Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Mildenau
Vom 2. September 2004
Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege ( Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S.1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeit für Änderungen der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 23. September 2002 (SächsGVBl. S. 283) wird verordnet:
§ 1
Änderung der Schutzvorschrift
Auf den in § 2 näher dargestellten drei Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Mildenau im Landkreis Annaberg wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland ) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert (Umzonierung).
§ 2
Gegenstand der Umzonierung
(1) 1Fläche 1:
Eine Fläche des bäuerlichen Anwesens Mildenau, Dorfstraße 188, wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert).
2Diese Fläche umfasst einen Teil der Flurstücke 45/1, 60/1 und 1097 der Gemarkung Mildenau.
3Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 0,4 Hektar.
(2) 1Fläche 2:
In der Ortslage Arnsfeld wird der Verlauf der Grenze zwischen der Schutzzone II und der Entwicklungszone flurstücksgenau festgelegt und zugleich in bestimmten Bereichen geändert. 2Dabei werden Flächen aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone und solche aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt.
(3) Fläche 3:
Die bebaute Ortslage Oberschaar und einige angrenzende unbebaute Ergänzungsgrundstücke werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt.
(4) 1Die auf den Flächen nach den Absätzen 1 bis 3 geänderten Naturparkgrenzen sind in den Flurkarten 1 bis 3 des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. September 2004 in den Maßstäben 1:2 730, 1:5 000 beziehungsweise 1:2 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen. 2Die Nummer der Flurkarte entspricht der Nummer der jeweiligen Fläche.
3Die drei Flurkarten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 314, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von Absatz 5 beim Regierungspräsidium Chemnitz, in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
In- Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 2 Abs. 5 in Kraft.
Chemnitz, den 2. September 2004
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident