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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Halbmeiler Wiesen“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Halbmeiler Wiesen“ vom 17. Februar 2005 (SächsABl. S. 189)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Halbmeiler Wiesen“

Vom 17. Februar 2005

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn, Gemarkung Breitenbrunn, im Landkreis Aue-Schwarzenberg werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Halbmeiler Wiesen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) 1Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 17,2 Hektar.
2Es setzt sich aus einer zirka 5,1 Hektar großen Teilfläche 1 und aus einer zirka 12,1 Hektar großen Teilfläche 2 zusammen.

(2) 1Die Lage des Naturschutzgebiets wird wie folgt grob beschrieben:
Die beiden Teilflächen des Naturschutzgebiets befinden sich etwa 5 Kilometer südöstlich von Breitenbrunn im Gebiet der Rodungsinsel „Halbemeile“. 2Das Naturschutzgebiet umfasst Teile der Wiesenflächen der genannten Rodungsinsel.
3Die Teilfläche 1 befindet sich innerhalb des aus Grenzweg und Kranbächelweg gebildeten Bogens unmittelbar nordwestlich der Streusiedlung Halbmeile und südlich des als „Deutsche Zwicke“ bekannten Gebiets.
4Teilfläche 2 nimmt den überwiegenden Teil der südöstlich der Streusiedlung liegenden eigentlichen Halbmeiler Wiesen ein. 5Ihre Südwestflanke fällt unmittelbar mit der deutsch-tschechischen Grenze zusammen.

(3) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem auf der Flurkarte eingetragenen Stand folgende Flurstücke und Flurstücksteile der in § 1 Satz 1 genannten Gemarkung:
Teilfläche 1:
796/3, 796/4 (teilweise), 798/2, 798/3, 799/3, 800/1 und 801/1;
Teilfläche 2:
778/1, 779/1 780/1, 781/1, 783/1, 784, 786, 788, 789 (teilweise) und 791/5.

(4) 1Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 17. Februar 2005 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 17. Februar 2005 im Maßstab 1 : 2 730 rot eingetragen. 2Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die Flurkarte maßgebend. 3Soweit sich die roten Linien mit Flurstücksgrenzen decken, bilden letztere die Schutzgebietsgrenze. 4Ansonsten ist die Linienaußenkante maßgebend für den Grenzverlauf. 5Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(5) Der räumliche Geltungsbereich des Naturschutzgebiets ist Teil des für die Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgesehenen Schutzgebiets gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) mit der Bezeichnung „Wiesen um Halbmeil und Breitenbrunn“.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist:

  1. die Erhaltung eines überregional bedeutsamen Offenlandgebiets in den Kammlagen des westlichen Mittelerzgebirges mit bedeutenden Bergmähwiesen und Borstgrasrasen in enger Verzahnung mit Nieder- und Zwischenmooren, kleinflächigen Bergheiden, feuchten Hochstaudenfluren und Quellfluren;
  2. die Erhaltung und zielgerichtete Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der FFH-RL wie
    • artenreiche Borstgrasrasen (NATURA-2000-Code 6230*, prioritärer Lebensraumtyp entsprechend Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 FFH-RL),
    • Bergmähwiesen (NATURA-2000-Code 6520),
    • Übergangs- und Schwingrasenmoore (NATURA-2000-Code 7140);
  3. die Erhaltung und Entwicklung der mit den in Nummer 2 aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften regionaltypischen Lebensgemeinschaften und Biotope, insbesondere der Bachläufe, Zwergstrauchheiden, montanen Hochstaudenfluren, der soligenen Hangmoore und Braunseggensümpfe, die für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 und für die Sicherung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebiets von Bedeutung sind;
  4. die Erhaltung und Mehrung der Bestände wildlebender, gefährdeter Pflanzenarten wie zum Beispiel Schmalblättriges Wollgras, Rundblättriger Sonnentau, Geflecktes Knabenkraut, Wenigblütige Segge, Gemeines Fettkraut, Wald-Läusekraut, Berg-Wohlverleih, Mondrautenfarn, Gemeines Zittergras, Sudeten-Hainsimse und der Vegetationsgesellschaften, in denen diese Pflanzen typischerweise vorkommen;
  5. die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der im NSG vorhandenen Lebensraumtypen als Habitate gefährdeter Tiergemeinschaften, insbesondere der wertvollen Wirbellosenzönosen, mit zum Teil stark gefährdeten Schmetterlingsarten wie Braunfleckiger Perlmuttfalter, Hochmoor-Perlmuttfalter, Wachtelweizen-Scheckenfalter, Gemeiner Scheckenfalter und Rundaugen-Mohrenfalter sowie für wiesenbrütende Vogelarten wie Braunkehlchen und Wiesenpieper;
  6. die Erhaltung eines landschaftsästhetisch einzigartigen, offenen, extensiv bewirtschafteten, blumenreichen Wiesengebiets innerhalb eines hauptsächlich von Wald geprägten Teils im oberen westlichen Mittelerzgebirge wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
  7. die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Biozönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.

(2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 tragen den durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für dieses Schutzgebiet aufgestellten verbindlichen FFH-Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils des Schutzgebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-RL bewirken.

