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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Vollzitat: Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 107)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen aufgrund von Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.

(2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.

Artikel 2

Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

Artikel 3

1Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach Artikel 5 erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz keine Anwendung finden soll. 2Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig die Voraussetzungen des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten gegenüber der in Artikel 5 genannten Stelle abgegeben werden. 3Der Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Artikel 4

1Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 2Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.

Artikel 5

1Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist.1 2Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit; dies gilt auch für die Erklärung nach Artikel 3 Satz 2.

Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern
Barbara Stamm

Für das Land Berlin
Beate Hübner

Für das Land Brandenburg
Dr. Regine Hildebrandt

Für die Freie Hansestadt Bremen
Uwe Beckmeyer

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Helgrit Fischer-Menzel

Für das Land Hessen
Barbara Stolterfoht

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Hinrich Kuessner

Für das Land Niedersachsen
Walter Hiller

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Dr. Axel Horstmann

Für das Land Rheinland-Pfalz
Florian Gerster

Für das Saarland
Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt
Dr. Gerlinde Kuppe

Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen
Irene Ellenberger

1
in Kraft: 1. Juni 1997 (Bek vom 9. Juni 1997 SächsGVBl. S. 448)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 5, S. 107
    Fsn-Nr.: 80-2V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 1997