Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über bergrechtliche Zuständigkeiten
(Zuständigkeitsverordnung BBergG – BergZustVO)1
erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung von Rechtsverordnungen im Bereich der Sächsischen Bergverwaltung nach In-Kraft-Treten des Sächsischen Verwaltungsmodernisierungsgesetzes
Vom 21. Dezember 2004
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Februar 2022
§ 1
Zuständigkeit des Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig für die Erteilung der Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.2
§ 2
Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes
(1) Das Sächsische Oberbergamt ist zuständig für die Durchführung des Bundesberggesetzes und einheitliche Stelle nach § 57e Absatz 2 des Bundesberggesetzes für die nach dem 31. Januar 2022 beantragten Genehmigungsverfahren nach § 57e Absatz 1 des Bundesberggesetzes, soweit sich aus § 1 und § 3 nichts anderes ergibt, sowie der auf der Grundlage von § 68 Abs. 2 BBergG erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen.
(2) Das Sächsische Oberbergamt ist ferner zuständig für
- 1.
- die Bestätigung des Gewinnungsrechtes an bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Buchstaben d und e sowie des Speicherrechtes nach Buchstabe f,
- 2.
- die Feststellung des Bestandes eines Baubeschränkungsgebiets nach Buchstabe i
der Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1003).3
§ 3
Zuständigkeit sonstiger Behörden
Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.