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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

ESF-Richtlinie

Vollzitat: ESF-Richtlinie vom 16. Februar 2007 (SächsABl. S. 353, 909), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

C.1
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die dauerhafte Eingliederung der folgenden Personengruppen in das Erwerbsleben durch Gewährung eines Zuschusses zu den Lohnkosten, soweit für die Einstellung dieser Personen keine anderweitigen Lohnkostenzuschüsse gewährt werden.

Gefördert werden als arbeitslos (§ 16 SGB III) registrierte Personen, die mindestens einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:

Jugendliche unter 25 Jahre,
Menschen mit Behinderungen,
Alleinerziehende,
Personen über 50 Jahre,
Langzeitarbeitslose (§ 18 Abs. 1 SGB III),
Personen, die nach mindestens zweijähriger Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung wieder in das Erwerbsleben eintreten wollen, vor allem solche, die ihre Tätigkeit aufgegeben haben, wegen der Schwierigkeit ihre Erwerbstätigkeit und ihr Familienleben miteinander zu vereinbaren (Berufsrückkehrer).

C.2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können alle Arbeitgeber (natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten Rechts, außer Arbeitgeber der öffentlichen Hand und Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält) sein, die ihren Firmensitz beziehungsweise ihre Betriebsstätte im Freistaat Sachsen und weniger als 250 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte haben. Darüber hinaus muss es sich um Unternehmen handeln, die zum Zeitpunkt der Förderung den Voraussetzungen der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 2

C.3
Zuwendungsvoraussetzungen

C.3.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur für solche Einstellungen bewilligt werden, die ohne die Zuwendung nicht durchgeführt werden können und die noch nicht begonnen worden sind. Die Einstellung vor Erhalt des Zuwendungsbescheides steht grundsätzlich einer Förderung entgegen.

In begründeten Ausnahmefällen kann durch die Bewilligungsstelle ein vorzeitiger Beginn schriftlich zugelassen werden. Die Einstellung darf jedoch frühestens nach der Bestätigung der Bewilligungsstelle erfolgen.

C.3.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung wird gewährt, wenn

die einzustellende Person einer der oben genannten Personengruppen angehört und ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat,
das Arbeitsverhältnis zusätzlich zu den in den vergangenen zwölf Monaten im Unternehmen bestehenden Arbeitsverhältnissen begründet wird (Bezugsgröße für die Zusätzlichkeit ist die maximale Anzahl der jährlichen Arbeitseinheiten, das heißt die höchste Zahl der während der letzten zwölf Monate vollzeitlich im Unternehmen Beschäftigten zuzüglich der Beschäftigungsanteile von Saisonarbeit von mehr als drei Monaten und Teilzeitarbeit),
ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird,
die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mindestens 18 Stunden/Woche beträgt,
die geförderte Person mindestens noch zwölf Monate über das Ende des Bewilligungszeitraumes hinaus (Nachbeschäftigungszeitraum) beschäftigt wird und
tarifvertragliche beziehungsweise ortsübliche Vergütungsbedingungen, mindestens jedoch 775 EUR Arbeitnehmerbrutto monatlich bei einer Vollzeitbeschäftigung (bei einer Teilzeitbeschäftigung anteilig weniger) vereinbart werden.

Das Mindestarbeitnehmerbrutto von 775 EUR findet keine Anwendung, wenn in dem für das Handwerk beziehungsweise Gewerbe geltenden Tarifvertrag anderweitige Regelungen getroffen sind.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Förderung bei:

der Einstellung eines im Unternehmen Ausgebildeten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Abschluss der Lehre,
der Einstellung einer Person innerhalb von zwölf Monaten im Anschluss an eine Arbeitsbeschaffungs- beziehungsweise Strukturanpassungsmaßnahme oder eine Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahme bei demselben Arbeitgeber,
der Wiedereinstellung eines bereits aus Mitteln des ESF geförderten Arbeitnehmers beim gleichen Arbeitgeber beziehungsweise innerhalb eines Unternehmensverbundes,
der Übernahme von Arbeitskräften bei Betriebsübergang gemäß § 613a BGB,
der Einstellung einer Person, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 144 ff. SGB III zum Zeitpunkt der Einstellung ruht oder bei Beantragung von Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe ruhen würde oder
der Einstellung einer Person, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 31 ff. Zweites Buch Sozialgesetzbuch –Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3376) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Einstellung abgesenkt ist oder bei Beantragung von Arbeitslosengeld II abgesenkt würde.

Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann bestimmte Betätigungen von der Förderung ausschließen, wenn dafür eine besondere wirtschaftliche Notwendigkeit besteht. 3

C.4
Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung

Je zusätzliches Vollzeit-Arbeitsverhältnis werden bis zu 650 EUR pro Monat (bei einer Teilzeitbeschäftigung anteilig weniger) für zwölf Monate, das heißt maximal 7 800 EUR gewährt. Die Fördersumme darf jedoch 35 vom Hundert der Lohnkosten (Arbeitgeberbrutto), die für die eingestellte Person während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen, nicht überschreiten.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. EG L 337/3 vom 13. Dezember 2002) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006, in der jeweils geltenden Fassung.

C.5
Verfahren

C.5.1 Antragsverfahren

Der schriftliche Antrag muss rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Wochen vor dem beabsichtigten Einstellungsdatum bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

der Entwurf des Arbeitsvertrages einschließlich der beabsichtigten Höhe des Arbeitsentgelts,
der Nachweis der Tätigkeit des Unternehmens im Freistaat Sachsen (zum Beispiel durch Gewerbeanmeldung, aktuellen Handelsregisterauszug, Steuernummer, Betriebsnummer),
der Nachweis beziehungsweise die Erklärung der Arbeitslosigkeit der einzustellenden Person (zum Beispiel durch einen Bewilligungsbescheid oder durch eine Bestätigung der Meldung als arbeitslos durch eine sächsische Agentur für Arbeit oder einen sächsischen Träger der Grundsicherung),
der Nachweis beziehungsweise die Erklärung, ob und in welchem Umfang für denselben Zweck anderweitig Fördermittel beantragt oder bewilligt worden sind (zum Beispiel durch einen Bescheid einer sächsischen Agentur für Arbeit oder eines sächsischen Trägers der Grundsicherung) sowie
der Nachweis über die Zusätzlichkeit des Arbeitsverhältnisses durch Vorlage eines Arbeitnehmerverzeichnisses (Summenliste), in dem alle innerhalb der letzten zwölf Monate vor Einstellung und während des Einstellungsmonats Beschäftigten erfasst sind. Dem Verzeichnis muss zu entnehmen sein, welche Arbeitnehmer mindestens 18 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (Stundenangabe zur Ermittlung der jährlichen Arbeitseinheiten). Saisonarbeitskräfte mit einer Beschäftigungszeit von bis zu drei Monaten sind mit „S”, Lehrlinge mit „L” sowie geringfügig Beschäftigte mit „G” gesondert zu kennzeichnen und werden bei der Ermittlung der Zusätzlichkeit nicht berücksichtigt. Beauftragte der Bewilligungsstelle können sich von der Richtigkeit der Angaben auch durch Einsichtnahme in die Lohnunterlagen überzeugen.

C.5.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen. Die Zuwendung wird nur insoweit ausgezahlt, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird. Der Anforderung der ersten Auszahlung sind

der Nachweis über die dauerhafte Beschäftigung der einzustellenden Person im Freistaat Sachsen einschließlich des Nachweises der Höhe des Arbeitsentgeltes (durch unbefristeten Arbeitsvertrag) und
der Aufhebungsbescheid oder die Beendigungsmeldung der zuständigen Agentur für Arbeit oder des zuständigen Trägers der Grundsicherung für die eingestellte Person

beizufügen.

C.5.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis besteht aus:

einem Sachbericht,
der Bestätigung des Erhaltes des Arbeitsentgeltes durch die geförderte Person,
der monatlichen Abrechnung des Arbeitsentgeltes für die geförderte Person,
der Erklärung des Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung der geförderten Person im Nachbeschäftigungszeitraum sowie
dem Nachweis über die Zusätzlichkeit des Arbeitsverhältnisses im Bewilligungszeitraum durch Vorlage eines Arbeitnehmerverzeichnisses (Summenliste) des Bewilligungszeitraums (vergleiche Abschnitt C.5.1 letzter Anstrich). Falschangaben können zur Rückforderung der Zuwendung führen.

C.5.4 Nachweis der Beschäftigung zwölf Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums

Der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer mindestens noch zwölf Monate über das Ende des Bewilligungszeitraums hinaus beim Zuwendungsempfänger beschäftigt ist. Der Nachweis ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Nachbeschäftigungszeitraums zu erbringen.

