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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257)

Gesetz
zur Änderung des Landesplanungsgesetzes

Vom 9. September 2005

Der Sächsische Landtag hat am 13. Juli 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 310), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:
„§ 13 (aufgehoben)“.
2.
In § 10 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „einer Regionalen Planungsstelle“ durch die Wörter „eines Regionalen Planungsverbandes“ ersetzt.
3.
§ 13 wird aufgehoben.
4.
§ 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben gewährt der Freistaat Sachsen jährlich
Zuweisung
Lfd. Nr. Planungsverband Betrag
1. dem Regionalen Planungsverband Chemnitz-Erzgebirge   750 700 EUR,
2. dem Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge   715 500 EUR,
3. dem Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien   905 000 EUR,
4. dem Regionalen Planungsverband Südwestsachsen   566 100 EUR und
5. dem Regionalen Planungsverband Westsachsen 1 015 000 EUR.
Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Jahresbetrags. Die Kosten, die den Regionalen Planungsverbänden aus verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit von Braunkohlenplänen mit Ausnahme von Sanierungsrahmenplänen entstehen, trägt der Freistaat Sachsen. Die Bereitstellung von Daten der Behörden des Freistaates Sachsen ist für die Regionalen Planungsverbände kostenfrei, soweit diese Daten zur Erfüllung der übertragenen Pflichtaufgaben erforderlich sind. Die Regionalen Planungsverbände können auf Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung für jedes Haushaltsjahr eine Umlage von ihren Mitgliedern erheben. § 60 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.“
5.
Dem § 24 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257) in den Regionalen Planungsstellen beschäftigten Angestellten werden in entsprechender Anwendung der §§ 128, 129 Abs. 2 bis 4 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835, 3839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von den Regionalen Planungsverbänden Oberlausitz-Niederschlesien, Oberes Elbtal/Osterzgebirge, Westsachsen, Chemnitz-Erzgebirge und Südwestsachsen übernommen. Für diese Angestellten gilt das zum Zeitpunkt der Übernahme geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der neuen Bundesländer in der jeweils geltenden Fassung bis zum Ablauf eines Jahres nach der Übernahme weiter. Danach gilt das zu diesem Zeitpunkt gültige Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der neuen Bundesländer bis zum Abschluss eines für die Regionalen Planungsverbände verbindlichen Tarifvertrags einzelvertraglich statisch weiter. Die Zeiten, in denen die Angestellten beim Freistaat Sachsen beschäftigt waren, sind so zu behandeln, als ob sie bei den Regionalen Planungsverbänden verbracht worden wären.
(5) Innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes stellt der Freistaat Sachsen
Zuweisung
Lfd. Nr. Planungsverband Betrag
1. dem Regionalen Planungsverband Chemnitz-Erzgebirge 51 800 EUR,
2. dem Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge 48 700 EUR,
3. dem Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien 51 400 EUR und
4. dem Regionalen Planungsverband Südwestsachsen 52 300 EUR
zur Verfügung. Der Freistaat Sachsen und die Regionalen Planungsverbände regeln durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Einzelheiten zu dem Übergang der Aufgabenwahrnehmung auf die Regionalen Planungsverbände gemäß dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes. In der Vereinbarung sind insbesondere Regelungen über das konkret zu übernehmende Personal und die Übertragung von Sachmitteln zu treffen.
(6) Die zur Erfüllung der übertragenen Pflichtaufgaben erforderlichen Kosten für bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes anhängige Klageverfahren werden vom Freistaat Sachsen getragen.“

Artikel 2
Änderung
des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Komma am Ende der Nummer 3 wird durch einen Punkt ersetzt.
2.
Nummer 4 wird gestrichen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 9. September 2005

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizire

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 8, S. 257

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006