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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“ vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 522)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“

Vom 25. August 2003

Aufgrund von § 48 Abs. 2 Nr. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist und § 51 Abs. 1 SächsNatSchG wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Dresden, Gemarkung Reitzendorf Zaschendorf, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“, festgesetzt durch Beschluss des Bezirkstages Dresden Nr. 92-14/74 vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane im Bezirk Dresden 4/74, S. 9), ausgegliedert.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Das Ausgliederungsgebiet befindet sich in nordöstlicher Ortsrandlage von Zaschendorf und grenzt östlich an die Straße Zum Triebenberg an. 2Es hat eine Größe von etwa 1 260 m² und umfasst nach dem Stand vom 12. März 2003 auf dem Gebiet der Stadt Dresden, Gemarkung Reitzendorf Zaschendorf, je teilweise die Flurstücke 43/2, 43/3, 222/4 und 222/5.

(2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte vom 25. August 2003 im Maßstab 1 : 1 000 eingezeichnet. 2Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. 3Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Dresden, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden im Zimmer 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 in Kraft.

Dresden, den 25. August 2003

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 13, S. 522

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Oktober 2003