C.5.5 Widerrufsvorbehalt

In die Zuwendungsbescheide wird der Widerrufsvorbehalt aufgenommen, dass die Zuwendungsbescheide insbesondere dann widerrufen und die ausgezahlte Zuwendung zurückgefordert werden können, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Nachbeschäftigungsfrist von zwölf Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gelöst wird.

D.1
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen selbständigen Tätigkeit, die dauerhaft fortgeführt wird, durch als arbeitslos (§ 16 SGB III) registrierte Personen und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer (§ 17 SGB III). Durch die Gewährung eines Zuschusses soll der Lebensunterhalt des Existenzgründers in der Gründungsphase der geschäftlichen Tätigkeit gesichert werden. Der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit steht die Aufnahme einer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter gleich.

D.2
Zuwendungsempfänger

Der Zuschuss kann natürlichen Personen (Existenzgründern) gewährt werden, die

ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben,
als arbeitslos (§ 16 SGB III) registriert beziehungsweise als Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht (§ 17 SGB III) sind,
kein Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen; diese Einschränkung gilt nur, wenn eine Förderung nach dieser Richtlinie zu einer Reduzierung des Arbeitslosengeldes II führen würde,
über die für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse verfügen und
die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Förderung bieten.

D.3
Zuwendungsvoraussetzungen

D.3.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuschuss darf nur für eine solche Existenzgründung bewilligt werden, die ohne die Zuwendung nicht durchgeführt werden kann und die noch nicht begonnen hat. Als Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit gilt der dem Austritt aus der Arbeitslosigkeit nachfolgende Werktag in Verbindung mit der Gewerbeanmeldung/Vergabe der Steuernummer. Die Existenzgründung vor Erhalt des Zuwendungsbescheides steht grundsätzlich einer Förderung entgegen.

Durch die Bewilligungsstelle kann ein vorzeitiger Beginn schriftlich zugelassen werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Die Anmeldung beim Gewerbeamt/Beantragung der Steuernummer darf jedoch frühestens nach Erlass des Zuwendungsbescheides oder der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch die Bewilligungsstelle erfolgen. Die Förderung wird nicht für investive Zwecke gewährt.

D.3.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für eine Zuwendung sind

die Existenzgründung im Freistaat Sachsen als Haupterwerbsquelle,
ein tragfähiges Unternehmenskonzept, das zumindest
  • eine formulierte Gründungsidee,
  • eine Rentabilitätsvorschau für die ersten sechs Monate und die ersten drei Jahre sowie
  • eine Planung der Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter und Investitionen in der Gründungsphase des Geschäftsbetriebes
enthält,
die befürwortende Stellungnahme der fachkundigen Stelle, die für die beabsichtigte Existenzgründung bestätigt, dass
  • nach Konzeption und Marktsituation Erfolgsaussichten bestehen,
  • der Gründer über die für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse verfügt,
  • die selbständige Tätigkeit keinen Nebenerwerbscharakter hat und
  • sie dem Gründer voraussichtlich auf Dauer eine ausreichende Lebensgrundlage schafft.

Fachkundige Stellen sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern oder die für die Branche, in der die Gründung erfolgen soll, zuständigen Fachverbände.

Weitere Voraussetzungen für die Zuwendung können vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit festgelegt werden.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Förderung:

bei Erweiterung einer bereits bestehenden selbständigen Tätigkeit,
bei Personen, die für eine frühere Existenzgründung bereits einmal einen Zuschuss aus Mitteln des ESF und komplementären Landesmitteln erhalten haben,
bei Gewährung eines Existenzgründerzuschusses nach § 421 SGB III,
bei einer erneuten Gründung im gleichen oder auch ähnlichen Tätigkeitsfeld,
bei Übernahme eines Betriebes/Betriebsteils [von Ehegatten und Verwandten bis zum dritten Grad] 4
bei Anmeldung einer selbständigen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Abmeldung einer selbständigen Tätigkeit als Haupterwerb.

Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann bestimmte Betätigungen von der Förderung ausschließen, wenn dafür eine besondere wirtschaftliche Notwendigkeit besteht, insbesondere wenn die Schaffung weiterer Arbeitsplätze nicht erwartet werden kann.

