Gesetz
zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
erlassen als Artikel 13 des des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz – SächsVwModG)
Vom 5. Mai 2004
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012
§ 1
Zuständigkeit
1Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für den Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz – EnVKG) vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2320), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. 2Für die übertragene Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen den Landkreisen und Kreisfreien Städten 0,0079 EUR jährlich je Einwohner.
§ 2
Zuständigkeiten und Weisungsrecht
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 1 sind
- 1.
- das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Landesbehörde,
- 2.
- die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde,
- 3.
- die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.
(2) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach § 1 übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden. 3Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.1