der folgenden Varianten erfüllt:

1.
Variante:
1.
Teilnahme an einem auf die Abschlussprüfung hinführenden Vorbereitungskurs von mindestens 420 Stunden zu je 45 Minuten, dem ein vom Regierungspräsidium Leipzig erlassener Lehrplan zugrunde liegt und
2.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis im Ausbildungsberuf oder
2.
Variante:
1.
Teilnahme an einem auf die Abschlussprüfung hinführenden Vorbereitungskurs von mindestens 420 Stunden zu je 45 Minuten, dem ein vom Regierungspräsidium Leipzig erlassener Lehrplan zugrunde liegt und
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem förderlichen Beruf und
3.
eine mindestens zweijährige Berufspraxis im Ausbildungsberuf.

§ 3
Schlussvorschriften

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Leipzig, den 16. Februar 1998

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 17, S. 302
    Fsn-Nr.: 245-V98.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. April 1998

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2007