§ 4
Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung oder Änderung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
  2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;
  3. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
  4. den Zustand oberirdischer Gewässer und des Grundwassers zu verändern oder sonst wie zu beeinträchtigen;
  5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen;
  6. Abfälle oder sonstige Gegenstände einzubringen oder zu lagern;
  7. Feuer anzumachen oder zu unterhalten, Lärm zu verursachen, Hunde frei laufen zu lassen, zu zelten oder zu lagern;
  8. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindliche Objekte anzubringen;
  9. mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art, einschließlich Motorschlitten, zu fahren, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen, Fahrzeuge abzustellen;
  10. Flächen zu betreten, auf diesen zu reiten oder Rad zu fahren;
  11. Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, einschließlich Erstaufforstungen vorzunehmen oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
  12. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  13. Flugmodelle zu betreiben;
  14. zu düngen, zu beweiden oder zu kalken;
  15. Nistkästen aufzuhängen oder Futterstellen für Vögel anzulegen;
  16. Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einzusetzen;
  17. Grünland umzubrechen oder Saaten vorzunehmen;
  18. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.

§ 5
Erlaubnisvorbehalt

(1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 des Schutzgebiets haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

  1. die Errichtung von Jagdeinrichtungen;
  2. die Mahd von Wiesen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres;
  3. die Kalkung auf den Flurstücken 789 und 796/3.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können.

§ 6
Zulässige Handlungen

Ausgenommen von den Verboten nach § 4 und den Erlaubnisvorbehalten nach § 5 dieser Verordnung sind:

  1. die umweltgerechte Landwirtschaft in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:
    • Düngung mit bis zu 15 Tonnen Festmist je Hektar höchstens aller zwei Jahre auf dem Flurstück 796/3 und nördlich vom Bach auf dem Flurstück 789;
    • Nachbeweidung mit Rindern oder Schafen mit maximal einer Großvieheinheit pro Hektar auf dem Flurstück 789;
    • Bewirtschaftung als Mähweide mit maximal einer Großvieheinheit (Rinder, Schafe) pro Hektar auf den Flurstücken 796/3 und 798/3;
    • Mahd auf den Flurstücken 789 und 796/3 bereits ab 20. Juni.
    Die die Landwirtschaft betreffenden Verbote gelten im Übrigen nicht für Flächen, auf denen ein gleichartiges naturschutzverträgliches Nutzungsregime aufgrund vertraglicher Regelungen mit der Naturschutzbehörde erreicht wird.
  2. die Nutzung und die Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang;
  3. die ordnungsgemäße und dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd;
  4. die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten oder in Auftrag gegebenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Beobachtungen, Untersuchungen und Erfolgskontrollen sowie Einrichtungen der Besucherinformation;
  5. Vermessungsarbeiten nach den jeweils geltenden vermessungsrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass diese der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor schriftlich anzuzeigen sind;
  6. das Betreten des auf Teilfläche 2 entlang der deutsch-tschechischen Grenze angelegten Knüppelwegs.

§ 7
Grundzüge der Pflege- und Entwicklung

  1. Sicherung eines intakten Wasserhaushalts;
  2. Pflege von Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feucht- und Nasswiesen mittels örtlich und zeitlich angepasster Mahd;
  3. Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung der Sukzession auf Offenlandflächen;
  4. Durchführung von Artenhilfsmaßnahmen für überregional bedeutsame Arten, unter anderem zur Erhaltung des Katzenpfötchenbestands;
  5. Erhaltung des vorhandenen Knüppelwegs für die Durchführung von Pflegemaßnahmen.
Detailliertere Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung werden in einem Managementplan für das unter § 2 Abs. 5 genannte FFH-Gebiet festgelegt.

§ 8
Befreiung

Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin gemäß § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung im Sinne von § 8 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung oder Änderung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
  2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt in sonstiger Weise verändert;
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 den Zustand oberirdischer Gewässer und des Grundwassers verändert oder sonst wie beeinträchtigt;
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen errichtet oder verlegt;
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Gegenstände einbringt oder lagert;
  7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Feuer anmacht oder unterhält, Lärm verursacht, Hunde frei laufen lässt oder zeltet oder lagert;
  8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindliche Objekte anbringt;
  9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art, einschließlich Motorschlitten, fährt, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt, Fahrzeuge abstellt;
  10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen betritt, auf diesen reitet oder Rad fährt;
  11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört, Erstaufforstungen vornimmt oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
  12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten oder Gelege der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört;
  13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flugmodelle betreibt;
  14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 düngt, beweidet oder kalkt;
  15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Nistkästen aufhängt oder Futterstellen für Vögel anlegt;
  16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzt;
  17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Grünland umbricht oder Saaten vornimmt;
  18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet ohne Erlaubnis im Sinne des § 5 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Wiesen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres mäht;
  2. auf den Flurstücken 789 und 796/3 kalkt.

(3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 17. Februar 2005

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage 1

Übersichtskarte

Anlage 2

Flurkarte

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 11, S. 189

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. März 2005