Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Brauchbarkeit von Jagdhunden
(JagdhundeVO)
Vom 3. Juni 1993
Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. Juni 1996
Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) wird verordnet:
§ 1
Brauchbare Jagdhunde
(1) Ein Jagdhund gilt als brauchbar im Sinne des § 40 Abs. 1 SächsLJagdG, wenn er eine Jagdgebrauchshundeleistungsprüfung nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung des Jagdgebrauchshundverbandes e.V. oder eines ihm angeschlossen Verbandsvereins oder eine Brauchbarkeitsprüfung im Sinne des § 2 bestanden hat. Zur Nachsuche auf Schalenwild sind nur Jagdhunde mit einer Prüfung im Fach Schweißarbeit der Fachgruppe Waldarbeit brauchbar.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgelegte Jagdgebrauchshundeleistungsprüfung steht einer Prüfung im Sinne des Absatzes 1 gleich.
§ 2
Brauchbarkeitsprüfungen
(1) Brauchbarkeitsprüfungen können in einer der nachstehenden Fachgruppenkombinationen abgelegt werden:
- 1.
- Feldarbeit, Waldarbeit, Bringen;
- 2.
- Feldarbeit, Bringen, Wasserarbeit;
- 3.
- Waldarbeit, Bringen, Wasserarbeit;
- 4.
- Wasserarbeit, Waldarbeit;
- 5.
- Wasserarbeit, Bringen, Waldarbeit;
- 6.
- Bauarbeit, Waldarbeit;
- 7.
- Bauarbeit, Waldarbeit.
- 8.
- Bringen, Waldarbeit
Das Fach Gehorsam ist in der jeweiligen Fachgruppe zusätzlich zu prüfen.
(2) Die Fachgruppen Feldarbeit, Waldarbeit, Bringen, Wasserarbeit und das Fach Gehorsam sind nach der Ordnung für Verbandsgebrauchsprüfungen (VGPO) des Jagdgebrauchshundeverbandes e.V. vom 21. März 1976, die Fachgruppe Bauarbeit nach der Prüfungsordnung des Vereins für Jagdteckel e.V. vom 25. April 1992 in den jeweils von der obersten Jagdbehörde anerkannten Fassungen zu prüfen. 1
(3) Aus der Fachgruppe Waldarbeit sind bei den Fachgruppenkombinationen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 6 nur das Fach Schweißarbeit, bei der Fachgruppe des Absatzes 1 Nr. 4 nur die Fächer Schweißarbeit und Stöbern, bei den Fachgruppen des Absatzes 1 Nr. 5 und 7 nur das Fach Stöbern zu prüfen.
(4) Aus der Fachgruppe Bringen sind nur die Fächer Bringen von Hase oder Kaninchen und das Bringen von Federwild zu prüfen.
(5) Eine nicht bestandene Brauchbarkeitsprüfung kann einmal wiederholt werden.
(6) Brauchbarkeitsprüfungen können die anerkannten Vereinigungen der Jäger durchführen.
§ 3
Prüfungszulassung
Zu Brauchbarkeitsprüfungen gemäß § 2 werden nur Jagdhunde der Rassegruppen Vorstehhunde, Schweißhunde, Stöberhunde, Bracken, Bauhunde und Apportierhunde zugelassen, sofern sie im Zuchtbund eines dem Jagdgebrauchshundverband e. V. angeschlossenen Zuchtverbandes oder -vereines eingetragen sind.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. Juni 1993
Der Staatsminister für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen