1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zum Schutz gefährdeter Vogelarten auf der Talsperre Pöhl im Vogtlandkreis

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zum Schutz gefährdeter Vogelarten auf der Talsperre Pöhl im Vogtlandkreis vom 9. März 1998 (SächsGVBl. S. 157), die durch die Verordnung vom 5. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 688) geändert worden ist

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zum Schutz gefährdeter Vogelarten auf der Talsperre Pöhl im Vogtlandkreis

Vom 9. März 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. November 2001

Aufgrund von § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) sowie im Einvernehmen nach § 32 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird festgelegt:

§ 1
Geltungsbereich und Geltungsdauer

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung umfaßt die gesamte Wasserfläche innerhalb der Land-Wasser-Grenze der Talsperre Pöhl bei einem Höchststau von 376,80 m über NN einschließlich der beiden Vorsperren und hat eine Größe von circa 465,5 ha auf dem Gebiet der Gemeinden Altensalz, Gansgrün, Helmsgrün, Jocketa, Möschwitz, Neuensalz, Thoßfell und Voigtsgrün im Vogtlandkreis.

(2) 1Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in der Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 9. März 1998 im Maßstab 1 : 25 000, die Bestandteil der Verordnung ist, grün eingetragen. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante.

(3) 1Die im § 3 der Verordnung aufgeführten Verbote gelten für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April eines jeden Jahres. 2Die bestehenden Schutzvorschriften des ausgewiesenen Flächennaturdenkmals „Vorsperre Thoßfell“ werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(4) Im Falle einer Absenkung des Wasserspiegels umfaßt der Geltungsbereich auch die trockengefallenen Uferbereiche innerhalb der Höchststaugrenze gemäß Absatz 1.

(5) 1Die Verordnung wird mit Karte beim Regierungspräsidium Chemnitz, in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 315, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. 2Dies geschieht auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung des Verordnungstextes im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt.

(6) Die Verordnung ist mit Karte nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierunspräsidium Chemnitz, in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 2
Schutzgegenstand

Der Schutzgegenstand sind insbesondere die Vogelarten Schwarzhalstaucher, Rothalstaucher, Sterntaucher, Prachttaucher, Krickente, Knäckente, Stockente, Spießente, Schnatterente, Pfeifente, Löffelente, Reiherente, Tafelente, Bergente, Schellente, Samtente, Trauerente, Mittel-, Gänse- und Zwergsäger, die Watvögel Kiebitz und Kiebitzregenpfeifer, der Strandläufer der Gattung Calidris, der Wasserläufer der Gattung Tringa, die Bekassine und der Große Brauchvogel.

§ 3
Schutzzweck

Der Schutzzweck ist die Gewährleistung der Nutzbarkeit des Gewässers als bedeutenden Rastplatz-, Ruhe- und Rückzugsraum für die in § 2 aufgeführten Vogelarten während der Zeit des Vogelzuges und des Winteraufenthaltes am Rastgewässer.

§ 4
Verbote

(1) In dem Geltungsbereich sind während des in § 1 Abs. 3 der Verordnung genannten Zeitraums alle Handlungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung, Gefährdung oder Störung der sich dort aufhaltenden Vogelarten führen können.

(2) Insbesondere ist es verboten:

  1. zu surfen;
  2. Boote und andere Wasserfahrzeuge einzubringen;
  3. Tauchsport zu betreiben;
  4. Flug-, Fahr- und Bootsmodelle sowie vergleichbare Freizeitgeräte zu betreiben;
  5. den nach § 2 der Verordnung geschützten Vögeln nachzustellen, sie anzulocken, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie zu bejagen;
  6. die dem Jagdrecht unterliegenden Wasserwildarten im Geltungszeitraum der Verordnung zu bejagen;
  7. Hunde frei laufen zu lassen.

§ 5
Ausnahmen

§ 4 gilt nicht für:

  1. die ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch unter Benutzung von Wasserfahrzeugen durch den Fischereiausübungsberechtigten;
  2. alle Handlungen, inbegriffen die Benutzung von Wasserfahrzeugen, die die Landestalsperrenverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben zu Betrieb, Bewirtschaftung, Überwachung und Havariebekämpfung an Absperrbauwerken, auf Wasserflächen und im Uferbereich ausführen muß;
  3. den Einsatz von Wasserfahrzeugen bei Havarien und Unfällen;
  4. den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserwacht;
  5. das Angeln vom Ufer aus;
  6. den Fahrgastschiffverkehr in der bisher ausgeübten Art und Weise.
  7. die Ausübung von Tauchsport ausschließlich vor dem Gelände des Tauchclubs „Nemo Plauen e. V.“ mit Tauchein- und Ausstieg in einem Abstand zur Uferlinie bis 3 Meter ohne Einbringen von Booten oder anderen technischen Hilfsmitteln. 1

§ 6
Befreiung

Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann nach § 53 SächsNatSchG auf Antrag Befreiung erteilt werden.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

1Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verbote gemäß § 4 dieser Verordnung verstößt, sofern keine Ausnahme im Sinne des § 5 vorliegt oder keine Befreiung gemäß § 6 erteilt wurde.

2Ordnungswidrig in diesem Sinne handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Umfang einer ihm nach § 6 der Verordnung erteilten Befreiung überschreitet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Auslegefrist in Kraft.

Chemnitz, den 9. März 1998

Regierungspräsidium Chemnitz
Altensleben
Regierungspräsident

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 6, S. 157
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. November 2001