D.4
Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung

Je Existenzgründer werden zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gründungsphase des Unternehmens bis zu 1 050 EUR pro Monat für sechs Monate, das heißt maximal 6 300 EUR als Festbetragsfinanzierung gewährt.

[Zudem werden je Gründer bis zu 410 EUR pro Monat für sechs Monate, das heißt maximal 2 460 EUR, für Ausgaben des Geschäftsbetriebes in der Gründungsphase als Anteilfinanzierung gewährt. Der Fördersatz beträgt bis 100 vom Hundert der zuschussfähigen Ausgaben. Für Ausgaben des Geschäftsbetriebes darf im Bereich des Anlagevermögens die Zuwendung nur für Ausgaben zur Anschaffung von Sachanlagevermögen und dort nur für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß Einkommenssteuergesetz verwendet werden. Wird ein bereits bestehender Betrieb, der bis zu sechs Monate nicht betrieben wurde, durch einen Existenzgründer übernommen, beträgt der maximale monatliche Förderbetrag jeweils die Hälfte der genannten monatlichen Beträge.] 5

Von dem Gesamtförderbetrag werden etwa gewährte Fördermittel anderer öffentlicher Stellen für die Sicherung des Lebensunterhaltes des Existenzgründers in der Anfangsphase der geschäftlichen Tätigkeit (zum Beispiel Leistungen nach § 57 SGB III) abgezogen.

Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn der Mindestbetrag von 500 EUR für den Gesamtbewilligungszeitraum nicht erreicht wird.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis”-Beihilfen (ABl. EG L 379/5 vom 28. Dezember 2006), in der jeweils geltenden Fassung.

D.5
Verfahren

D.5.1 Antragsverfahren

Der schriftliche Antrag muss rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der selbständigen Tätigkeit bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

der Nachweis der Arbeitslosigkeit des Existenzgründers (zum Beispiel durch Bewilligungsbescheid einer sächsischen Agentur für Arbeit, Bestätigung der Meldung als Arbeitsloser durch eine sächsische Agentur für Arbeit) beziehungsweise Nachweis der Bedrohung durch Arbeitslosigkeit (zum Beispiel Kündigung des Arbeitgebers),
der Nachweis der für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse (insbesondere die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Qualifizierungsseminars oder eine Bescheinigung über eine vergleichbare oder höherwertige Ausbildung),
das Unternehmenskonzept entsprechend Abschnitt D.3.2, 2. Anstrich,
die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Unternehmensgründung nach Abschnitt D.3.2, 3. Anstrich und
der Nachweis oder Erklärung, ob und in welchem Umfang für denselben Zweck anderweitig Fördermittel beantragt oder bewilligt worden sind (zum Beispiel Bescheid der Agentur für Arbeit).

Bei Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, ist der Bescheid nach § 57 SGB III zwingend vorzulegen.

Weitere Nachweise können von der Bewilligungsstelle angefordert werden.

D.5.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen. Die Zuwendung wird nur insoweit ausgezahlt, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird.

Zur Anforderung der Auszahlung des ersten Teilbetrages ist der Nachweis der wirtschaftlichen Tätigkeit in Sachsen (zum Beispiel durch Gewerbeanmeldung, aktuellen Handelsregisterauszug, Steuernummer, bei Gründung einer Gesellschaft: Gesellschaftsvertrag, bei Freiberuflern: Zulassung und Anmeldebogen zur selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt) sowie der Nachweis der Beendigung der Arbeitslosigkeit (zum Beispiel durch Aufhebungsbescheid beziehungsweise Beendigungsmeldung der zuständigen Agentur für Arbeit) zu erbringen.

D.5.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis besteht aus

einem Sachbericht, der insbesondere eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des gegründeten Unternehmens enthält,
[einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben in der Gründungsphase des Geschäftsbetriebes] 6 und
einer Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens durch darüber aussagefähige Stellen (fachkundige Stelle, Gewerbeamt, Finanzamt).
2
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie gilt die „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen” (ABl. EG Nr. L 124 S. 42 vom 20. Mai 2003)
3
Dies würde der Europäischen Kommission als Änderung der bestehenden Beihilferegelung angezeigt.
4
Die Zulässigkeit einer Förderung bei Übernahme eines Betriebes/Betriebsteils steht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Genehmigung durch die Europäische Kommission.
5
Dies steht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Genehmigung durch die Europäische Kommission.
6
Dies steht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Genehmigung durch die Europäische Kommission.