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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mittlere Mulde“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mittlere Mulde“ vom 10. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 131)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mittlere Mulde“

Vom 10. Januar 2001

Aufgrund von § 51 Abs. 1 und 3 Satz 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemarkung Eilenburg, Landkreis Delitzsch, wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Mulde“ – festgesetzt durch den Beschluss des Rates des Bezirkes Leipzig, Nr. 13–3/63 vom 15. Februar 1963, erweitert durch den Beschluss des Bezirkstages Leipzig Nr. 68/VIII/84 vom 20. September 1984 – ausgegliedert.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von zirka 2,0 ha. 2Es beinhaltet auf dem Gebiet der Stadt Eilenburg, Gemarkung Eilenburg, Flur 21 die Flurstücke 21/4, 21/7, 21/8, 22/2, 22/3, 22/5, 22/7, 22/9, 22/11, 22/13, 22/14, 22/15, 22/16, 22/17, 22/18, 22/19, 22/20, 22/21, 22/22, 22/23, 22/24, 22/25, 22/26, 22/28, 22/29, 22/30 vollständig sowie 143/1 teilweise.

(2) 1Die Grenzen der ausgegliederten Fläche sind in einem Katasterkartenauszug des Staatlichen Vermessungsamtes Torgau, Stand 22. Oktober 1999 im Maßstab 1 : 1 000 im Original grün umrandet dargestellt. 2Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. 3Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Leipzig in 04107 Leipzig, Braustraße 2, Zimmer 447, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegefrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich niedergelegt.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegefrist in Kraft.

Leipzig, den 10. Januar 2001

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 3, S. 131
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. März 2001