Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Durchführung der Abschlussprüfung im Beruf Fischwirt/in vom 2. November 2004 (SächsABl. S. 1293)
Verwaltungsvorschrift
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Durchführung der Abschlussprüfung im Beruf Fischwirt/in
Vom 2. November 2004
1.
Auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2136), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) und der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz über die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (Abschluss- und Umschulungsprüfungsverordnung Land- und Hauswirtschaft – AUPrVLH) vom 16. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 519) in Verbindung mit §§ 5, 6 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 653) wird folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der beruflichen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/in erlassen:
Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu vier Stunden drei Arbeitsproben in den folgenden Prüfungsgebieten durchführen:
a)
Prüfungsgebiet „Fischfang/Fischhaltung“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Fischfang/Fischhaltung einschließlich Erläutern der Unfallverhütungsvorschriften;
b)
Prüfungsgebiet „Netzkunde und Materialverarbeitung“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Netzkunde und Materialverarbeitung; einschließlich Erläutern der Unfallverhütungsvorschriften
c)
Prüfungsgebiet „Verkehrs- und Betriebssicherheit der Technik/Werkstoffbearbeitung“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Maschine auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüfen und einfache Mängel beheben, Umgang mit Werkstoffen.
Die Dauer einer Arbeitsprobe in den Prüfungsgebieten a und b beträgt bis zu 90 Minuten, im Prüfungsgebiet c bis zu 60 Minuten.
2.
Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt bis zu drei Stunden jeweils eine Klausurarbeit in drei Prüfungsgebieten anfertigen und in bis zu zwanzig Minuten in dem Prüfungsgebiet mündlich geprüft werden, in dem keine schriftliche Prüfung erfolgt. Der Nachweis der Kenntnisse erfolgt in den folgenden Prüfungsgebieten:
a)
Prüfungsgebiet „Grundlagen der Fischerei und Fischkrankheiten“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 4 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Grundlagen der Fischerei; Fischkrankheiten, Fischfeinde und deren Bekämpfung; Fachrechnen;
b)
Prüfungsgebiet „Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 4 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen; Fachrechnen;
c)
Prüfungsgebiet „Fangtechnik und Motorenkunde“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 4 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Fangtechnik und Motorenkunde; Fachrechnen;
d)
Prüfungsgebiet „Betriebliche Zusammenhänge/Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 4 der Ausbildungsverordnung Fischwirt: Vermarktung; Betriebliche Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte; Fachrechnen; Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Dauer einer Klausurarbeit je Prüfungsgebiet beträgt bis zu 60 Minuten.
3.
Die unter 1. und 2. genannten Prüfungsgebiete sind selbständig zu bewertende Prüfungsbestandteile im Sinne von § 17 Abs. 3 und 4 der Abschluss- und Umschulungsprüfungsverordnung Land- und Hauswirtschaft vom 16. Mai 2003.
4.
Die Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse und die Berechnung der arithmetischen Mittel für die Prüfungsteile und das Gesamtergebnis der beruflichen Abschlussprüfung hat unter Zugrundelegung des als Anlage beigefügten Bewertungsprotokolls zu erfolgen.
Chemnitz, den 2. November 2004
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident